TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/12 LVwG-AV-976/001-2019

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
B-VG Art140 Abs7
AVG 1991 §74 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte B, C und D, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17. Mai 2017, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.   Der Antrag auf Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17. Mai 2017, Zl. ***, wurde betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, einem in *** wohnenden und dort eine Ordination betreibenden Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgesprochen:

„Es wird festgestellt, dass Herr A, geb. am ***, nicht über die gemäß § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt.

Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist somit gemäß § 59 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen und Herr A aus der Ärzteliste zu streichen.

Eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes besteht bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gemäß § 4 ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr.

Gemäß § 63 ÄrzteG 1998 ist der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde den Ärzteausweis auf Antrag zwangsweise einzuziehen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr im Verzug gemäß § 13 Abs 2 VwGVG iVm § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen.“

Begründend wurde der Bescheid im Wesentlichen mit hygienischen Mängeln in der Ordination, einer nicht nachgewiesenen Fortbildung, sowie fehlender Patientendokumentation.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26. September 2018 beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung mehrerer Teile des ÄrzteG 1998 wegen Verfassungswidrigkeit.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof hob – über den genannten Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes (G 288/2018) und über weitere Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes in mehreren Anlassverfahren – mit Erkenntnis vom 13. März 2019, Zl. G 242/2018-16 ua., folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig auf:

„I. 1. § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge ‚1 und‘ in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen ‚1 und‘ und ‚2‘, ‚§ 4 Abs. 2 oder‘ und ‚Eintragung in die oder‘ in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge ‚10 und‘ in § 125 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 56/2015 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt im Mai 2019 an das Verwaltungsgericht Wien. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge der Anlassfallwirkung die Entscheidung über die Streichung aus der Ärzteliste nicht mehr zur Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Bundesbehörde zähle und nicht als unmittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren sei.

1.6. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28. August 2019 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung nicht mehr als unmittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren sei, dass aber der Beschwerdeführer in Niederösterreich eine Ordination betrieben habe, die er weiter betreiben wolle, und auch in Niederösterreich wohnhaft sei.

2.   Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 56/2015, wobei die vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem Erkenntnis, G 242/2018-16 ua., aufgehobenen Teile durch eckige Klammern markiert sind:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(…)

2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

(…)“

„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,

Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

(…)

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

1. in den Fällen des Abs. 1 Z [1 und] 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

(…)“

„Übertragener Wirkungsbereich

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

[…]

6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß [§ 4 Abs. 2 oder] § 59 Abs. 1 Z [1 und 2] für die damit verbundene [Eintragung in die oder] Austragung aus der Ärzteliste,

(…)“

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 2019, Zl. G 242/2018-16 ua., ausgesprochen hat, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste – als eine Angelegenheit des Gesundheitswesens – nur unter Bindung an Weisungen des Bundesministers für Gesundheit vollzieht und dabei den in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zentralen Landeshauptmann schlechthin und ohne Zustimmung der Länder umgeht. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei auch ausgeführt, dass die dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben – in der durch die Aufhebung unter Fristsetzung fortgeltenden Fassung – der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folgt (VfGH 13.3.2019, G 242/2018-16 ua.; vgl. auch VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004).

Der vorliegende Beschwerdefall ist jedoch ein Anlassfall.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenes Gesetz im Anlassfall auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfSlg. 17.687/2005).

Auf Grund dieser Anlassfallwirkung ist das im vorliegenden Fall erfolgte Tätigwerden des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer nicht (mehr) zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer zu zählen; es ist vielmehr als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren. Für die Entscheidung dagegen ist das Landesverwaltungsgericht zuständig (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0003).

Zur örtlichen Zuständigkeit ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall zuständigkeitsbegründende Anknüpfungspunkte ausschließlich in Niederösterreich bestehen (der Beschwerdeführer hat in *** eine Ordination betrieben, die er weiterhin betreiben will, und er ist auch in *** wohnhaft). Zu verweisen ist auf § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG bzw. subsidiär auf § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 3 Rz 2 ff. [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit zur Entscheidung über die vorliegende (zulässige) Beschwerde sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

4.2. Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit ein allgemeines Erfordernis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin (s. § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998). Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausbildung erforderlichen Voraussetzung.

§ 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 in der vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung bestimmte, dass im Fall des Abs. 1 Z 1, d.h. bei Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen hat, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen hat.

Durch die Aufhebung der Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der im vorliegenden Fall gegebenen Anlassfallwirkung der Aufhebung wurde dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer diese Zuständigkeit genommen.

Festzuhalten ist, dass die bereinigte Rechtslage es sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich ausschließt, dass der angefochtene Bescheid als zulässigerweise im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer erlassen angesehen werden könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 19.887/2014 eine solche Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich als verfassungswidrig erkannt und es entspricht die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtslage jener Rechtslage, die nach der Aufhebung (u.a.) der Zeichenfolge „1“ in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 idF BGBl. I Nr. 144/2009, durch dieses Erkenntnis gegeben war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den diesbezüglichen Anlassfällen ausgesprochen, dass „der belangten Behörde, dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Streichung des Beschwerdeführers aus der Österreichischen Ärzteliste vorzunehmen und festzustellen, dass dessen Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erloschen sei (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, B 1000-11 u.a.).“ (s. VwGH 21.8.2014, 2014/11/0005; vgl. weiters auch VwGH 27.8.2014, 2014/11/0003 und 2014/11/0004). In seinem nachfolgenden Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0111, hielt der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für den Anlassfall die materiellrechtliche Eingriffsermächtigung beseitigt wurde, sodass weder für den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer noch für eine andere Behörde (konkret: Bezirksverwaltungsbehörde) eine Eingriffsermächtigung bestand.

Der angefochtene Bescheid wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080).

4.3. Zum Antrag auf Kostenersatz:

Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist mangels Rechtsgrundlage – gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und es enthält das ÄrzteG 1998 keine davon abweichende Regelung – zurückzuweisen (s. etwa VfSlg. 11.301/1987; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048; vgl. auch etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG).

4.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei begehrt. Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufsberechtigung; Verfahrensrecht; Anlassfall; Unzuständigkeit; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.976.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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