Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ein neuer Abgabenbescheid ist nur bei einer Änderung der Bemessungsgrundlagen zu erlassen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen kann durch eine Veränderung der Berechnungsfläche oder des Einheitssatzes erfolgen. Andere Umstände bieten keine taugliche Grundlage, einen neuen Abgabenbescheid betreffend die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, zB nachträgliche Flächenerhebungen oder Überprüfungen vor Ort
(Niederösterreichisches Kanalgesetz, Kommentierte Ausgabe von Mag. Thomas Mayer, Gemeindenverlag, Stand Oktober 2017; Kommentar zu § 14 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019