TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/10 405-1/424/1/22-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
89/07 Umweltschutz

Norm

Aaarhus-Konvention Art9 Abs3
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde des Österreichischen Naturschutzbundes-Landesgruppe Salzburg, Museumsplatz 2, 5020 Salzburg, vertreten durch die AD Rechtsanwälte GmbH, AH 4, AF AG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 26.04.2019, Zahl xxx/158-2019, (mitbeteiligte Partei: Vorhaben AL GmbH, vertreten durch AN Rechtsanwälte GmbH, AO 35, 5020 Salzburg)

zu R e c h t:

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos
behoben. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die beantragten Bescheide zuzustellen sind.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der naturschutzbehördlichen Bescheide vom 13.07.2015, Zahl xxx/107-2015 und vom 23.07.2015, Zahl xxx/109-2015 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zum geplanten BC AL (Bewilligungsbescheid vom 13.07.2015 und Berichtigungsbescheid vom 23.07.2015) zukommt. Gestützt wurden diese Entscheidungen auf § 47 Abs 1 Z 1 NSchG, § 8 AVG und Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention.

Nach Darlegung des Sachverhalts wurde aus rechtlicher Sicht in der Begründung zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zwar um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G Salzburg handle. Die im Antrag des Beschwerdeführers erwähnte Judikatur des EuGHs beziehe sich jedoch im Wesentlichen auf die Zielsetzungen des Art 9 Abs 3 Aarhus Konvention und sei auf rein nationale Sachverhalte nicht anzuwenden (Verweis auf Schmelz/Cudlik/Holzer, ecolex 2018, 567 ff (FN 22)). Mangels unionsrechtlich determiniertem Sachverhalt beim geplanten BC AL sowie unter Berücksichtigung der nationalen Rechtslage sei daher von keiner Parteistellung im abgeschlossenen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren auszugehen.

1.2.

Gegen diese Entscheidung erhob der Österreichische Naturschutzbund-Landesgruppe Salzburg (kurz als: Naturschutzbund Salzburg bezeichnet) Beschwerde und brachte zusammengefasst folgende Beschwerdegründe vor.

Der Beschwerdeführer sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G und somit Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention. Dem Beschwerdeführer sei daher im gegenständlichen Fall zur Wahrnehmung von Verstößen gegen die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie Parteistellung zu gewähren, um eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts und einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei als übergangene Partei zu behandeln. Es folgen generelle Ausführungen zu einer übergangenen Partei (Punkt II.1. der Beschwerde).

Unter Beschwerdepunkt II.2. folgen Ausführungen zum Sachverhalt, wobei darauf verwiesen wurde, dass mit dem Vorhaben bislang noch nicht begonnen worden sei. Allenfalls sei in einem möglichen Verlängerungsverfahren dem Beschwerdeführer Parteistellung zuzuerkennen. Unter Verweis auf § 45 Abs 1 lit c NSchG und die dreijährige Frist für eine Inangriffnahme wurde vorgebracht, dass die Bewilligungen als erloschen anzusehen seien. Sollte die Bewilligungswerberin um eine Verlängerung der Frist ansuchen, werde der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2015 als Ausgangsgrundlage herangezogen und sei dieses Verfahren nicht als völlig eigenständig, sondern als Fortsetzung der mit den beiden Bescheiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu sehen. Es würden weder triftige Gründe, welche eine Verlängerung legitimieren würden, vorhanden sein, noch sei eine Verlängerung mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar. Um diese Punkte geltend zu machen und um einen wirksamen Schutz vor negativen Einflüssen auf die Umwelt gewährleisten zu können, benötige der Beschwerdeführer Parteistellung im Verfahren.

Als Beschwerdegründe wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus mehreren Gründen behauptet (Punkt II.4.):

Zum Vorhandensein eines nicht rein innerstaatlichen Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nachträglich das Gutachten des Instituts für Ökologie vom 24.06.2014 zugekommen sei (Beilage ./1 der Beschwerde). Daraus ergäbe sich eine Gefährdung der Zauneidechse, welche vor allem in Salzburg als „stark gefährdet“ und in ganz Österreich als „potentiell gefährdet“ einzustufen sei. Die Zauneidechse genieße dabei den Schutz nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Sie sei daher eine Art von unionsweitem Interesse und komme auch in mehreren Teilen Europas vor. Bereits aus dieser Tatsache ergäbe sich ein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt, der nicht als rein innerstaatlich angesehen werden könne (4.1.).

Selbst wenn ein rein nationaler Sachverhalt vorläge, sei von einem massiven Eingriff in die im Projektgebiet befindliche Herpetofauna auszugehen, dessen Wahrnehmung dem Beschwerdeführer obliege. Der Beschwerdeführer habe die Zustellung der Bescheide beantragt, um einerseits die fehlende Naturverträglichkeitsprüfung im Verlängerungsverfahren geltend zu machen und andererseits auch gegen die bereits ergangenen Bescheide zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes Beschwerde erheben zu können. Die Unverträglichkeit resultiere aus der starken Gefährdung nach dem Sbg NSchG vollkommen geschützten und richtliniengeschützten Tierarten. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Ökologie habe bereits im Jahr 2014 festgestanden, dass das Projekt keiner Genehmigung zugänglich sei, das Projekt sei nicht einmal verhandlungsreif gewesen. Im maßgeblichen Gebiet gäbe es gefährdete Reptilien und Amphibien (eine Aufzählung folgt), wobei gemäß Anhang V lit a FFH-RL die Grasfrösche Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse und gemäß Anhang IV lit a FFH-RL die Zauneidechsen zu den streng geschützten Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gehören würden. Von der Behörde wäre das Vorkommen dieser Arten entsprechend dem Stand der Technik zu erheben und die Ergebnisse entsprechend zu würdigen gewesen. Gutachtlich sei festgestellt worden, dass die Realisierung des Projekts mit der Tötung von Individuen dieser geschützten Arten verbunden sein würde (4.2.).

Weiters wurde der fehlerhafte Verweis auf das Schrifttum im angefochtenen Bescheid und eine falsche Interpretation moniert und näher dargelegt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich aus der Literaturangabe selbst ergäbe, dass die Rechtsmeinung der Behörde unrichtig sei. Dem Beschwerdeführer hätte in jedem Fall im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt werden müssen. Zur rechtsdogmatischen Frage, ob eine Parteistellung oder lediglich Beteiligtenstellung zuerkannt hätte werden müssen, wurde ergänzend ausgeführt, dass in Österreich die Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeit iSd Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention aufgrund des österreichischen Präklusionssystems zwingend mit dem Erfordernis der Parteistellung einhergehe. Aus diesem Grund sei wiederum die Parteistellung zuzuerkennen (4.3.).

Schließlich wurde zum „Recht auf Parteistellung“ nochmals dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine anerkannte Umweltorganisation sei und der Regelungsinhalt des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention bzw. der rechtliche Status der Aarhus-Konvention (sog. gemischtes Abkommen) dargelegt. Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung wurde darauf verwiesen, dass die Bestimmungen des EU-Umweltrechts „aarhus-konform“ auszulegen seien. Insbesondere wurde auf die EuGH Entscheidung zu Protect, C-664/15 verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Aarhus-Konvention im Anwendungsbereich des Unionsrechts immer unmittelbar anwendbar sei. Dieser Rechtsansicht folge auch der VwGH mit Hinweis auf eine Entscheidung vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074 Rz 66f. Obgleich sich die Rechtsprechung zu Protect auf eine wasserrechtliche Angelegenheit beziehe, seien die Ausführungen auch auf naturschutzrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Weiters wurde auf eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 25.06.2018 (LVwG-AV-564/001-2018; LVwG-AV-624/001-2017) verwiesen und Ausführungen zum NÖ NSchG neue Fassung (§ 27b Abs 1) angefügt. Daraus ergäbe sich, dass die Rechtsprechung zu Protect auch aus Sicht der Landesjudikatur und des Landesgesetzgebers
so zu lesen sei, dass Umweltorganisationen Parteistellung in naturschutzrechtlichen
Verfahren zuzusprechen sei, wenn man als Behörde nicht unionsrechtswidrig handeln wolle (4.4.).

Zusammengefasst (4.5.) wurde zur Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass es sich gegenständlich um die Wahrnehmung einer EU-Richtlinie, der FFH-Richtlinie handle. „Eine Versagung des unionsrechtlich gebotenen Anspruchs sei dabei aus Sicht des VwGH unzulässig“, vielmehr hätte die Behörde für einen effektiven Rechtsschutz sorgen müssen – dies setze die Parteistellung des Beschwerdeführers voraus. Durch den Verweis auf die Literatur, welche im Widerspruch zur Begründung stehe, sei die Begründung in sich widersprüchlich und stehe darüber hinaus nicht im Einklang mit dem Spruch. Die Behörde
habe in unrechtmäßiger Weise dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteistellung verwehrt, wodurch der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass die Zustellung der Bescheide zum geplanten BD AL in der Gemeinde BB angeordnet werde und dem Beschwerdeführer in diesem Naturschutzverfahren und in allenfalls beantragten Verfahren um Verlängerung der Bewilligung Parteistellung gewährt werde. In eventu „den angefochtenen Bescheid an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur gesetzmäßigen Fortführung des Verfahrens zurückverweisen“.

Der Beschwerde ist als Beilage ./1 das „Naturschutzfachliche Kurzgutachten“ des Instituts für Ökologie, Mag. BM & Dr. BN vom 24. Juni 2014, erstellt im Auftrag der Gemeinde BB, angeschlossen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

1.3.

1.3.1.  Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.06.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Der mitbeteiligten Partei als Bewilligungsträgerin wurde die Beschwerde zur Kenntnis übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Binnen offener Frist langte die schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2019 (SZ 8) ein und wurde – nach rechtlichen Darlegungen – beantragt, die Beschwerde mangels Parteifähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

1.3.2.  An den Beschwerdeführer erging zuvor mit Schreiben vom 23.07.2019 (SZ 6) ein Ersuchen um Klarstellung zur Rechtsperson des Beschwerdeführers, da in der Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, Stand 16.07.2019, unter Nr. 2) der „Österreichische Naturschutzbund“ und unter Nr. 10) der „Naturschutzbund Salzburg“ als Umweltorganisationen eingetragen waren.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 (SZ 7) wurde unter Vorlage eines aktuellen Vereinsregisterauszuges (Beilage ./2) sowie dem Deckblatt der Satzungen (Beilage ./3) klargestellt, dass Beschwerdeführer der „Naturschutzbund Salzburg“ als unabhängiger Zweigverein des Österreichischen Naturschutzbundes sei.

Vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde mit Schreiben vom 31.07.2019 (SZ 10) der Anerkennungsbescheid vom 04.07.2005, GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0024-V/1/2005 für den Verein „Österreichischer Naturschutzbund-Landesgruppe Salzburg“ auf das entsprechende Ersuchen des LVwG (SZ 9) übermittelt und darauf verwiesen, dass in der Liste unter Nr. 10) nur „Naturschutzbund Salzburg“ angeführt sei.

Mit Ladung vom 01.08.2019 (SZ 11) wurde die mündliche Verhandlung für den 25.09.2019 anberaumt und den Parteien des Beschwerdeverfahrens die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen (SZ 7, 8 und 10) jeweils zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 (SZ 12) gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Frage der Rechtsstellung des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Vereinsregisterauszuges (Beilage ./1), der Liste der anerkannten Umweltorganisationen (Beilage ./2) sowie der Satzungen des Naturschutzbundes Österreich (Beilage ./3) ab und verwies unter anderem darauf, dass die Geschäftszahl des vom Bundesministerium übermittelten Anerkennungsbescheides nicht mit der auf der Liste Nr. 10 aufscheinenden übereinstimme. Auf eine entsprechende Nachfrage des LVwG wurde mit Email vom 26.08.2019 (SZ 14) durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eingeräumt, dass es sich bei der in der Liste angegebenen Geschäftszahl um einen Tippfehler handle und die Liste mit heutigem Tag korrigiert worden sei.

Mit Schreiben des LVwG vom 26.08.2019 (SZ 15) wurden die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.08.2019 und die Stellungnahme des Bundesministeriums in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Kenntnis gebracht.

1.3.3.  Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 wurde vom Beschwerdeführer (SZ 16) eine umfangreiche Stellungnahme (Replik zur Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei) zur Anwendung der Aarhus-Konvention (Pkt. 1.), zum gegenständlichen Naturschutzverfahren (Pkt. 2.), zum Beschwerdeführer als Umweltorganisation (Pkt. 3.), zur Unterscheidung von Österreichischer Naturschutzbund und Salzburger Naturschutzbund (Pkt. 4.) und zur Beschwerdelegitimation (Pkt. 5.) eingebracht und als Conclusio (Pkt. 6.) vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer obgleich auf Grundlage des Art 9 Abs 2 oder Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention das (Partei)Recht auf Zustellung des Bescheides zukomme. Unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich (Erkenntnis vom 25.06.2018, LVwG-V-564/001-2018, LVwG-AV-624/001-2017) begründe die Nichteinbeziehung und fehlende Erörterung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen einer Umweltorganisation die Zurückweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung. Würde man für den Beschwerdeführer lediglich ein Beschwerderecht anerkennen, sei der Bewilligungsbescheid vom 13.07.2015 und vom 23.07.2015 zur Ermöglichung der Beschwerdeerhebung zuzustellen. Beantragt wurde (neuerlich), dass das LVwG in der Sache selbst entscheide, die Zustellung der Bescheide anordne und dem Beschwerdeführer Parteistellung in diesem Naturschutzverfahren und in allenfalls beantragten Verfahren gewähre; in eventu „den angefochtenen Bescheid an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur gesetzmäßigen Fortführung des Verfahrens zurückverweise“. Als Beilagen sind dieser Eingabe angeschlossen das Gutachten DI BD BE vom 30.10.2013 (Beilage ./4), der Anerkennungsbescheid vom 04.07.2005 (Beilage ./5), ein historischer Vereinsauszug vom 16.09.2019 (Beilage ./6), ein Info-Sheet der WKO zur künstlichen Beschneiung (Beilage ./7) und der Bescheid des Umweltsenates vom 28.03.2011 (Beilage./8).

Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde mit Email vom 23.09.2019 (SZ 17) zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund dessen, dass sich aus der Liste der anerkannten Umweltorganisationen, Stand 17.09.2019 ergab, dass ein Überprüfungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer ergangen ist, wurde dieser vom Bundesministerium angefordert und am 23.09.2019 übermittelt (SZ 19) und den Parteien des Beschwerdeverfahrens am selben Tag per Email weitergeleitet (SZ 20).

1.3.4.  Am 25.09.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Geschäftsführer des Beschwerdeführers in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie des Privatsachverständigen und des Bürgermeisters der Gemeinde BB, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde eingangs mitgeteilt, dass im Verfahren zur Erstreckung der Frist (Anm: zur Inangriffnahme des Vorhabens) zwischenzeitig ein Bescheid erlassen (22.08.2019) und gegen welchen Beschwerde erhoben worden sei. Von der Richterin wurden der Verhandlungsgegenstand bzw. der Gegenstand des Verfahrens basierend auf dem Antrag vom 18.10.2018 dargelegt. Außer Streit gestellt werden konnte, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 17 Abs 7 UVP-G 2000 handelt. Weiters, dass es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren handelt und es bis dato noch keine Umsetzung der Aarhus-Konvention im Salzburger Naturschutzgesetz gibt. Ein Inkrafttreten des entsprechenden Entwurfs einer NSchG-Novelle sei noch nicht absehbar.

Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird der Teil des Beschwerdeantrages betreffend Gewährung der Parteistellung im Verfahren um Verlängerung der Bewilligung sowie der Beschwerdeantrag Pkt. 2 zurückgezogen.

Auf richterliche Nachfrage führt der Vertreter der belangten Behörde aus, dass mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen bereits begonnen worden sei. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wird ergänzt, dass im Projektgebiet mit Vorbereitungs- jedoch noch nicht mit Gewinnungsmaßnahmen begonnen worden sei. Vom Behördenvertreter wird bestätigt, dass das Gutachten vom Institut für Ökologie aus dem Jahr 2014 bereits im Verfahren eingebracht und im Gutachten der Amtssachverständigen darauf Bezug genommen worden sei. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wird ergänzt, dass dieses Gutachten von der Landesumweltanwaltschaft vorgelegt worden sei. Auf richterliche Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer, da dieser das Gutachten aus 2014 aber auch das Amtssachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren vorgelegt habe, auch der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vorliege bzw. diesen kenne, wird vom Rechtsvertreter ausgeführt, dass er diesen als Vertreter der Gemeinde BB habe, aber nicht dem Beschwerdeführer weitergegeben habe. Der Vertreter des Naturschutzbundes Dr. BF teilt mit, dass er ihn nicht habe. Auf Vorhalt der Angaben im Antrag, dass dem Beschwerdeführer von dritter Seite die Erteilung der Bewilligung mitgeteilt worden sei, wird von Dr. BF ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von dem Projekt über die Medien erfahren habe. Erst als Ende des Jahres 2017 das EuGH-Urteil Protect ergangen sei, seien Überlegungen aufgetreten, dass der Beschwerdeführer aktiv auftreten könnte. Vorher habe es nur auf politischer Ebene eine Resolution an das Land gegeben. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass dies im Jahr 2018 gewesen sei. Es könne nicht genau benannt werden, seit wann der Beschwerdeführer von der naturschutzbehördlichen Bewilligung wisse, da sich vorrangig eine andere Person um diese Sache gekümmert habe. Da dem Beschwerdeführer keine Unterlagen bzw. Informationen zugekommen seien und sich die Landesumweltanwaltschaft in das Verfahren eingebracht gehabt habe, könne der genaue Zeitpunkt nicht mehr benannt werden. Vom Behördenvertreter wird vorgebracht, dass das Projekt zum Zeitpunkt der Genehmigung in den Jahren 2014/2015 in den Medien gewesen sei. Auf richterliche Nachfrage, warum es seit dem Urteil Protect im Dezember 2017 noch fast ein Jahr bis zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung gedauert habe, wird von Dr. BF ausgeführt, dass es nicht gleich klar gewesen sei, was dieses Urteil für die NGO´s bedeute, zumal es in diesem Urteil um eine andere Thematik gegangen sei. Es sei die Entwicklung und zwar österreichweit abgewartet worden und habe man schließlich gesehen, dass sich aus diesem Urteil auch eine Möglichkeit im gegenständlichen Vorhaben ergäbe. Bestätigt werde, dass es dem Beschwerdeführer um die Überprüfung der getroffenen Entscheidung gehe. Vom Fachexperten des Beschwerdeführers wird erläutert, dass es sich bei dem im Jahr 2014 erstellten Gutachten um ein Kurzgutachten gehandelt habe, dessen Zweck es gewesen sei, aufzuzeigen, dass es sich um die im Projektgebiet befindlichen Tiere um geschützte Tiere handle und es Ziel gewesen sei, dass rechtlich alles korrekt abgehandelt werde. Er persönlich habe erst im Jahr 2018 von der Gemeinde BB den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid erhalten und sei von der Gemeinde gebeten worden, sich die Angelegenheit nochmals auf fachlicher Ebene anzusehen. Das Kurzgutachten 2014 sei auch im Auftrag der Gemeinde erstellt worden. Auf richterliche Nachfrage an den Bürgermeister, ob die Gemeinde BB an den Naturschutzbund herangetreten sei und ersucht habe, in das Verfahren einzutreten, wird dies vom Bürgermeister bestätigt. Vom Privatsachverständigen wird ergänzt, dass nach Kenntnis des Bescheides eine Überprüfung in fachlicher wie in rechtlicher Hinsicht als notwendig erachtet worden sei. Vom Behördenvertreter wird nochmals darauf verwiesen, dass dieses Kurzgutachten aus 2014 von der Landesumweltanwaltschaft in das Verfahren eingebracht worden sei und sich aus dem Gutachten, soweit erinnerlich, ergab, dass sich geschützte Tiere außerhalb des Projektgebietes befänden. Dem wird vom Fachexperten Dr. BN entgegengehalten, dass dies nicht der Fall sei, sondern sich im Projektgebiet die geschützten Tierarten befänden. Vom Vertreter der belangten Behörde wird dazu ausgeführt, dass die inhaltlichen Ausführungen des Kurzgutachtens auch im Verfahren entsprechend fachlich abgehandelt worden seien und die Landesumweltanwaltschaft dem Verfahren beigezogen worden sei. Von der Richterin wird festgestellt, dass die Landesumweltanwaltschaft von dem ihr zustehenden Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht habe. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wird ergänzt, dass die Landesumweltanwaltschaft eine Organisation im Sinne der Aarhus-Konvention sei, Parteistellung im Verfahren gehabt habe und von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen hätte können. Dazu wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnet, dass es sich bei der Landesumweltanwaltschaft nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention handle.

Vom Bürgermeister der Gemeinde BB wird klargestellt, dass sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2018 die Gemeinde Auftraggeberin gegenüber dem Sachverständigen Herrn Dr. BN gewesen sei. Zu der Ausführung des Behördenvertreters, dass das Projekt umfangreiche CEF-Maßnahmen beinhalte, welche eine Beeinträchtigung von geschützten Tieren ausschließen würde, wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnet, dass das zweite Gutachten, welches im gegenständlichen Verfahren dem LVwG nicht vorgelegt worden sei, Gegenteiliges aussagen würde.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1. Zum Beschwerdeführer

Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 wurde rechtsfreundlich vertreten vom „Österreichischen Naturschutzbund – Landesgruppe Salzburg“ (kurz: Naturschutzbund Salzburg) der Antrag gestellt, „dem Naturschutzbund Salzburg die naturschutzbehördlichen Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg (Anm: richtig wohl Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) vom 13.07.2015, Gz xxx/107-2015 und vom 23.07.2015, Gz xxx/109-2015 zuzustellen.

In eventu festzustellen, dass dem Naturschutzbund Salzburg in den bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung durchgeführten Verfahren Gz xxx/107-2015 und Gz xxx/109-2015 Parteistellung zukommt.

Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer von dritter Seite mitgeteilt worden ist, dass mit den angeführten Bescheiden die naturschutzbehördliche Bewilligung für den BC AL samt den erforderlichen Auflagen erteilt worden ist. Nach der „neuesten Rechtsprechung“ des EuGHs mit Urteil vom 20.12.2017, C-664/15 sowie des VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074 muss anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung gewährt werden. Die weiteren rechtlichen Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 wurde die Bescheidzustellung urgiert.

Von den Vertretern des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein genaues Datum oder ein Zeitraum genannt werden, wann diese Kenntnis vom Bescheid bzw. den Bescheiden erlangt haben. Vom naturschutzbehördlichen Verfahren haben diese nach ihren Angaben über die Medien erfahren, wobei eine mediale Berichterstattung im Jahr 2015 und davor (zB ….. ) und im Jahr 2018 aufgrund einer von dem Beschwerdeführer mitgetragenen Petition (zB ….. ) erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde BB ersucht, in das Verfahren einzutreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist auch Rechtsvertreter der Gemeinde, welcher den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgrund von diesem Vertretungsverhältnis bekommen und nach eigenen Angaben dem Beschwerdeführer nicht weitergegeben hat. Vom Privatsachverständigen Dr. BN & Mag. BM, Institut für Ökologie wurde im Jahr 2014 im Auftrag der Gemeinde BB das „Naturschutzfachliche Kurzgutachten“ Vorhaben AL – BC, Juni 2014 erstellt, sowie im Jahr 2018 ein weiteres Gutachten angefertigt. Dieser hat nach eigenen Angaben den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid erst im Jahr 2018 von der Gemeinde BB erhalten.

Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde als Beilage ./1 dieses Kurzgutachten vor. Mit Replik/Stellungnahme vom 18.09.2019 wurde als Beilage ./4 ergänzend das naturschutzfachliche Gutachten der Amtssachverständigen DI BD BE und Dr. BI BJ vom 30.10.2013, Zahl yyy dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Gutachten des Instituts für Ökologie aus dem Jahr 2018 wurde nicht in das (Beschwerde)Verfahren eingebracht.

Gemäß der öffentlichen Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 (Stand: 17.09.2019) des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (https://www.bmnt.gv.at/umwelt/betriebl_umweltschutz_uvp/uvp/anerkennung_uo.html) ist der Beschwerdeführer unter Nr. 10 als „Naturschutzbund Salzburg“ angeführt. Mit aktuellem Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 13.09.2019, BMNT-UW.1.4.2/0135-I/1/2019 erfolgte eine Überprüfung der Anerkennung als Umweltorganisation und es wurde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Verein Naturschutzbund Salzburg (Österreichischer Naturschutzbund-Landesgruppe Salzburg) die Kriterien nach § 19 Abs 6 UVP-G 2000 erfüllt. Die Anerkennung als Umweltorganisation ua im Bundesland Salzburg wurde bestätigt. In der Begründung wurde auf die vorgelegten Urkunden und Bestätigungen verwiesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezieht sich nach dem Zweck laut Satzungen auf die Wahrnehmung von Angelegenheiten, „die dem Schutz der Natur, der Umwelt und des Lebens, sowie der Erhaltung, der Pflege und der Wiederherstellung der heimatlichen Natur- und Kulturlandschaft dienen“. Beim Beschwerdeführer als Verein und damit NGO handelt es sich somit um eine anerkannte Umweltorganisation.

2.2.    Naturschutzbehördliche/s Verfahren/Bescheide

Aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2011 und unter Vorlage entsprechend umfangreicher Projektunterlagen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2015, Zl xxx/107-2015, der Antragstellerin die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle hiefür auf GN aa KG BB und GN bb/1 KG AL sowie zur Errichtung von diversen Bergbauanlagen auf den GN cc/1 ua je KG BB unter Vorschreibung von Auflagen (aus naturschutzfachlicher, zoologischer, ornithologischer sowie geologischer Sicht), Bedingungen (Vorschreibung ökologischer Bauaufsicht, Vorbehalt späterer Vorschreibungen) sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen sowie einer Sicherheitsleistung und unter Setzung von Fristen erteilt. Die Bewilligung wurde auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs 1 lit a und d NSchG erteilt.

Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft nahm ihre Parteistellung im Verfahren wahr. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in den Jahren 2012 bis 2015 wurde ein naturschutzfachliches, zoologisches, ornithologisches und wildökologisches sowie geologisches Gutachten eingeholt bzw. vorgelegt. Auch die Herpetofauna wurde ua aufgrund des von der Gemeinde BB beauftragten und von der Landesumweltanwaltschaft eingebrachten Kurzgutachtens des Instituts für Ökologie (siehe Bewilligungsbescheid Seite 53 und Seite 77ff) gutachtlich bewertet. Festgestellt wurde, dass davon auszugehen ist, dass die im Kurzgutachten genannten Amphibien- und Reptilienarten im Projektgebiet und dessen Umgebung regelmäßig, allerdings in relativ geringer Dichte und durch Zufallsfunde ohne systematische Kartierung festgestellt, auftreten (Pkt. 2.2.2.2. Geschützte Tierarten, Bewilligungsbescheid Seite 51 f). Die Arten sind durch einen verstärkten Verkehr auf der Straße gefährdet. Das Tötungsrisiko wird aufgrund entsprechende Auflagen und möglichen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen gemäß Vorgaben der ökologischen Bauaufsicht nicht über jenes Risiko hinausgehen, welches im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens besteht (Bewilligungsbescheid Seite 71). Aus dem Kurzgutachten ergibt sich, dass die Zauneidechse als gemäß FFH-RL Anhang IV vollkommen geschützte Art und der Grasfrosch als gemäß FFH-RL Anhang V Art im Projektgebiet festgestellt wurden. In der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen DI BD BE mit Email vom 05.11.2014 (im Bescheid nicht wiedergegeben) ergibt sich, dass als geschützte Tierarten folgende zu berücksichtigen sind: Zauneidechse, Bergeidechse, Blindschleiche, Grasfrosch, Feuersalamander, Auerhuhn, Haselhuhn und Weißrückenspecht. Das genehmigte Projekt beinhaltet CEF-Maßnahmen, welche sich auf eine Verbesserung des Auerhuhnhabitates und anderer Vogelarten aber auch Fledermäusen am AL beziehen (Seite 81 des Bewilligungsbescheides). Der Bewilligungsbescheid beinhaltet im Spruchabschnitt A Auflagen zum Artenschutz (Nr. 33 bis Nr. 47).

Mit Berichtigungsbescheid vom 23.7.2015, Zl xxx/109-2015, stellte die belangte Behörde den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13.7.2015 dahingehend richtig, als die unter Spruchpunkt „A) Auflagen und Bedingungen“ angeführten Auflagenpunkte (aus geologischer Sicht) Nr. 9., 10., 11., 12., 14., und 15. gestrichen wurden.

Während des anhängigen Bewilligungsverfahrens hat die Standortgemeinde, die Gemeinde BB mit Schreiben vom 02.06.2015 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt. Über diesen Antrag wurde letztlich durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 08.10.2015, Zahlen LVwG-1/345/2-2015 und LVwG-1/346/2-2015, abschlägig entschieden, sprich der Antrag als unbegründet abgewiesen und die gegen die naturschutzbehördlichen Bescheide erhobenen Beschwerden mit Beschluss mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Beide naturschutzbehördlichen Bescheide sowie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg machte von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Neuaufschluss eines CC AL dh einen BC samt den dazu notwendigen Bergbauanlagen wie die Errichtung einer Bergbaustraße, einer Verladesiloanlage mit Verladeareal, einer Förderbandanlage sowie einer Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle. Das Abbaugebiet liegt zur Gänze im Waldbereich und umfasst eine Fläche von ca 12 ha, wobei die reine Abbaufläche ein Ausmaß von ca. 6,6 ha hat. Das Projektgebiet liegt in keinem bzw. berührt kein nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geschütztes Gebiet (Natura 2000 Gebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet odgl) oder geschützte Lebensräume iS § 24 NSchG.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 12.07.2018 einen Antrag gemäß § 45 Abs 2 NSchG auf Verlängerung der Frist für die Inangriffnahme des mit Bescheid vom 13.07.2015 bewilligten Vorhabens bis zum Vorliegen der übrigen rechtskräftigen Bewilligungen in eventu bis 08.10.2021 gestellt hat. Eine bescheidmäßige Erledigung des Fristerstreckungsansuchens liegt vor, allerdings ist diese nicht in Rechtskraft erwachsen.

Von der mitbeteiligten Partei wurde bereits mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sowie von den projektimmanenten CEF-Maßnahmen begonnen, im Projektgebiet erfolgen jedoch– mangels Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen - noch keine Gewinnungsmaßnahmen.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall geht es um die Rechtsfrage der Parteistellung und der damit verbundenen Rechte einer Umweltorganisation gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 iVm mit der Aarhus-Konvention in einem rechtskräftig abgeschlossenen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren.

Aus den vom Bundesministerium vorgelegten Anerkennungs- und Überprüfungsbescheid hat sich letztlich klar und eindeutig ergeben, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine eigenständig anerkannte Umweltorganisation handelt, was auch in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt werden konnte.

Aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag selbst ergibt sich (Pkt. 1.1.), dass dem Beschwerdeführer „von dritter Seite mitgeteilt“ wurde, dass es die beiden naturschutzbehördlichen Bescheide vom 13.07.2015 und 23.07.2015 gibt, welche datumsweise und mit der exakten Geschäftszahl auch benannt wurden. Die Vermutung liegt daher nahe (zumal im Beschwerdeverfahren das Amtssachverständigengutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen im Bewilligungsverfahren aus dem Jahr 2013 vorlegen konnte und auch das private Kurzgutachten aus dem Jahr 2014 offenbar zur Verfügung hatte), dass der Beschwerdeführer spätestens mit Antragstellung dh im Oktober 2018 Kenntnis von den Bescheiden hatte, als eindeutig erwiesen war dies jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht festzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einleitend ist zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Folgendes festzuhalten:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen der Antrag auf Zustellung der naturschutzbehördlichen Bescheide vom 13.07.2015 und 23.07.2015 zurückgewiesen und zum anderen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der belangten Behörde zu GZ xxx-2015 zukommt. Mit dieser Entscheidung wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.10.2018 einer Erledigung zugeführt.

Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020 vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040). Weiter ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054).

Die Beschwerdevorbringen betreffend ein allfälliges Erlöschen der erteilten Bewilligung sowie zum Fristerstreckungsverfahren (wobei der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung der Parteistellung im Verfahren um Verlängerung der Bewilligung jedoch ohnedies zurückgezogen wurde), aber auch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf den Inhalt des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheids bezieht, gehen daher ins Leere, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind bzw. sein können.

Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide beantragt wurde, um einerseits die fehlende Naturverträglichkeitsprüfung im Verlängerungsverfahren geltend zu machen und andererseits auch gegen die bereits ergangenen Bescheide zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes Beschwerde erheben zu können (Pkt. 4.2.1. der Beschwerde). Behauptet wurde eine Parteistellung des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation basierend auf der Aarhus-Konvention iVm mit der Rechtsprechung des EuGHs und VwGH (ergänzend des LVwG NÖ). Der Beschwerdeführer sei übergangene Partei im naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahren.

Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum die Zustellung der Bescheide für eine allfällige Beteiligung an einem Fristverlängerungsverfahren gemäß § 45 Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF erforderlich ist, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zu prüfen, ob eine Parteistellung in einem anderen, nachfolgenden Verfahren gegeben ist oder nicht. Die Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Verlängerung der Frist für die Inangriffnahme des Vorhabens (§ 45 Abs 1 lit c NSchG) ist gesondert von der Frage der Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren zu beurteilen, denn Parteien in einem Bewilligungsverfahren müssen nicht zwingend Parteien in einem Fristverlängerungsverfahren gemäß § 45 Abs 2 NSchG sein.

Grundsätzlich unterscheidet die Aarhus-Konvention (Ratifizierung des völkerrechtlichen Vertrag Österreichs mit BGBL III Nr. 88/2005, 17.04.2005 in Kraft) selbst zwischen
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren über umweltrelevante Tätigkeiten (Art 6) und dem Zugang zu gerichtlichen Überprüfungen (Art 9).

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung Protect (Urteil vom 20.12.2017, C 664/15 RN 62 mit weiteren Verweisen) klar, dass sich die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren von einer gerichtlichen Anfechtung unterscheidet und auch eine andere Zielsetzung als diese hat, da sich die gerichtliche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende des Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann.

Fakt ist, dass das „Entscheidungsverfahren“ iS Art 6 der Aarhus-Konvention, nämlich das Verfahren betreffend die Erteilung oder Versagung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „BC AL“ als Mehrparteienverfahren bereits seit Oktober 2015 abgeschlossen und rechtskräftig entschieden ist.

Es kann somit – anders als es in einem anhängigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wäre – nicht mehr um die Beteiligung im engeren Sinn im Behördenverfahren an sich gehen, sondern um die Thematik einer „Wiederaufrollung“ eines Verfahrens (vgl. Eisenberger/Dworak, Bayer, Die Aarhus-Konvention, Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn, Linde Verlag, Wien, S 49ff). Vom Beschwerdeführer selbst wurde in der Beschwerdeverhandlung letztlich klargestellt, dass es ihm um die Überprüfung der erteilten Bewilligung geht. Allerdings wurde auch im behördlichen Verfahren die Feststellung – als Eventualantrag – begehrt, dass dem Beschwerdeführer im durchgeführten (!) naturschutzbehördlichen Verfahren Parteistellung zukommt; dies offenkundig im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erstreckung der Frist für die Inangriffnahme des Vorhabens, um eine entsprechende rechtliche Ausgangsposition für einen Eintritt/Beteiligung in dieses/m Verfahren zu schaffen (ad Geltendmachung der fehlenden Naturverträglichkeitsprüfung im Verlängerungsverfahren).

Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde und damit für die Frage, ob ein Recht auf Zustellung der ergangenen naturschutzbehördlichen Bescheide aus dem Jahr 2015 besteht oder nicht, ist somit zum einen (1) die Frage, ob dem Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisation die Stellung als übergangene Partei oder als „bloß“ übergangenen Beteiligten (oder weder noch) im durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren zukommt, zu klären. Zum anderen (2) stellt sich die Frage, ob sich das Recht auf Zustellung eines Bescheides alleine aus einem Beschwerderecht (Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor Gericht) basierend auf der Aarhus-Konvention – vorausgesetzt es handelt sich um einen Anwendungsfall der Aarhus-Konvention - ergeben kann.

Partei-/Beteiligtenrechte

Gemäß allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes und der grundlegenden Bestimmung des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF hinsichtlich der Regelung über Parteien und Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren in Verbindung mit dem jeweiligen Materiengesetz ergeben sich die jeweiligen Rechte einer Partei oder eines Beteiligten. Der Normierung des Parteibegriffs in § 8 AVG kommt demnach eine für das gesamte Verwaltungsrecht wesentliche normökonomische Funktion zu, weil das AVG daran alle wesentlichen Verfahrensrechte knüpft (VwGH 16.5.2013, 2012/06/0223). Dazu zählt neben dem Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung, auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, der Rechtsmittelbefugnis, der Geltendmachung der Entscheidungspflicht auch das Recht auf Bescheidzustellung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 1 Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient – neben den zuvor benannten Verfahrensrechten - der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte, welche den Rahmen des Mitspracherechts bestimmen.

Die Unterscheidung zwischen Partei und sonstigen Beteiligten ist deswegen von weitreichender Bedeutung, weil der Partei im Verwaltungsverfahren eine unvergleichlich stärkere Rechtsstellung (wie zuvor dargelegt) eingeräumt ist als dem bloß Beteiligten (Mayer, ZfV 1977, 486; Wessely, Eckpunkte 127). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen (VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282 ua).

Auszugehen ist daher davon, dass es sich allgemein nach österreichischem Verwaltungsrecht bei dem Recht auf Zustellung eines Bescheides um ein Parteienrecht handelt, bloßen Beteiligten in einem Verfahren steht dieses Verfahrensrecht in der Regel nicht zu.

Übergangene Partei/übergangener Beteiligter?

(Überwiegender) Grund für die Stellung eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides ist, dass der Antragsteller – welcher dem Verfahren nicht beigezogen und dem gegenüber der Bescheid nicht erlassen wurde - die Entscheidung überprüfen und durch die Erhebung einer Beschwerde bekämpfen möchte bzw. kann.

Der VwGH vertritt in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181 mit Verweis auf Vorjudikatur).

Es entspricht aber auch der Judikatur des VwGH, dass die übergangene Partei gehalten ist, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. Diese Überlegung gilt insbesondere für jene Personen, deren Parteistellung im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren umstritten war. Die Frage ihrer Parteistellung ist im Verwaltungsverfahren von der zuständigen Verwaltungsbehörde (infolge ihres Antrags auf Bescheidzustellung bzw infolge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, dessen Zustellung sie beantragt haben) zu entscheiden. Ein die Parteistellung dieser Personen verneinender (verfahrensrechtlicher) Bescheid kann sodann durch Erhebung eines Rechtsmittels (im Falle einer letztinstanzlichen Entscheidung durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) bekämpft und die strittige Frage der Parteistellung auf diesem Weg einer Klärung zugeführt werden (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 ua).

Wenn es sich um eine übergangene Partei handelt, hat diese das nicht befristete Recht (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020), von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 21 Stand 1.1.2014, rdb.at).

Entscheidungswesentliche Frage ist daher, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Partei des naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahrens gehandelt hat, die dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre und in Ermangelung dessen nun als übergangene Partei seine Rechte dh das Recht auf Zustellung des Bescheides geltend machen kann.

Aarhus-Konvention/Salzburger Naturschutzgesetz

Rechtliches Faktum ist, dass sich aus dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG als verfahrensrelevantes Materiengesetz (§§ 47 ff NschG) weder eine Beteiligten- noch eine Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren für anerkannte Umweltorganisationen ergibt. Parteistellung ist der Landesumweltanwaltschaft Salzburg eingeräumt (§ 55 NSchG), ein Stellungnahmerecht besteht für die jeweils zuständige Gemeinde (§ 47 Abs 4 NSchG) sowie den Naturschutzbeauftragten (§ 54 NSchG).

Die Aarhus-Konvention ist für die Europäische Union am 18.05.2005 in Kraft getreten und seit diesem Tag Bestandteil der Unionsrechtsordnung (Beschluss des Rates 2005/370/EG, ABl 2005 L 124/1 iVm Art 20 Abs 3 ArhK).

Unstrittig ist, dass die Aarhus-Konvention als Übereinkommen (völkerrechtlicher Vertrag) der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (vgl die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur LVwG NÖ vom 25.06.2018, GZ LVwG-AV-564/001-2018 und LVwG-AV-624/001-2017 und die dort zitierte EuGH-Judikatur), jedoch ist durch die Rechtsprechung des EuGHs eine aarhus- und unionsrechtskonforme Auslegung von Verfahrensrecht geboten (EuGH 20.12.2017, Protect C-664/15 RN 54 mit Verweis auf das Urteil vom 08.03.2011, Slowakischer Braunbär I C-240/09).

Eine landesgesetzliche Umsetzung der Aarhus-Konvention ist noch nicht erfolgt.

Aus dem allerdings bereits in Begutachtung gewesenen Gesetzesentwurf zum Salzburger Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019 soll für Verfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (eingeschränkt auf Bewilligungsverfahren nach § 22a, § 22b und § 34 NSchG) eine Beteiligtenstellung für anerkannte Umweltorganisationen eingeräumt werden (neu § 55a Abs 1), welche das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vorsieht (neu § 55a Abs 3). Eine (volle) Parteistellung iS § 8 AVG ist nicht vorgesehen.

Die beabsichtigte Festlegung einer Beteiligtenstellung deckt sich einerseits mit dem bereits seit November 2018 in Kraft stehenden Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 des Bundes, BGBl I Nr. 73/2018 betreffend Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Immissionsschutzgesetz-Luft und Wasserrechtsgesetz 1959 (vgl § 102 Abs 2 und Abs 5 WRG) andererseits aber auch mit bereits in Kraft stehenden landesgesetzlichen naturschutzrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern (zB § 27b NÖ NSchG, § 39b Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, § 43 Abs 6 NaturschutzG Tirol, § 46b Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung Vorarlberg).

Gemäß Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention ist jede Vertragspartei dazu verpflichtet, diesen Artikel gemäß lit a bei Entscheidungen darüber anzuwenden, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden bzw gemäß lit b diesen Artikel in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten anzuwenden, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können.

Gemäß Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht … haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art 6 und … sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommen gelten.

Gemäß Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention stellt zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 (Anm: betrifft den Zugang zu Informationen über die Umwelt) und 2 genannten Überprüfungsverfahren jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Die beiden Absätze unterscheiden sich dadurch, dass Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Aarhus-Konvention die Partizipation der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren und ihre Anfechtungsbefugnis vorsieht, während nach Art 9 Abs 3 leg cit der Öffentlichkeit nur ein Überprüfungsrecht eingeräumt wird, das auch ohne Beteiligung am Verwaltungsverfahren bestehen kann. Nach der Systematik der Aarhus-Konvention ist das Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht an die Mitwirkungsrechte im eventuell vorangegangenen Verfahren gekoppelt.

Die Anwendung des Art 9 Abs 2 oder Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention hängt davon ab, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben iSv Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Konvention eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnte (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).

Aus der Aarhus-Konvention selbst ergibt sich jedoch nun nicht zwingend, dass anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung und nicht bloß Beteiligtenstellung in einem Verfahren gemäß Art 6 zukommen muss. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Parteistellung zu gewähren. Auch fordern weder Art 9 Abs 2 noch Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention nach der Rechtsprechung des EuGHs die zwingende Einräumung einer (vollen) Parteistellung im Verwaltungsverfahren für die (betroffene) Öffentlichkeit (Marie Sophie Wagner-Reitinger in Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus Konvention, Seite 21f, Pkt. 6.2. mit Judikaturverweisen).

Zur Beantwortung der Frage, welche Rechte einer anerkannten Umweltorganisation gemäß Art 6 und/oder Art 9 Aarhus-Konvention zukommen, ist grundsätzlich zu klären,

a)  fällt das Vorhaben unter Art 6 Anhang I Aarhus-Konvention (Art 6 Abs 1 lit a)

b)  wenn nein, kann das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehen (Art 6 Abs 1 lit b)

c)  wenn wiederum nein, handelt es sich um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iS von Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention (siehe Pkt. 6.1. Prüfschema des Anwendungsbereichs in Marie Sophie Wagner-Reitinger in Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus Konvention, Seite 20f).

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich – wie von der mitbeteiligten Partei vorgebracht - unbestritten um keine Tätigkeit, welche unter den Anhang I zu subsumieren ist, da unter Tätigkeiten gemäß Anhang I (16) nur Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha fallen.

Von der belangten Behörde wurde in der Begründung nur knapp dargelegt, dass „mangels unionsrechtlich determiniertem Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung der nationalen Rechtslage“ von keiner Parteistellung auszugehen war, eine nähere inhaltliche Begründung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht bzw. wurde nur auf Literatur verwiesen, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert wurde.

Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt behauptet wurde, der auf erhebliche Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt schließen lässt, wurde vom Beschwerdeführer – untermauert durch den Verweis auf das vorgelegte Kurzgutachten aus dem Jahr 2014 – vorgebracht, dass von einem massiven Eingriff in die im Projektgebiet befindliche Herpetofauna auszugehen ist und es insbesondere um eine Gefährdung der im Anhang IV lit a FFH-Richtlinie geschützten Art, nämlich der Zauneidechse, sowie der in Anhang V lit a FFH-Richtlinie angeführten Art, nämlich von Grasfröschen geht. Dargelegt wurde, dass gutachtlich festgestellt worden ist, dass die Realisierung des Projektes mit der Tötung von Individuen dieser geschützten Arten verbunden ist.

Bei der Frage über potenziell mögliche erhebliche Auswirkungen iS Art 6 Abs 1 lit b
Aarhus-Konvention geht es um eine im Vorfeld zu beantwortende Frage für die Frage der Relevanz der Aarhus-Konvention und der dadurch gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung in concreto der Beteiligung einer anerkannten Umweltorganisation (vgl LVwG NÖ 25.06.2018, LVwG-AV-564/001-2018 und LVwG-AV-624/001-2017).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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