Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
AWG NÖ 1992 §11 Abs7Rechtssatz
Der Erlassung eines Bescheides [hier: durch ein Kollegialorgan] nach der Abstimmung, jedoch vor Unterfertigung des Sitzungsprotokolls, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, da es sich bei der Unterfertigung des Sitzungsprotokolls ausschließlich um die Beurkundung der Abstimmung und nicht um die Abstimmung selbst handelt.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Bindungswirkung; Zurückweisung; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.287.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019