RS Lvwg 2019/8/28 LVwG-AV-818/005-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Ein Lager der Abfälle zur Beseitigung ist als einheitlicher Lagerbetrieb anzusehen, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in einzelne Fraktionen aufgespaltet werden kann, wenn weder technische Trennungen zwischen den Bodenaushubmaterialien der unterschiedlichen Bauvorhaben im Lagerbetrieb errichtet, noch Aufzeichnungen geführt werden (vgl VwGH 2012/07/0123).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Deponie; Zwischenlagerung; Bodenaushub; Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.818.005.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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