Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Es bedarf zur Existenzsicherung [iSd § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG 2005] nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienzusammenführung; Einkommen; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.005.2017Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019