Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
AWG NÖ 1992 §11 Abs7Rechtssatz
Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Erkenntnisses sind dessen Unwiederholbarkeit und Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (vgl VwGH 2006/12/0066).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Bindungswirkung; Zurückweisung; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.287.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019