RS Lvwg 2019/9/13 LVwG-AV-1344/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs3

Rechtssatz

Ein neuer Abgabenbescheid ist nur bei einer Änderung der Bemessungsgrundlagen zu erlassen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen kann durch eine Veränderung der Berechnungsfläche oder des Einheitssatzes erfolgen. Andere Umstände bieten keine taugliche Grundlage, einen neuen Abgabenbescheid betreffend die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, zB nachträgliche Flächenerhebungen oder Überprüfungen vor Ort

(Niederösterreichisches Kanalgesetz, Kommentierte Ausgabe von Mag. Thomas Mayer, Gemeindenverlag, Stand Oktober 2017; Kommentar zu § 14 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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