Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Kanalbenützungsgebühr (oder Fäkalienabfuhrgebühr) ist als Jahresgebühr festzusetzen. Nur diese Festsetzung hat durch Abgabenbescheid zu erfolgen und kann daher mit Rechtsmittel bekämpft werden. Dieser Bescheid wirkt, das heißt bindet sowohl die Partei als auch die Abgabenbehörde so lange, bis ein neuer Abgabenbescheid erlassen wird (sogenannter „Dauerbescheid“).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019