Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist das Tätigwerden des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren, ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel dagegen das Landesverwaltungsgericht zuständig (vgl VwGH Ro 2017/11/0003).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufsberechtigung; Verfahrensrecht; Anlassfall; Unzuständigkeit; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.976.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019