RS Lvwg 2019/10/2 LVwG-AV-287/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs7
GdverbandsG NÖ 1978 §29
BAO §90 Abs2

Rechtssatz

Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Erkenntnisses sind dessen Unwiederholbarkeit und Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (vgl VwGH 2006/12/0066).

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Bindungswirkung; Zurückweisung; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.287.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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