Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass eine frühere Ermittlung der Bemessungsgrundlagen mit einer geringeren Berechnungsfläche erfolgte (allfällig falsche Ermittlung von Berechnungsflächen bzw allfällig unrichtige oder nicht mehr aktuelle rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Wertung als Berechnungsfläche) ist nicht geeignet, eine Änderung in der Sach- und Rechtslage herbeizuführen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019