TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/7 97/12/0399

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;

Norm

DPL NÖ 1972 §26;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: OGH B 13. August 2002, 1 Ob 276/01x;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. M in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, Zl. LAD2AC-127.0904/96, betreffend Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als wirkl. Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; er ist Leiter der Rechtsabteilung des Landes Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 beantragte er auf Grund der von ihm erbrachten Dienstleistungen in St. Pölten die gemäß §§ 140 ff DPL 1972 vorgesehenen Reisegebühren (Kilometergeld und Tagesgebühr).

Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 machte der Beschwerdeführer weiters geltend, daß er infolge seiner dienstlichen Tätigkeit in St. Pölten statt in Wien Mehrleistungen zu erbringen gehabt habe. Da ein Zeitausgleich im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 im ersten Halbjahr 1997 nur teilweise möglich gewesen sei, stelle er den Antrag, die zum 30. Juni 1997 verbliebenen Überstunden gemäß § 71 Abs. 2 lit. b und Abs. 10 DPL 1972 zu entschädigen oder die Frist für den Freizeitausgleich zu erstrecken. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, mit Schreiben vom 20. Jänner 1997 habe ihm die Dienstbehörde mitgeteilt, daß ab 28. Jänner 1997 sein Dienstort St. Pölten sei und er ab diesem Zeitpunkt in St. Pölten Dienst zu leisten habe. Mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung des Dienstortes St. Pölten sei diese Mitteilung verfassungskonform als Weisung der Dienstbehörde aufzufassen gewesen, in St. Pölten Dienst zu verrichten. Dazu habe umsomehr Veranlassung bestanden, als gleichzeitig die bisherigen Diensträumlichkeiten in Wien vom Dienstgeber - wenn auch von einer anderen Dienststelle als der Dienstbehörde - faktisch unzugänglich bzw. unbenützbar gemacht worden seien, indem man die Schlösser ausgetauscht und die Einrichtung teilweise entfernt habe. Es seien daher die im Rahmen der weisungsgemäßen dienstlichen Verwendung in St. Pölten angefallenen, über das Normalmaß an Arbeitsleistung gemäß § 30 DPL 1972 hinausgehenden Dienstleistungen, wie im Antrag ausgeführt, gemäß § 71 DPL 1972 abzugelten bzw. auszugleichen.

Nach Konkretisierung des erstgenannten Antrages und Einräumung des Parteiengehörs sprach die belangte Behörde über diese Anträge des Beschwerdeführers schließlich wie folgt ab:

"I

Ihre Anträge vom 18. Juli 1997 auf Zuerkennung von Reisegebühren für Dienstreisen für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1997 werden abgewiesen und es wird festgestellt, daß für die in den Anträgen angeführten Dienstverrichtungen ein Gebührenanspruch (Reisegebühren für Dienstreisen) nicht besteht.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 9 und § 140 Abs. 1 Z. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200-43.

II

Ihre Anträge vom 21. Juli 1997 auf Entschädigung von Mehrdienstleistungen für auswärtige Dienstverrichtungen in den Monaten Jänner bis einschließlich Juni 1997 werden abgewiesen und es wird festgestellt, daß für die in den Anträgen angeführten Dienstverrichtungen ein Gebührenanspruch (Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle) nicht besteht.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 10 DPL 1972, LGBl. 2200-43."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, zufolge Errichtung der Landeshauptstadt in St. Pölten sei die Dienststelle des Beschwerdeführers in die neue Landeshauptstadt verlegt worden. Die Übersiedlung der Abteilung Rechtsbüro von Wien in das Regierungsviertel der Landeshauptstadt St. Pölten sei mit 27. Jänner 1997 erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, daß mit Wirksamkeit vom 28. Jänner 1997 St. Pölten sein Dienstort sei und er dort seinen Dienst zu leisten habe.

Mit den im Spruch genannten Eingaben habe der Beschwerdeführer für Fahrten von Wien (Wohnort) zur Dienststelle nach St. Pölten und für Dienstverrichtungen in der Abteilung Rechtsbüro in St. Pölten Reisegebühren für Dienstreisen und Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle beantragt. Da die Dienststelle des Beschwerdeführers aber seit 28. Jänner 1997 im Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten gelegen sei, könnten Dienstverrichtungen an dieser Dienststelle weder Reisegebühren für Dienstreisen noch Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle begründen, weil weder eine Dienstreise nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 noch eine Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle vorliege. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle sei nämlich als Dienstreise die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über 2 km entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages zu verstehen. Sämtliche vom Beschwerdeführer in den genannten Anträgen angeführten Dienstverrichtungen seien aber Tätigkeiten an seiner Dienststelle in St. Pölten gewesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dienstbehörde bisher in langjähriger Übung dienstliche Tätigkeiten in St. Pölten als Dienstreisen qualifiziert habe, werde nicht widersprochen. Daraus sei aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil eine Änderung des Dienstortes, also eine neue Sachlage, eingetreten sei.

Eine Änderung des Dienstortes sei aus mehreren Gründen möglich: Sie könne durch eine vorübergehende oder dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgen, aber auch durch Verlegung der Dienststelle selbst. Für alle aufgezeigten Fälle sehe die Dienstpragmatik eine finanzielle Entschädigung vor, und zwar die Zuteilungsgebühr oder die Versetzungsgebühr. Gemäß § 161 Abs. 1 DPL 1972 gelte ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolge, als Versetzung. Beamte würden hiebei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit Reisegebühren in Form der Versetzungsgebühr finanziell entschädigt, wobei derartige Ansprüche gemäß § 160 Abs. 1 Z. 2 DPL 1972 geltend zu machen seien. Hierüber sei jedoch nicht zu entscheiden gewesen, weil der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. September 1997 ausdrücklich erklärt habe, daß mit seinen Anträgen vom 18. Juli 1997 kein Antrag auf Versetzungsgebühr verbunden gewesen sei.

Zu den weiteren Äußerungen des Beschwerdeführers, wonach zu berücksichtigen sein werde, daß die dienstrechtlichen Konsequenzen der Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten noch ausständig seien und eine verfassungsrechtlich gedeckte Verlegung von Dienststellen im allgemeinen und des Rechtsbüros im besonderen von Wien nach St. Pölten bisher nicht stattgefunden habe, werde bemerkt:

Auf Grund einer am 1. und 2. März 1986 abgehaltenen Volksbefragung habe der Landtag von Niederösterreich am 10. Juli 1986 eine Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 beschlossen, mit der bestimmt worden sei, daß die Landeshauptstadt von Niederösterreich die Stadt St. Pölten sei. Sie sei Sitz des Landtages und der Landesregierung. Mit dem NÖ Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz sei in Ausführung des vorher angesprochenen Verfassungsgesetzes der 21. Mai 1997 als Tag der Errichtung der Landeshauptstadt festgestellt worden. Seit dem Landtagsbeschluß vom 10. Juli 1996 (richtig wohl: 1986) habe es als offenkundige Tatsache gegolten, daß auch eine Verlegung des Amtes der NÖ Landesregierung nach St. Pölten erfolgen werde. Mit den dienstrechtlichen Konsequenzen dieser Verlegung habe sich sowohl die NÖ Landesregierung als auch der Landtag bei mehreren Gesetzesvorhaben auseinandergesetzt. Diesbezüglich werde auf die 3. DPL-Novelle 1990, LGBl. 2200-30, die DPL-Novelle 1993, LGBl. 2200-35 und die DPL-Novelle 1994, LGBl. 2200-38, hingewiesen. Von den erwähnten Gesetzesbeschlüssen sei die DPL-Novelle 1993 von wesentlicher Bedeutung, weil bei diesem Gesetz die Dezentralisierungsbestrebungen des Landes und die Verlegung des Amtes der Landesregierung nach St. Pölten Anlaß dafür gewesen seien, die bisherigen Bestimmungen über die Trennungsgebühr (den Trennungszuschuß) zur Versetzungsgebühr umzugestalten, um den Belastungen der von Dienstortverlegungen betroffenen Beamten Rechnung zu tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verehandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ersatz von Reisegebühren gemäß §§ 140 ff DPL 1972 sowie auf Entschädigung von Mehrdienstleistungen gemäß § 71 DPL 1972 durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

Aus dem Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 18. Juli 1997 in Verbindung mit der Konkretisierung vom 25. September 1997 folgt, daß der Beschwerdeführer nur Reisegebühren für Dienstreisen, und zwar Kilometergeld und Tagesgebühr, geltend gemacht hat und daher nur diese Art der Reisegebühren Gegenstand des Verfahrens darstellt.

Eine Versetzung ist nach § 4 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200, die dauernde Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle. Im Rahmen der Regelungen über den Anspruch auf Versetzungsgebühr (§§ 160 f DPL 1972) normiert § 161 Abs. 1, daß als Versetzung auch ein Dienstortwechsel gilt, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.

Eine Dienstreise ist nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über 2 km entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen. Als Dienstort ist nach Abs. 10 die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.

Nach § 26 Abs. 2 DPL 1972 ist der Beamte verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten. Der Beamte kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden.

Zu dieser zuletzt genannten Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0147, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6451 ausgesprochen, daß der Versetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur der Charakter eines innerdienstlichen Aktes beizumessen ist. Versetzungsverfügungen sind nicht als Bescheide, sondern nur als Dienstaufträge zu beurteilen. Ein Vergleich mit den einschlägigen Bundesvorschriften (§§ 38 und 40 BDG 1979) sei nicht möglich, weil nach dieser Regelung für Versetzungen und Verwendungsänderungen, die Dienstaufträge darstellten, ausdrücklich angeordnet sei, daß in bestimmten Fällen die Maßnahme mit Bescheid zu verfügen sei. Eine derartige Anordnung fehle im Dienstrecht der NÖ Landesbeamten, sodaß die allgemeine Regel über Dienstaufträge gelte (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/12/0132).

§ 71 DPL 1972 enthält die Regelung der Mehrdienstleistungsentschädigung. Nach Abs. 1 gebührt eine Entschädigung für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30 a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), wenn und insoweit diese Mehrleistungen

a) von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

b) durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

Nach Abs. 10 der genannten Bestimmung gebühren Mehrdienstleistungsentschädigungen ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40 Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

Die §§ 140 ff enthalten als VIII. Teil der NÖ DPL 1972 die "Landes-Reisegebührenvorschrift". Die darin vorgesehene "Versetzungsgebühr" (§§ 160 und 161) ist nicht Verfahrensgegenstand.

In der Begründung seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer überwiegend mit der angeblich dienst- und besoldungsrechtlich nicht hinlänglich rechtlich abgesicherten örtlichen Verlegung des Amtes der NÖ Landesregierung und der Bediensteten von Wien nach Niederösterreich-St. Pölten auseinander. Er bringt vor, die Behauptung der Behörde, "zufolge Errichtung der Landeshauptstadt in St. Pölten wurde Ihre Dienststelle in die neue Landeshauptstadt verlegt", sei nicht nachvollziehbar. Auf welche Weise die Verlegung der Dienststelle vorgenommen worden sein solle, werde nicht ausgeführt. Ähnlich werde ohne jegliche Begründung behauptet, daß eine Änderung des Dienstortes "eingetreten" sei. Sowohl für die Verlegung von Dienststellen nach St. Pölten als auch für die Bestimmung des Dienstortes St. Pölten durch die Behörde fehle es ferner an einer gesetzlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß beispielsweise der Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden gesetzlich geregelt sei. Des weiteren seien auch die angeführten Rechtsgrundlagen des Bescheides unzutreffend, zumindest aber unvollständig, weil sich die Behörde primär auf § 26 Abs. 2 DPL 1972 stütze. Wenn die Behörde hervorhebe, "seit dem Landtagsbeschluß vom 10. Juli 1996 (gemeint wohl: 1986) galt es als offenkundige Tatsache, daß auch eine Verlegung des Amtes der NÖ Landesregierung nach St. Pölten erfolgen wird", so bestätige sie geradezu die Behauptung, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verlegung von Landesdienststellen nach St. Pölten bis heute fehle: Es sei zunächst kaum daran zu zweifeln, daß die Behörde längst darauf hingewiesen hätte, wenn eine solche Rechtsgrundlage hätte bezeichnet werden können. Nicht weniger offenkundig sei aber auch die anhaltende Geltung des Art. 18 B-VG. Darüber gehe die Behörde jedoch anläßlich der Verlegung oder Übersiedlung von Dienststellen und bei der Bestimmung des Dienstortes stillschweigend hinweg. Ebenso stehe der Nachweis, daß eine Verlegung des Amtes der NÖ Landesregierung nach St. Pölten erfolgt sei, bisher aus: Vorerst sei weder das Ob noch das Wie dieser Verlegung geklärt.

Die Behauptungen der Behörde seien somit unschlüssig und unbegründet. Der Versuch, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche anhand der bestehenden Gesetze zu überprüfen, sei überhaupt unterblieben. Ebensowenig sei über den Alternativantrag vom 21. Juli 1997 entschieden worden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich auf Tatsachen und nicht auf - angeblich mangelhaften - rechtlichen Konstruktionen hinsichtlich der Verlegung der Dienststelle aufbauen. Der NÖ DPL 1972 ist keine Regelung zu entnehmen, nach der die Festlegung des Dienstortes einer Dienststelle bzw. dessen Verlegung nur in einer gesetzlich vorgezeichneten Form erfolgen dürfte. Im Gegenteil sind die Beamten sogar nach § 26 Abs. 2 DPL 1972 verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten. Eine Vorgangsweise, wie sie in den einschlägigen Bundesvorschriften (§§ 38 und 40 BDG 1979) vorgeschrieben ist (Verfügung von Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen nur mit Bescheid), ist in der NÖ DPL 1972 nicht normiert, sodaß für derartige Personalmaßnahmen die allgemeine Regel über Dienstaufträge (= Weisung) gilt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0147, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/12/0132).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es sei eine nur durch Übersiedlungsweisung erfolgte Änderung des Dienstortes unzulässig. Mangels eines gesetzlich verankerten Rechtes des Beamten auf eine andere, rechtsförmliche Vorgangsweise bei Änderung des Dienstortes ist aber die unbestritten er- und befolgte Weisung und der dadurch gegebene Sachverhalt auch ausreichend für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise ist nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über 2 km entfernten Ort zur Ausführung des erteilten Dienstauftrages. Wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Dienststelle, der er organisatorisch angehört, die aber einen anderen Standort erhalten hat, seine Dienstleistung erbringt, kann weder von "Dienstreise" mit Ersatz der hiefür notwendigen Mehraufwendungen noch von einer Außentätigkeit als Grundlage für die im § 71 Abs. 10 DPL 1972 vorgesehene Mehrdienstleistungsentschädigung gesprochen werden. Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer behauptete "Praxisänderung" der belangten Behörde hinsichtlich von Reisen und deren Abrechnung nach St. Pölten. Wenn die Dienststelle des Beschwerdeführers verlegt worden ist, dann bewirkt diese Tatsache eben, daß eine dienstliche Tätigkeit im neuen Dienstort vor der Verlegung der Dienststelle eine Dienstreise darstellte, nach deren Verlegung aber nicht mehr.

Da die Dienststelle des Beschwerdeführers vom Sachverhalt her unbestritten seit 28. Jänner 1997 im Amt der NÖ Landesregierung in der Stadtgemeinde St. Pölten ist, können Dienstverrichtungen an dieser Dienststelle weder Reisegebühren für Dienstreisen noch Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle begründen, weil weder Dienstreisen nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 noch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle vorliegen.

Als Abgeltung für finanziellen Mehraufwand im Zusammenhang mit einem Dienstortwechsel sieht die NÖ DPL 1972 in den §§ 160 ff eine Versetzungsgebühr vor. Dieser Anspruch ist aber genausowenig Gegenstand dieses Verfahrens wie das vom Beschwerdeführer bemängelte Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Regelung für die Verlegung des Amtes der Landesregierung.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die Behörde habe nicht über seinen Alternativantrag vom 21. Juli 1997, nämlich die beantragte Erstreckung des Freizeitausgleiches, entschieden.

Dem ist zu entgegnen, daß im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Antrages dem Grunde nach keine Notwendigkeit gegeben war, über eine andere Art der Abgeltung abzusprechen.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf öffentliche Erklärungen des seinerzeitigen NÖ Landeshauptmannes beruft, daß den NÖ Landesbediensteten durch die Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten keine Nachteile entstehen würden, so ist diesem Argument primär zu entgegnen, daß solchen allgemein gehaltenen offensichtlich politischen Erklärungen von vornherein keine rechtliche Bindungswirkung zugemessen werden kann. Nur insofern, als die geäußerte politische Absicht normativ umgesetzt worden ist, kann derartigen Aussagen allenfalls eine interpretative Bedeutung zukommen. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer mittelbar angesprochene Vertrauensschutz (... eine nennenswerte Anzahl von Bediensteten hätte sonst unter weit günstigeren Verhältnissen am Arbeitsmarkt zu einem anderen Dienstgeber gewechselt ...) und die darauf gestützte Forderung der "Fortsetzung der bisherigen Übung der Entschädigung von Dienstverrichtungen in St. Pölten" entbehrt nicht nur einer entsprechenden rechtlichen Deckung, sondern widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleiches gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Information des Obmannes der Personalvertretung vor der letzten Personalvertretungswahl beruft. Auf Grund einer in einem solchen Zusammenhang getroffenen Aussage durfte der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen - nicht damit rechnen, daß die durch die Dienstleistungen in St. Pölten statt bisher in Wien den Bediensteten angeblich verursachten Mehraufwendungen so wie bisher abgegolten werden.

Selbst wenn es zutreffen sollte, daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - der Meinungswechsel der Behörde abrupt und überfallsartig erfolgt sei, die meisten betroffenen Bediensteten die Mitteilung von ihrem neuen Dienstort mit beträchtlicher Verspätung und rückwirkend erhalten hätten, die zu beantragende Versetzungsgebühr nur einen kleinen Bruchteil der tatsächlichen Belastungen kompensiere, ist das für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hier zu lösende Rechtsfrage nicht entscheidend.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Behörde den § 26 Abs. 2 DPL 1972 in einer rechtswidrigen Weise angewendet hätte. Davon ausgehend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Auseinandersetzung mit den §§ 71 und 140 ff DPL 1972.

Die solcherart unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120399.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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