RS Lvwg 2019/10/2 LVwG-AV-287/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs7
GdverbandsG NÖ 1978 §29
BAO §90 Abs2

Rechtssatz

Der Erlassung eines Bescheides [hier: durch ein Kollegialorgan] nach der Abstimmung, jedoch vor Unterfertigung des Sitzungsprotokolls, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, da es sich bei der Unterfertigung des Sitzungsprotokolls ausschließlich um die Beurkundung der Abstimmung und nicht um die Abstimmung selbst handelt.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Bindungswirkung; Zurückweisung; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.287.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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