Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Ein Lager der Abfälle zur Beseitigung ist als einheitlicher Lagerbetrieb anzusehen, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in einzelne Fraktionen aufgespaltet werden kann, wenn weder technische Trennungen zwischen den Bodenaushubmaterialien der unterschiedlichen Bauvorhaben im Lagerbetrieb errichtet, noch Aufzeichnungen geführt werden (vgl VwGH 2012/07/0123).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Deponie; Zwischenlagerung; Bodenaushub; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.818.005.2017Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019