Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 26. April 2017, Zl. ***, wie folgt fest:
„Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die Bezirkshauptmannschaft
Amstetten fest, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.900m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist.
2) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***
zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9057m³ dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials eine beitragspflichtige
Tätigkeit darstellt,
4) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG
„Erdaushub“ ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zu zuordnen ist.“
In ihrer Begründung zu Spruchpunkt 2. und 3. verwies die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218, wonach dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen sei – die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spreche auch weder der Wortlaut noch der Sinn des § 3 leg. cit. für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der gegenständliche Bodenaushub
(welcher als Abfall anzusehen sei) im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H. ohne Genehmigung zwischengelagert worden wäre und erst im Jahr 2014 seitens der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Bewilligung für die Zwischenlagerung erteilt worden wäre, sei erwiesen, dass nicht alle erforderlichen Bewilligungen im Lagerungszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Lagerung stelle mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit dar.
Die potenzielle Beitragspflichtige erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt feststellen:
"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr
2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 kein Abfall im Sinne Des § 2
Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002) ist,
2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine
beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,
4) der gegenständliche Bodenaushub keiner Abfallkategorie gemäß § 6 ALSAG
zuzuordnen ist."
in eventu
"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr
2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs.
4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002) ist,
2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine
beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,
3) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1
Z. 1 lit. a ALSAG "Erdaushub" ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener
Tonne zuzuordnen ist."
Begründet wurden diese Anträge auszugsweise wie folgt:
„Selbst wenn man, entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht, von der
Abfalleigenschaft des zu beurteilenden Materials ausgehen wollte, so ist damit -
entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht von einer beitragspflichtigen
Tätigkeit auszugehen. Der VwGH hat vielmehr im Erkenntnis vom 23.04.2014,
2013/07/0269, ausgeführt, dass eine Lagerung von Abfällen nicht zwingend einer
behördlichen Bewilligung bedarf. Zur Vermeidung einer Altlastenbeitragspflicht
müssen die erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Daher kann eine Lagerung von
Abfällen auch an einem "geeigneten" Lagerort iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 erfolgen.
Der von der Beschwerdeführerin für die Zwischenlagerung des nachweislich
unbedenklichen Materials verwendete Ort war für diesen Zweck jedenfalls geeignet.
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Besitz der für die Lagerung
erforderlichen Genehmigung. Die Beschwerdeführerin hat bei der Behörde mit
Eingabe vom 26.11.2010 die Zwischenlagerung des Materials beantragt und in
diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 28.11.2010 die entsprechenden Unterlagen
an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt (Beilage ./1 ). Dieser Antrag
wurde von der Behörde mit Schreiben vom 05.01.2011, GZ: ***, zur
Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die angezeigte Maßnahme eine nicht
wesentliche Abänderung der bereits bestehenden Anlage darstellen würde und
keiner Bescheidabänderung bedürfte (Beilage ./2).
Dieses Schreiben ist als normativer Rechtsakt zu werten und lag damit im
Ablagerungszeitpunkt die erforderliche Genehmigung für die Zwischenlagerung des
Materials vor.
Da eine Altlastenbeitragspflicht für Abfälle jedoch erst ab einer dreijährigen
Zwischenlagerung besteht, ist selbst für den Fall, dass man die Abfalleigenschaft des
Materials bejahen wolle, die Altlastenbeitragspflicht jedenfalls zu verneinen. Die
Zwischenlagerung war damit keine beitragspflichtige Tätigkeit und erübrigt sich damit
auch eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie gemäß ALSAG.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, LVwG-AV-818/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensrelevante Lagerung auf dem Deponieareal nach der abfallrechtlichen Gesetzesgrundlage zu beurteilen sei und könne durch die Erklärung der Naturschutzbehörde die Kompetenz der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde nicht verdrängt werden. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stelle ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ iSd § 34
Abs. 2 leg.cit. dar und sei somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Es bestehe unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, hätten doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, genehmigten Deponieareal stattgefunden. Auch wären die Lagerungen ja getätigt worden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden, ergo zu deponieren.
In Anbetracht dessen, dass auf dieser Behandlungsanlage ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial auf Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 24. Juni 2014 erst am 05. August 2014 genehmigt worden sei, könne schon aus diesem Grund von einer „zulässigen“ Lagerung – ohne abfallrechtliche Genehmigung – keine Rede sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe richtig erkannt, dass die Zwischenlagerungen auf der genehmigten Bodenaushubdeponie konsenslos erfolgt seien. Die nachträgliche Genehmigung eines Zwischenlagers am Deponieareal könne mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die im Jahr 2012 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019,
Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-818/001-2017, betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und die Revision insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid richtet, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wie folgt begründet:
„Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG bei einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Solche Gründe macht die Revisionswerberin in Bezug auf Spruchpunkt 1 des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides (Abfalleigenschaft) nicht geltend, weil der primären Annahme einer Bindung an den Feststellungsbescheid gemäß § 6 AWG 2002 nichts entgegengesetzt wird (vgl. zu dieser Bindungswirkung etwa VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238; 25.10.2017, Ra 2015/07/0063). Die gegen die Bestätigung dieses Feststellungsbescheides durch das Landesverwaltungsgericht erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0286, zurückgewiesen. Von den verfehlten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes zu § 2 Abs. 17 ALSAG, gegen die sich die Revision zutreffend wendet (vgl. dazu nun VwGH 27.3.2019, Ra 2019/13/0002), hängt die Entscheidung unter diesen Umständen nicht ab.
Auf den vierten Spruchpunkt des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides geht das Zulässigkeitsvorbringen nur mit dem Hinweis ein, mangels Beitragspflicht erübrige sich eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie.“
Die Revision war daher insoweit, als sie die Spruchpunkte 1 und 4 betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegens einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
In Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht (Spruchpunkte 2 und 3) ergibt sich die Zulässigkeit der Revision im Besonderen aus dem Argument, eine Altlastenbeitragspflicht bestehe (ergänze: beim Lagern zur Verwertung) "erst ab einer dreijährigen Zwischenlagerung.
Die Revision ist in diesem Punkt schon deshalb auch begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. März 2019, ***, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abgegangen ist.“
Die in der aufhebenden Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27. März 2019, ***, lautet auszugsweise wie folgt:
„Streitpunkt des Verfahrens ist, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und (im vorliegenden Fall) das nicht mehr als
dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, „wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind“. Diese Rechtsmeinung war, wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht, im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 für die Entscheidung über die damals u.a. zu beurteilenden, befristeten Lagerungen im Jahr 2006 tragend. Zum Teil trifft dies auch auf die (nicht bloß Ausnahmetatbestände, sondern den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG betreffende) Folgejudikatur zu, die aus insgesamt sechs Erkenntnissen und drei Beschlüssen besteht (die Erkenntnisse VwGH 14.11.2013, 2011/17/0132; 23.4.2014, 2013/07/0269; 26.3.2015, 2012/07/0099; 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A; 28.2.2017, Ra 2016/16/0019; 28.2.2017, Ra 2016/16/0022;[…]
Vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 enthielt § 3 Abs. 1 ALSAG getrennte Beitragspflichttatbestände für das „langfristige Ablagern“ und das „Lagern“ von Abfällen, wobei als (beitragspflichtiges) „Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes“ gemäß § 2 Abs. 7 ALSAG das „länger als einjährige Lagern“ für bestimmte Zwecke galt. Zu dieser einen Grundbegriff des „Lagerns“ schon voraussetzenden Definition führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, aus, sie baue auf dem Begriff des „Lagerns“ auf, wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) „in Abgrenzung zum Begriff des ‚Ablagerns‘ entwickelt“ worden sei. „Zweck des § 2 Abs. 7 ALSAG“ sei „die Einbeziehung von Lagerungen“ zu bestimmten Zwecken „in die Altlastenbeitragspflicht und die Festsetzung einer zeitlichen Untergrenze von einem Jahr hiefür“.
In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 307 f, wurde auf den künftigen § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zunächst im Zusammenhang mit dem Entfall der Definition eines beitragspflichtigen „Lagerns“ in § 2 ALSAG Bezug genommen:
„In § 3 Abs. 1 wird festgelegt, dass das Lagern von Abfällen zur Beseitigung länger als ein Jahr und das Lagern von Abfällen zur Verwertung länger als drei Jahre als Ablagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Dies entspricht auch den EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002). Die Definition gemäß § 2 Abs. 7 kann daher entfallen.“
Der neu gefasste § 3 Abs. 1 ALSAG wurde wie folgt erläutert: „Im Hinblick auf einen erleichterten Vollzug werden das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische Zwecke verbunden sind, das Lagern von Abfällen über längere Zeit und [...] als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gesehen.“
Nach dem in diesen Erläuterungen erwähnten § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „‚Deponien‘ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden [...], oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) [...]
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
In der Regierungsvorlage zum AWG 2002, 984 BlgNR 21. GP 86, war dazu dargelegt worden, näher genannte Begriffsbestimmungen - darunter die für „Deponien“ - entsprächen „den Begriffen des EG-Rechts“. Gemeint war, soweit es die Deponien betrifft, der weitgehend gleichlautende Art. 2 lit. g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (vgl. Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20021, 2002, 45). § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b und c AWG 2002 normieren Ausnahmen vom Deponiebegriff, der auf Dauer eingerichtete Anlagen zur Zwischenlagerung sonst als solche zur „vorübergehenden Lagerung“ erfassen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002, wie zuvor schon zum AWG 1990, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine „Ablagerung“ liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer „Lagerung“ immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353/A; 25.7.2002, 2000/07/0255; 29.1.2004, 2003/07/0121, VwSlg 16280/A; 26.2.2004, 2003/07/0115; 23.4.2009, 2006/07/0164; 28.1.2010, 2009/07/0210, VwSlg 17829/A; 15.9.2011, 2009/07/0154; 26.6.2012, 2008/07/0078). Die Formulierung des Deponiebegriffs im AWG 2002 entspreche diesem schon zum AWG 1990 vertretenen Verständnis (so das Erkenntnis vom 29.1.2004).
Dass eine Zwischenlagerung keine „Ablagerung“ ist, setzt etwa auch der mit der AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, eingeführte letzte Satz des § 15 Abs. 3 AWG voraus, wenn es darin heißt, eine „Ablagerung von Abfällen“ dürfe nur in hiefür genehmigten „Deponien“ erfolgen.
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft - auch in der Verwendung der Begriffe „Ablagern“ und „Lagern“ - an dieses Regelungsgefüge an und verfolgt in lit. b, wie im Schrifttum schon angemerkt wurde, den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100).
Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. Im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 wurde auf (in § 3 Abs. 1a ALSAG normierte) „Ausnahmen“ von der Beitragspflicht bestimmter in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG genannter Tätigkeiten Bezug genommen, für die es auf die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten und damit auf das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) ankomme, und daran anschließend dargelegt, es sei „nun kein sachlicher Grund erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung [...] für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist [...] -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe“.
Dem entsprechend hieß es in dem Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A, mit dem die Beitragspflicht kurzer Zwischenlagerungen auf Fälle eines bloßen Verstoßes gegen Auflagen ausgedehnt wurde, auch diesfalls liege „eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung“ vor, „der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht zukommt“.
Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern, und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung „als Ablagern“ das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des „Lagerns“ verlangt.
Dieses Erfordernis ist auch nicht als planwidrige Lücke deutbar, die der Rechtsanwender zu schließen habe, wenn er für das Unterbleiben der Anordnung einer Beitragspflicht keinen sachlichen Grund erkennen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die strengen Voraussetzungen für Analogieschlüsse etwa in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236/A). Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG) ins Gesetz aufzunehmen. Ob der Rechtsanwender eine solche Planwidrigkeit aufgreifen könnte, bedarf daher keiner Erörterung.“
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 08. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen C, D und E Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zln. *** sowie ***, sowie jene des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den an ihn gestellten Beweisfragen sein Gutachten.
Während der Verhandlung brachte die Beschwerdeführervertretung ergänzend Folgendes vor:
„Die Situation stellt sich derart dar, dass von der Beschwerdeführerin ein Lager für die Herstellung einer Böschung auf den Grundstücken angelegt wurde. Dieses Lager befand sich innerhalb des genehmigten Abbaubereiches und wurde dafür von der belangten Behörde sogar mitgeteilt, dass für dieses Lager keine Bewilligungspflicht besteht. Zur Genehmigungspflicht des Zwischenlagers nach dem MinroG wird ausgeführt, dass der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass eine bloße Anschüttung keine Anlage ist und deshalb nicht der Genehmigungspflicht für Bergbauanlagen nach dem MinroG unterliegt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht wurde von der Behörde verneint. Auch der VwGH sieht für derartige Fälle vor, dass, sofern der Lagerort geeignet ist und keine sonstige Bewilligungspflicht besteht, auch keine Behandlungsanlagengenehmigung nach
§ 37 AWG 2002 erforderlich ist (z.B. VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095; VSlg; 19.166 A/2015). Selbst wenn es sich beim zu beurteilenden Material um Abfall handeln sollte, so erfolgte eine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002.
Abschließend wird jedoch festgehalten, dass die heutige Verhandlung die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach bei dem Bauherrn keine Entledigungsabsicht bestanden hat und daher der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist. Der objektive Abfallbegriff ist ebenfalls nicht erfüllt, weil dafür im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind.“
Ebenso wies der Amtssachverständige für Deponietechnik darauf hin, dass er das verfahrensgegenständliche Haufwerk im Zuge eines Lokalaugenscheines als Deponietechniker im abfallrechtlichen Verfahren vor Ort gesehen hat und er eine Trennung der Haufwerke anhand der Beurteilungsnachweise nicht durchführen konnte. Begründet wurde dies vom Sachverständigen wie folgt:
„Aus zwei Gründen: es lägen die Beurteilungsnachweise im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des Sachverständigen nicht vor und zweitens war auch augenscheinlich keine eindeutige Trennung erkennbar. Es mag sein, dass ein Mitarbeiter das trennen kann. Aus fachlicher Sicht war ohne Zusatzinformation diese Trennung nicht möglich. Eine entsprechende Information wurde von mir aber nicht eingeholt. Ich wusste damals nicht, aus wie vielen Baulosen das Haufwerk bestand und war das auch nicht bekannt. Es kann nicht gesagt werden, wer bei der Verhandlung seitens der Deponiebetreiber anwesend war.“
Seitens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde die Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom 05. August 2014,
Zl. ***, vorgelegt.
Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob aus technischer Sicht eine Trennung der Materialien unter der Annahme, dass die Materialien vom informierten Vertreter dort selbst gelagert wurden, möglich wäre, gab der Sachverständige an, dass grundsätzlich unter der Prämisse, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden, nur eine sehr grobe Einteilung zu den Beurteilungsnachweisen aufgrund der Lagerungshistorie machbar wäre. Auf Fragen des Beschwerdeführervertreters, „ob aufgrund der Tatsache, dass die verschiedenen Böden bei den drei Bauvorhaben vorhanden gewesen waren, eine Trennung dann aus technischer Sicht möglich wäre“, gab der Sachverständige an, dass bei farblichen Unterschieden der Böden von den unterschiedlichen Anfallsorten eine optische Trennung leichter möglich wäre.
Zur Materialbeschreibung hinsichtlich Farb- und Zusammensetzung wurde vom Amtssachverständigen auf die einzelnen Beurteilungsnachweise, dargestellt im Probenahmeprotokoll bzw. Schürfprotokoll, hingewiesen. Vom Vertreter der A Gesellschaft m.b.H. wurde ein Abbauplan für den Schotterabbau vorgelegt, welcher als Beilage./1 der Verhandlungsschrift angefügt wurde. Auf diesem Plan zeichnete er mit blau jenen Lagerbereich ein, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Lagerungen stattfanden. Die Lage des auf der Deponie abfallrechtlich genehmigten Zwischenlagers wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin auf dieser Beilage mit einem roten Kreuz markiert.
3. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Mai 2008,
Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter Vorschreibung von Auflagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befristet bis 31. Mai 2026 erteilt.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wurde von der A Gesellschaft m.b.H. bei der Abfallrechtsbehörde eine abfallrechtliche Genehmigung für das Projekt „Ansuchen für die Böschungsauswechslung gemäß § 37 AWG 2002“ beantragt. Um zusätzliches Material gewinnen zu können, sollten die durch den Schotterabbau entstehenden Abbauböschungen in Form von Böschungsauswechslungen abgebaut und mit Fremdmaterial wiederverfüllt werden. Es ergibt sich dadurch eine zusätzlich gewinnbare Menge an Schotter von 213.700 m³. Das Wiederverfüllungsvolumen beträgt projektsgemäß 274.471 m³.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 274.500 m³, unterteilt in vier Abschnitte mit einer maximalen offenen Schüttfläche von 5.000 m², erteilt.
Im Jahr 2012 wurde die Abbausohle im Deponieabschnitt 1 noch nicht erreicht und erfolgte aus diesem Grund noch keine Inbetriebnahme dieses Deponieabschnittes. Parallel zur Schotterentnahme wurde Bodenaushubmaterial zugeführt und wurde dieses seitlich außerhalb des im Betrieb befindlichen Abbauabschnittes, nämlich im Bereich des projektierten Abbauabschnittes 3, zwischengelagert. Zweck der Zwischenlagerung war die Verwendung dieser Materialien für den geplanten Böschungsaustausch. Für die spätere Einbringung in den Deponiekörper wurden
ca. 6.900 m³ zwischengelagert.
Im Jahr 2013 wurden auf diesem Haufwerk die Bodenaushubmaterialien des Bauvorhabens „F“ im Ausmaß von 648 m³ sowie des Bauvorhabens „G“ mit einem Volumen von 1.509 m³ zum gleichen Zweck gelagert. Nur das vom Bauvorhaben „G“ stammende Material wurde im Jahr 2013 vorab abfallchemisch untersucht.
Auch zu diesem Zeitpunkt konnte der Deponiebetrieb noch nicht aufgenommen werden, da eine Fertigstellung der Deponiebasis noch nicht erfolgte und somit auch noch kein Abschnitt behördlich abgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erstattete die H GmbH die Fertigstellungsmeldung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 für den Abschnitt 1 der Bodenaushubdeponie.
In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom
24. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und das zwischengelagerte Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten Bodenaushubdeponie unterliegen würden.
Da gemäß den dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweisen zum Teil auch Bodenaushubmaterial gelagert wurde, das auf einer Baurestmassendeponie abzulagern wäre, und im Hinblick darauf, dass keine abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerungen auf dem Deponieareal vorlag, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom 25. Juni 2014 die umgehende Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen, als den in den Jahren 2012 und 2013 gelagerten Bodenaushubmaterialien, sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung gefordert.
Mit Verfahrensanordnung vom 05. August 2014, Zl. ***, erging an die A Gesellschaft m.b.H. zur Herstellung des Rechtszustandes hinsichtlich der Bodenaushubdeponie am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** und ***, ein Maßnahmenauftrag, der die Entfernung dieser auf den zukünftigen Abbauabschnitten 3 und 4 zwischengelagerten „15.005 m³ Bodenaushub und Baurestmassen“ im Inhalt hatte.
Es erfolgte im Lagerbetrieb keine technische Trennung zwischen den Bodenaushubmaterialien der angeführten Bauvorhaben und wurden auch im Lagerungszeitraum keine Aufzeichnungen zu den einzelnen Bauvorhaben geführt. Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen war nicht gegeben. Zwischenzeitlich wurde das verfahrensgegenständliche Material auf der Deponie abgelagert.
Auf Antrag der A Gesellschaft m.b.H. vom 25. Juni 2014 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 05. August 2014, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub im Bereich der bewilligten Abbausohlen in den Abbauabschnitten 1 bis 4 erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. April 2017,
Zl. ***, wurde auf Antrag der potenziellen Beitragsschuldnerin wie folgt festgestellt:
„Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Antrag der A Gesellschaft m.b.H mit Sitz in *** vom 07.09.2015, fest, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
02. Oktober 2018, LVwG-AV-819/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2019,
Zl. Ra 2018/05/0286 wurde die Revision der A Gesellschaft m.b.H. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-819/001-2017, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 zurückgewiesen.
4. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, nämlich den Akten mit den Zl. ***und ***, in welchen ua der Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2013 und der Genehmigungsbescheid der Abfallrechtsbehörde vom 05. August 2014, Zl. ***, enthalten sind, sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017, die ua den Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2012 umfassen, weiters aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen Lagerungstätigkeiten der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte informierte Vertreter vermittelte bei seiner Einvernahme dem erkennenden Gericht auch glaubhaft, dass zu den getätigten Zwischenlagerungen in den Jahren 2012 und 2013 keine Aufzeichnungen geführt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Deponieaufsichtsorgan in den Jahren 2012 und 2013 Informationen zu Abfallqualitäten von Aushubmaterial in Bezug auf die verfahrensrelevanten Lagerungen übergeben wurden, welche auch Abfallfraktionen betrafen, die letztendlich an einem anderen Ort abgelagert wurden, davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin in den Jahren 2012 und 2013 selbst nicht im Detail im Bilde war, welches Bodenaushubmaterial auf dem Deponieareal tatsächlich gelagert wurde. Dem Deponieaufsichtsorgan wurde nämlich wie festgestellt zu den gelagerten Materialien auch der Beurteilungsnachweis der Sammelprobe SP1 des Bauvorhabens „I“ vorgelegt, obwohl dieses am Anfallsort wieder eingebaut wurde. Wegen des Ergebnisses dieser Abfalluntersuchung (sie ergab, dass dieses Material auf einer Baurestmassendeponie abzulagern ist) kam das behördlich bestellte Aufsichtsorgan zum Schluss, dass die verfahrensinkriminierten Abfalllagerungen auch „Baurestmassen“ umfassen. Erst das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass jenes Material anderswo abgelagert wurde.
Die entsprechenden Feststellungen werden auch darauf gestützt, dass weder bei einem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 06. März 2014, noch bei der (angekündigten) Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am 25. Juni 2014 ein Vertreter der Beschwerdeführerin zur Qualität der gelagerten Materialien Angaben machen konnte. Trotz Kenntnis des laufenden Kollaudierungsverfahrens in Bezug auf die behördliche Abnahme des Deponierohplanums des Deponieabschnittes 1 und der erlassenen Verfahrensanordnung vom 05. August 2014, Zl. ***, konnte die Einschreiterin die irrige Annahme des Deponieaufsichtsorgans und der Abfallrechtsbehörde, wonach auch Bodenaushubmaterial in Baurestmassenqualität auf der Deponie gelagert wurde, nicht aufklären.
Dieser Umstand führt dazu, dass das Verwaltungsgericht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin bei den Lagerungen jene Maßnahmen getroffen hat, welche zu einer technischen Trennbarkeit der verschiedenen Bodenaushubmaterialien geführt hätte.
Ebenso ist aus den vorgelegten Beurteilungsnachweisen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine optische Trennung der verschiedenen Aushubmaterialien nach Anfallsort nicht möglich, da die einzelnen Schürfprotokolle der verschiedenen Vorhaben sehr unterschiedliche Färbungen des Materials beschreiben. Beispielsweise weisen die Schürfe des Bauvorhabens „I“ „vorwiegend gelbbraune Färbungen, auch graue Färbung und dunkelgraue Färbung“ von 0,0 bis 0,7/0,8 m unter Geländeoberkante auf, darunter teilweise „hellgraue Färbung“ (zB Schürf 6). Auch im Schürfprotokoll zum Bauvorhaben „G“ wurde das Material mit unterschiedlichen Färbungen angesprochen („von ‚vorwiegend gelbbraune‘, ‚dunkelbraune‘, ‚graue‘ bis ‚braungraue‘ Färbungen). Da auch der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik im Rahmen seiner Tätigkeit für die Abfallrechtsbehörde bei seinen Lokalaugenscheinen keine visuelle Trennung vornehmen vermochte, konnte vom erkennenden Gericht dem entsprechend festgestellt werden.
Die Feststellungen bezüglich des Ausganges des AWG-Feststellungsverfahrens ergeben sich aus der Einsichtnahme in den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-819/001-2017.
Dass die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-819/001-2017, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/05/0286, welche der Rechtsmittelwerberin sowie der belangten Behörde als Partei dieses Verfahrens zugestellt wurde, und wurde dieses Erkenntnis auch im höchstgerichtlichen ALSAG-Verfahren zitiert.
5. Rechtslage:
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Betreffend die Spruchpunkte 2) und 3) des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 entscheidungswesentlich, welcher wie folgt lautet:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1.
das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a)
das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b)
das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c)
das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt somit das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht.
Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr im fortgesetzten Verfahren – losgelöst von der Zulässigkeit der Lagerungstätigkeit – zu prüfen, ob die Lagerung der Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgte und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer bei der Tätigkeit überschritten wurde.
Zur Auslegung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ der Abfälle ist – mangels entsprechender Regelung im ALSAG – auf die Bestimmungen des AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. ErlRV 59 BlgNR 22. GP).
Mit dem Antrag auf Genehmigung der Deponie brachte die Rechtsmittelwerberin einerseits zum Ausdruck, dass der bergbautechnische Zweck nicht im Vordergrund steht, was angesichts des festgestellten Deponievolumens von 274.000 m³ (bei einem bewilligten zusätzlichen Abbauvolumen von 213.700 m³) auch aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar erscheint. Andererseits erklärte sie mit diesem Vorgehen, auf der ihr bewilligten Abfallbehandlungsanlage Abfälle deponieren zu wollen.
Es besteht auch unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, fanden doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, genehmigten Deponieareal statt. Ebenso wurden die Abfalllagerungen ja getätigt, um die Abfälle zu einem späteren Zeitpunkt für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden.
In einem bergrechtlichen Verfahren können nur bergtechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie z.B. die Sicherung der Abbauböschung, im Abschlussbetriebsplan gemäß § 114 MinroG genehmigt werden, nicht aber die gänzliche Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne bergbautechnischen Zweck (siehe ErlRV 1005 BlgNR 24. GP zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 bzw. VwGH 14.04.2011, 2005/04/0226).
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile
(§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002).
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die im Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden
(z.B. Deponien usw.) [D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002].
Unbestritten wurde von der Beschwerdeführerin die Lagerung der Abfälle getätigt, um das Material in weiterer Folge in den Deponiekörper einzubringen, um also dieses Bodenaushubmaterial im Rechtssinn zu deponieren. Diese Maßnahme ist nach den zitierten Bestimmungen als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Beseitigung“ iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren, sodass die beitragsfreie Lagerdauer lediglich ein Jahr betragen hat.
Wie festgestellt wurde das Zwischenlager im Jahr 2012 errichtet und zumindest bis zur behördlichen Überprüfung am 25. Juni 2014 betrieben. Es wurden weder technische Trennungen zwischen den Bodenaushubmaterialien der unterschiedlichen Bauvorhaben im Lagerbetrieb errichtet, noch Aufzeichnungen geführt, sodass diese Vorgangsweise dazu führt, dass das Lager der Abfälle zur Beseitigung als einheitlicher Lagerbetrieb anzusehen ist, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in einzelne Fraktionen aufgespaltet werden kann (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Demnach ist für die Berechnung der einjährigen beitragsfreien Lagerdauer die Errichtung bzw. Betriebsaufnahme im Jahr 2012 entscheidungsrelevant.
Nachdem der Lagerbetrieb jedenfalls bis 25. Juni 2014 aufrechterhalten wurde, wurde die einjährige beitragsfreie Zeitdauer jedenfalls überschritten, sodass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG im konkreten Fall vorliegt, weshalb die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abzuweisen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Deponie; Zwischenlagerung; Bodenaushub; Abfallbegriff;Anmerkung
VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0103-9, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.818.005.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020