RS Lvwg 2019/9/13 LVwG-AV-1344/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs3

Rechtssatz

Die Kanalbenützungsgebühr (oder Fäkalienabfuhrgebühr) ist als Jahresgebühr festzusetzen. Nur diese Festsetzung hat durch Abgabenbescheid zu erfolgen und kann daher mit Rechtsmittel bekämpft werden. Dieser Bescheid wirkt, das heißt bindet sowohl die Partei als auch die Abgabenbehörde so lange, bis ein neuer Abgabenbescheid erlassen wird (sogenannter „Dauerbescheid“).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten