Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsfrage, ob ein Kellergeschoß (iSd § 5 Abs 3 zweiter Satz NÖ KanalG) zur Anwendung gelangen kann, ist unabhängig von der Erreichung der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Höhe und der Art der Nutzung ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind (vgl VwGH 2001/17/0178). Ab dem Vorliegen von über 55% über Niveau liegenden Außenmauern ist jedenfalls ein Kellergeschoß nicht mehr gegeben und von der Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße iSd § 5 Abs 3 zweiter Satz NÖ KanalG kein Gebrauch zu machen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019