Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AWG 2002 §42 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, und der C, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. April 2019, Zl. ***, betreffend die Genehmigung einer Bodensauhub- und Baurestmassendeponie nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
I.
1. Die Beschwerde des A wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
und fasst den Beschluss
II.
1. Die Beschwerde der C wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Zu I:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zu II.
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. Juli 2017 wurde der B GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ (Bodenaushubdeponie, geteilt in 9 Abschnitte) sowie von ca. 792.134 m³ (Baurestmassendeponie, geteilt in 2 Kompartimente und ebenfalls 9 Abschnitte) erteilt.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 von Herrn A, ***, ***, und von Frau C, ***, ***, wurde gegen den Genehmigungsbescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 4. Oktober 2018,
LVwG-AV-1335/001-2017, wurde der oben genannte Bescheid vom 12. Juli 2017 zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Begründend wurde in dieser Entscheidung im Wesentlichen angeführt, dass von der AWG-Behörde die Ziffer 2 Spalte 3 lit. h des Anhangs 1 des UVP-G übersehen wurde, wonach bei Errichtung einer Baurestmassendeponie im Schutzgebiet D (belastetes Gebiet Luft) des Anhangs 2 des UVP-G die Grenzschwelle laut Anhang 1 (750.000 m³) überschritten wurde und somit vorerst im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht von der Landeshauptfrau von NÖ als AWG-Behörde, sondern von der NÖ Landesregierung zu entscheiden gewesen wäre.
Mit Eingabe der B Gesellschaft m.b.H., nunmehr vertreten durch die D Rae GmbH, vom 23. Oktober 2018 wurde bei der Abteilung Umwelt- und Energierecht als UVP-Behörde in weiterer Folge ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G eingebracht.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19. November 2018,
***, wurde gemäß §§ 3 Abs. 7, 3 Abs. 4 iVm Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben der B Gesellschaft m.b.H., und zwar die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ für die Bodenaushubdeponie und von ca. 792.134 m³ für die Baurestmassendeponie, keinen Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Aufgrund der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. Juli 2017 gerichteten Beschwerden, in denen einerseits eine Entwertung bzw. Wertminderung ihres Anrainergrundstückes sowie andererseits eine Ablagerung von Schadstoffen „durch Verwehungen von Schadstoffen auf das Grundstück“ bzw. eine Beeinträchtigung der Bio Landwirtschaft durch den angrenzenden Deponiebetrieb vorgebracht wurde, wurde im ergänzenden Ermittlungsverfahren das Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrarwesen eingeholt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16. April 2019,
Zl. ***, der Konsenswerberin die beantragte Genehmigung erteilt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde der Frau C, bei der Behörde eingegangen am 8. Mai 2019, brachte diese vor, dass sie gegen die Errichtung der Deponie an ihrer Grundstücksgrenze sei und beruft sich dabei auf das Vertrauen in die Zusagen in den Bescheiden durch die Behörden.
Die Genehmigung führe zu erheblichen Minderlieferung des Wertes ihres Nachbargrundstückes in Betracht auf die Nutzung für Agrotourismus mit einer Bio Landwirtschaft.
Es sei ein „Urlaub auf dem Bauernhof“ neben einer Deponie kaum vorstellbar. Hierbei helfe auch die Nähe des Schlosses *** nicht.
In der Liegenschaftsbewertung gebe es den Begriff „Unbehagen“, der zu Wertminderung bis zu 20% führen könne wie zum Beispiel bei, Untertunneln.
Die Wertminderung könne nicht durch die Behörde oder durch einen Amtssachverständigen festgestellt werden, weil die Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei.
Es wurde kein unabhängiger Gutachter mit einem Auftrag vertraut, um festzustellen, inwieweit sich eine Wertminderung für die umliegenden Grundstücke und ihr eigenes Grundstück auswirke.
Diese Tatsache stelle einen groben Verfahrensmangel dar.
Bei dem Verfahren zur Genehmigung der Schottergrube (Bescheid vom 10.4.2002 und 2001) sei ihnen als Nachbar zugesichert worden, dass nach dem Aushub von Schotter die entstandene Grube rekultiviert werde und niemals zur Deponie werde.
Aus diesem Grund haben sie auch weder das Verfassungsgericht (Abfallbeseitigungsgesetz 2002) noch die EU-Organe eingeschaltet. Die Auflagen in dem Bescheid seien eindeutig gewesen.
Die Firma B samt alle mit dieser verbündeten Organisationen haben bereits bei der Einreichung der Schottergrube die Absicht gehabt, dort eine Deponie zu errichten, was aus der Vereinbarung mit dem E deutlich hervor gehe. Dies sei jedoch im Verfahren bestritten worden. Hierzu legte sie als Beweis eine Kopie einer Vereinbarung der Beschwerde bei.
Sie und ihr Ehemann haben das Grundstück eben deswegen gekauft, um die Entstehung einer Deponie zu verhindern. Im damaligen Verfahren hätte sie eine Verfassungsklage eingebracht, wenn im damaligen Verfahren die jetzt geforderte Deponie beantragt worden wäre.
Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Auflagen aus dem Verfahren von 2001/2002 niemals beabsichtigt hatte durchzuführen. Da liege bereits Täuschung als Tatbestand vor. Jedoch gelte die Unschuldsvermutung.
Aus diesem Grund beantragte sie, dass der jetzige Antrag als Abänderung des ursprünglichen Antrags zur Errichtung der Schottergrube zu behandeln ist und alle von ihr damals vorgebrachten Einwände jetzt zu behandeln sind. Eine Rekultivierung wurde niemals ausgeführt.
Nun versuche der Antragsteller mit der Interessengemeinschaft in „Salami Methode“ doch die Deponie genehmigt zu bekommen. Als Beweis hierzu wird auf die Genehmigung vom 12.4.2001 verwiesen, worin auch vom Antragsteller die Absicht zur Errichtung einer Deponie abgestritten wurde. Weiters wird auf eine Option mit E verwiesen, woraus hervorgehe, dass es bereits 2001 geplant gewesen war, eine Deponie über den Umweg der Aufsplittung der Verfahren zu errichten.
Die Aufsplittung wäre auch mit dem Wunsch begründet gewesen, die Ursprungseigentümer, die benachbarten Bauern, zu täuschen und ihnen den Grund weit unter dem Wert abzukaufen. Dies stelle wieder unter der Prämisse der Unschuldsvermutung, den Tatbestand des Betruges dar. Als Beweis hierfür führte sie F an, der 2001 zugesichert habe, dass niemals eine Deponie in der Schottergrube genehmigt werde.
Im Jahr 2002 habe sie mehrmals Anzeigen eingebracht, dass die Schottergrube schon damals als Deponie genutzt werde und legte hierzu Fotos von Google Earth sowie selbst erstellte Fotos der Beschwerde bei. Ihre Anzeigen seien niemals verfolgt worden.
Zum Zahlendreher, der der Behörde im Zuge des Verfahrens passiert ist, gibt sie an, dass ihr das mehr als fragwürdig erscheine und den Glauben des Einzelnen in die staatlichen Behörden erschüttere.
Vielmehr stelle es den Beweis dafür da, dass der Antragsteller „nur“ ein Namensgeber für ein Vorhaben einer „anderen“ Organisation, die die missbräuchliche Absicht habe, die ursprünglich landwirtschaftliche Fläche für Finanzgeschäfte zu missbrauchen. Auch hier gelte die Unschuldsvermutung.
Es wäre wirklich kaum möglich nachzuweisen, wieviel Schotter aus der Schottergrube entnommen wurde und wieviel Deponiegut hingeführt wurde.
Es handle sich hier um 1.120 000 m³ + 792 134m³, also ca 2.000 000m³, die in der genehmigten Laufzeit bis 30.4.2044 (!) plus 5 Jahre (!) auf jeden Fall ein Gesamtgeschäft von geschätzt 20 000 000€ Schotter und 20 000 000€ Deponiegut umfasse.
Dies stelle ein Paradebeispiel für eine Einladung zu strafbaren Handlungen dar, da nach Ablauf der Laufzeit keiner der beteiligten Partei, sowohl auf privater als auch vor allem auf öffentlicher Seite mehr für die Rekultivierung persönlich zur Rechenschaft gezogen werden könne. Auch hier gelte die Unschuldsvermutung.
Damit die Rekultivierungskosten, die laut Bescheid bei ca. 2.000 000€ liegen, bei Nichterfüllung nicht auf den Steuerzahler abgewälzt werden können, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung unumgänglich.
Die Herstellung solle nicht mit einer Bankgarantie, sondern in Bar hinterlegt gesichert werden.
Aus den Plänen von 2001 bis 2006 gehe hervor, dass tatsächlich Entnahmen von mineralischen Rohstoffen auf der Fläche von 144 238m² stattgefunden haben.
Eine Menge von über 1 000 000m³ sei schon bei 7m erreicht. Die Schottergrube selbst sei aber bis zu 17m tief – von Koten 313 bis 330.
Das sei nur bis zu Geländeoberkante.
Der Antragsteller plane aber auch einen „Berg“ zu erstellen. Die beigelegte Berechnung des Bescheides vom 16.4.2019 sei nicht nachvollziehbar und werde auf keiner Planunterlage so dargelegt, sodass die Mengen überprüfbar wären.
Es sei damit zu rechnen, dass die Mengen von weit mehr als 2 000 000m³ dort abgelegt werden.
Es sei bereits ein Teil in der Vergangenheit mit dem Abbruchmaterial vorgefüllt worden, obwohl jeder es damals bestritten habe.
Es sei unverzichtbar, dass dieses Projekt von einer unabhängigen (!) Umweltbehörde auf Umweltverträglichkeit überprüft werden müsse.
In Bezug auf die Umweltverträglichkeit solle unter anderem die Verträglichkeit geprüft werden, wie sich ein „Berg“ von Bauschutt ca. 30 Jahre lang mit dem im XII Jahrhundert gebauten, denkmalgeschützten Schloss *** vertrage, insbesondere wie sich der Blick aus den Fenstern des Schlosses auf die Niederösterreichische Hügellandschaft im Sinne des § 7 DMSG aus dem Jahr 2000 vereinbaren lasse.
In diesem Sinne beantragte sie die Einholung einer Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes. Als Beweis hierzu verwies sie auf eine Kopie eines Planes aus dem Akt GZ ***.
In Anbetracht ihres Beschwerdevorbringens beantragte sie:
„Der Verwaltungsgerichtshof möge die niederösterreichische Landesregierung wegen des Interessenskonfliktes für befangen erklären, sie von der Entscheidungspflicht entbinden und diese an eine andere Landesregierung übertragen, oder den Bescheid aufheben und die Behörde auf ihre Pflicht hinzuweisen, die Umweltverträglichkeitsverfahren einzuleiten“.
Sie beantragte, in diesem Sinne zu entscheiden.
In der Beschwerde des A vom 14. Mai 2019 beantragte er, die Genehmigung im Grünland zu untersagen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen auch wenn die untergeordneten Behörden dies nicht vornehmen will. In eventu die Genehmigung der Deponie nur bis zur bisherigen Geländehöhe zu genehmigen und keine Aufstockung über die natürliche bisherige Höhe vorzunehmen.
Weiters beantragte er diese über das Niveau seines Grundstückes erst mit einem Abstand von 100m nördlich von seinem Grundstück Nr. *** zu genehmigen. Geplant und vorgeabeitet sei ein sofortiger Anstieg.
Auch wurde beantragt, die Rekultivierungsmaßnahmen am Südrand zum Grst. Nr. *** sollten in den nächsten 5 Jahren zur Ausführung kommen und nicht erst bei Beendigung der Bewilligung am 30.10.2039.
Als Begründung führte er an:
„1. Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind nicht zutreffend. Der genehmigte Schotterabbau ist konsumiert, der Bescheid vom 10.4.2002 und 10.6.2012 (Gewinnbetriebsplan) sind durch restlosen Abbau nicht mehr aufrecht. Es besteht daher die Verpflichtung zur Rückführung in Grünland.
2. Der Deponieantrag für diese Anlage wird daher auf Grünland gestellt. Umwandlung Grünland in Industrie/Deponiegebiet.
3. Mein Grundstück, das bisher und ohne diese Genehmigung im Grünland liegt, wäre für immer an eine Deponie gebunden, was das wertmäßig für mich und auch für die anderen Grundnachbarn bedeutet, kann man noch nicht abschätzen.
4. Es handelt sich somit bei der eingereichten Deponie um eine Deponie im Grünland und nicht in einem genehmigten Schotterabbaubetrieb. Auf diesen Umstand habe ich hingewiesen, aber, da es sich wie mir erklärt wurde, bei diesem Genehmigungsverfahren nicht um ein Gesamtverfahren handelt in dem die Vorbescheide berücksichtigt werden müssen, wurde darauf nicht eingegangen
5. Die Schotterabbaugenehmigung ist daher hinfällig, die Anlage steht im Grünland. Daher ist meines Erachtens eine Umweltverträglichkeitsprüfung dringend geboten und alle Gutachter sind auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Es ist keine Genehmigung im Industriegebiet, die nunmehr anders bewirtschaftet wird. Sondern um eine endgültige Umwidmung, da auch wenn jetzt in ferner Zukunft von einer landwirtschaftlichen Begrünung gesprochen wird, der potentiell gefährliche Abfall für die nächste Jahrzehnte in der Erde ist.
6. Im Übrigen gibt es Seitenweise Gutachten und Auflagen was zu berücksichtigen ist. Das allein zeigt schon, dass es hier nicht um die Lagerung von unproblematischen Abfällen handelt. Der Behörde ist sehr wohl bewusst, dass es hier zu Schädigungen der Umwelt kommen könnte, sonst wären die Auflagen nicht so umfangreich vorgegeben worden.
7. Schon jetzt halte ich fest, dass alle, die da so zustimmen, für ihre Expertise haften müssen, ein das war nicht vorgesehen kann dann nicht gelten.
8. Um so erstaunlicher ist die geplante Erhöhung der natürlichen Geländehöhe, Diese Genehmigung führt dazu, dass das die doppelte Menge potentiellen Gefahrengütern eingelagert werden. Deshalb spreche ich mich als Grundnachbar dagegen aus.
9. Die UVP ist auch wegen der Menge nötig, da bisher nur die Angabe des Betreibers herangezogen wurden, die Behörde sollte die zu erwartenden Mengen an Hand der Ausmaße der Grube berechnen. Meiner Rechnung nach komme ich auf fast das Doppelte, da ich kein Experte bin, sollte hier ein Gutachten angefordert werden.
10. Falls es auf jeden Fall diese Deponie sein soll, so beantrage ich jedenfalls die geplante Geländeerhöhung erst in 100 Metern nördlich von meinem Grundstück zu genehmigen, damit keine negativen Einflüsse, von den dann erhöhten Abfallbergen auf meinen Grund kommen kann.“
Er beantragte daher, der Genehmigung so nicht stattzugeben, die UVP durchzuführen und seine Anträge zu berücksichtigen.
Des weiteren wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 26. September 2019 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Verlesung der Akten, Befragung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und eines Amtssachverständigen für Agrartechnik, sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführer Beweis erhoben wurde.
Im Vorfeld zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Konsenswerberin eine Beschwerdebeantwortung vom 11. Juli 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, welche den Beschwerdeführern bei der Verhandlung ausgehändigt wurde.
Zu Beginn der Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin ergänzend auf die der Beschwerde beigelegten Lichtbilder und führte hierzu aus, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung ab dem Jahre 2002 von der Konsenswerberin Abfälle in die bestehende Schottergrube eingebracht wurden und diese Menge bei der Berechnung zum gegenständlichen Projekt nicht berücksichtigt worden sind. Hierzu gab sie an, dass sie diese Beobachtungen des Öfteren angezeigt hat.
Weiters gab sie an, dass sie im UVP-Verfahren nie als Partei geladen wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die Konsenswerberin möge eine genaue Bemessung und Berechnung des gegenständlichen Projektes vorlegen, aus denen hervorgeht, wie sich das Verfüllvolumen zusammensetzt, des Weiteren solle daraus mit GPS-Einmessung hervorgehen, wie die Deponie situiert ist.
Zusätzlich beantragte sie die Aufnahme einer weiteren Auflage zur Überprüfung der Herstellung einer wasserdichten Sohle. Diese sollen auch mit GPS-Punkten eingemessen werden, damit dies die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Sachverständigen überprüfen könne. Sie wolle damit feststellen, wie viel Volumen bereits unter GOK verfügt wurde bzw. wird. Diese Auflage wurde noch nicht erteilt.
Die Beschwerdeführerin beantragte auch die Aufnahme des Bewilligungsbescheids nach dem Mineralrohstoffgesetz aus dem Jahre 2001 zum Beweis dafür, dass es bereits schon in der Zeit dieses Verfahrens beabsichtigt wurde, dass aus der Schottergrube eine Deponie entstehen soll. Die Auflagen hierzu seien nie eingehalten worden und das Verfahren sei nur als Scheinverfahren geführt worden.
Der Beschwerdeführer hatte kein zusätzliches Vorbringen.
Der Vertreter der Konsenswerberin wies darauf hin, dass es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und somit nur das zur Genehmigung beantragte Projekt verfahrensgegenständlich ist. Für diesen Verfahrensgegenstand bieten die vorgelegten Lichtbilder keinen relevanten Beweis.
Der Ordnung halber wurde mitgeteilt, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Baurestmassen aus einer vor Ort bereits zulässigen Weise praktizierten Aufbereitung von Baurestmassen stammten. Diese Baurestmassen wurden aufbereitet und zwischengelagert, nicht aber abgelagert.
Hinsichtlich der ergänzend geforderten Auflage wurde auf § 63 AWG und das dort vorgesehene Kollaudierungsverfahren verwiesen. Bei projektgemäßer Ausführung besteht in diesem keine Parteistellung der Nachbarn.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die gesamten Projektsunterlagen den Beschwerdeführern im Wege der Genehmigungsverhandlung zur Einsicht zur Verfügung gestanden sind. Aus dem zu genehmigenden Projekt war ersichtlich, welche Kubaturen zu genehmigen waren.
In der Beweisaufnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Ziviltechnikerin in Pension ist und auch Geschäftsführerin der G GmbH. Als Wohnadresse gab sie die Adresse des Firmensitzes an.
Über Befragen gab sie zu Protokoll, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, derzeit landwirtschaftlich von ihrem Ehemann genutzt wird und nicht verpachtet ist. Sie selbst sei auch Landwirtin auf einer Fläche von 80 ha.
Über weiteres Befragen gab sie an, dass sie nicht im Besitz eines Traktorführerscheines ist.
Über Befragen, woher sie ihre Nachbarrechte im ggst. Verfahren nach dem AWG 2002 ableitet, gab sie an, sie sei außerbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes Nr. *** und dies beruhe auf einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Ehemann.
Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Pension, Landwirt und Geschäftsführer einer Wirtschaftskanzlei.
Er ist Wohnhaft in ***, ***.
Über Befragen gab auch er an, dass er keinen Traktorführerschein besitzt und fügt hinzu, dass er dort aufgewachsen ist und immer schon in der Landwirtschaft mitgeholfen und mitgelernt hat.
Bei der Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. *** nehme er die Hilfe des Maschinenrings in Anspruch.
Über Befragen, in wieweit der Beschwerdeführer glaube, dass sein Grundstück in der Weise bedroht wäre, dass es in der Substanz vernichtet wird bzw. das eine übliche Nutzung nicht mehr möglich sein wird, gab er an, dass eine Deponie neben einem landwirtschaftlichen Grundstück eine Herausforderung darstelle. Im Detail führte er aus, dass es Windverwehungen, da die Deponie über die Laufzeit offen sein wird, zu befürchten sind und Oberflächenwässer anders Abfließen können. Des Weiteren gab er an, dass die vorgesehene Böschung der Deponie nicht ins Landschaftsbild passe und die Bewirtschaftung erschwert. In wieweit durch dieses Projekt eine Wertminderung seines Grundstückes eintritt, könne noch nicht beurteilt werden.
Im Übrigen wies er darauf hin, dass sämtliches Vorbringen seiner Frau auch für ihn gelte.
Durch Befragen des Richters an den ASV für Deponietechnik (H) gab dieser an, dass aufgrund des bisherigen Vorbringens sein fachliches Gutachten aufrechtzuerhalten ist. Er ergänzte, dass er bereits in der Genehmigungsverhandlung zur Wasserableitung Aussagen getroffen hat und auch diesbezüglich nichts zu ändern ist.
Durch Befragen des Richters an den ASV für Agrartechnik gab dieser an, dass auch er an seinen Gutachten keine Änderungen vorzunehmen hat, da kein konkretes Vorbringen von den Beschwerdeführern gegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin fragte den ASV für Agrartechnik, in wie weit eine Biolandwirtschaft am Grundstück Nr. *** bei Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Deponie weiterhin möglich sein wird und ob im Zuge der Prüfung der Biolandwirtschaft auch Bodenproben entnommen werden, um festzustellen, in wie weit Schadstoffe von der Deponie auf das Grundstück gelangt sind.
Der ASV für Agrartechnik verwies hierzu auf sein im Zuge der Genehmigung des gegenständlichen Projektes abgegebene Gutachten. Vom Verhandlungsleiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieses Thema im Bescheid im Gutachten des ASV, auf den Seiten 94f abgehandelt wurde.
Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund universitärer Studien und Veröffentlichungen in Zeitungen von Ziviltechnikern davon auszugehen ist, dass bei Untertunnelungen, Straßenbau ohne Anschluss und Deponien in unmittelbarer Nähe ein Wertverlust aufgrund von Unbehagenheit zukünftiger Käufer bis zu 10% entsteht.
Die Beschwerdeführerin forderte die Konsenswerberin auf, es möge dargelegt werden, wie die Sohle der Deponie gebaut werden soll, insbesondere sollen Höhenangaben auf gewissen Koten angegeben werden, damit nachvollziehbar wird, welches Verfüllvolumen abgelagert wird und wie Berechnungen und Bemessungen durchgeführt wurden. Diese Angaben sollen von der Kote 297,80 m ausgehen.
Hierzu gab der Vertreter der Konsenswerberin an, diese aufgeworfenen Fragen betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer und zwar unabhängig davon, ob die gegenständliche Landwirtschaft überhaupt nur als Liebhaberei betrieben wird. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Deponie den Vorgaben insbesondere der DVO 2008 entspricht, somit auch den Anforderungen der § 26ff der DVO über die Deponierohplanung, die Deponiebasisdichtung usw.
Der Konsenswerberin sei bewusst, dass die Abfallmenge, die in die Deponie eingebracht werden kann, durch den Konsens (konkret Seite 10 des Bescheides) limitiert ist. Nochmals wird betont, dass etwas anderes in dem gegenständlichen Verfahren zu entscheiden ist.
Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er betreibe seine Landwirtschaft professionell, da er bereits seit 20 Jahren Gewinne aus der Landwirtschaft erzielt.
In den Schlussausführungen wurden die Beschwerden von den beiden Beschwerdeführern vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits zu Beginn der Verhandlung beantragen hätte sollen, dass sie eine verfassungsmäßige Prüfung anregt, um zu überprüfen, ob eine Deponiegenehmigung über dem Umweg einer bewilligten Schottergrube bei den vorhandenen Widmungen laut dem anzuwendenden Gesetz verfassungskonform ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Grünland in Deponie umgewidmet wurde und das immer so beabsichtigt war.
Der Beschwerdeführer ergänzte, es müsste eine Rückführung der bestehenden Schottergrube auf die Widmung Landwirtschaft/Forst sein und erst dann dürfe eine Widmung für eine Deponie erfolgen.
Die Konsenswerberin verwies auf die Beschwerdebeantwortung und die angesprochene Norm des § 38 Abs. 1 AWG. Diese kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil sie selbst im Verfassungsrang steht.
Es wurde beantragt, die Beschwerden als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen.
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte, die Beschwerden als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen.
4. Feststellungen:
4.1. Allgemeine Feststellungen:
Über Antrag der B GmbH bei der UVP Behörde auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19. November 2018, ***, gemäß §§ 3 Abs. 7, 3 Abs. 4 iVm Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben der B Gesellschaft m.b.H., und zwar die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ für die Bodenaushubdeponie und von ca.
792.134 m³ für die Baurestmassendeponie, keinen Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dieser Bescheid erlangte Rechtskraft.
Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 16. April 2019, Zl. ***, wurde der B GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ (Bodenaushubdeponie, geteilt in 9 Abschnitte) sowie von ca. 792.134 m³ (Baurestmassendeponie, geteilt in 2 Kompartimente und ebenfalls 9 Abschnitte) erteilt.
4.2. Feststellungen zu Spruchpunkt I.:
Der Beschwerdeführer ist pensionierter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer einer Wirtschaftskanzlei und Landwirt.
Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer (Alleineigentümer) des unmittelbar neben dem Projektareal situierten Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Er ist somit Nachbar im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002.
Dieses Grundstück wird landwirtschaftlich genützt.
Sein Eigentum wird durch die Errichtung und den Betrieb der ggst. Bodenaushub- und Baurestmassendeponie nicht gefährdet.
Eine Vernichtung der Substanz bzw. eine Unmöglichkeit der bisherigen Nutzung des Grst. Nr. ***, KG ***, tritt bei Projektrealisierung nicht ein.
4.3. Feststellungen zu Spruchpunkt II.:
Die Beschwerdeführerin ist pensionierte Ziviltechnikerin und Geschäftsführerin der G GmbH.
Sie ist nicht Eigentümerin des Grst. Nr. ***, KG ***, somit nicht Nachbarin im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002 und hat dadurch keine Beschwerdelegitimation.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den Auszug des Österreichischen Grundbuches sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und Agrartechnik.
5.1. Allgemeine Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach den Normen des UVP-Gesetzes ergibt sich aus den Ausführungen des Behördenvertreters sowie des Vertreters der Konsenswerberin als auch aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.
Zu den Kubaturen, welche mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid genehmigt wurden, ist auszuführen, dass diese im Projekt genau ausgeführt und rechnerisch dargelegt wurden und von den im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für nachvollziehbar beurteilt wurden. Ein konkretes diesbezügliches Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet, weshalb die Ausführung des Beschwerdeführers, es könne viel mehr in die Deponie eingebracht werden als genehmigt wurde, ins Leere geht.
Überdies wurde mit dem ggst. Bescheid eine Deponieaufsicht bestellt, welche das konsensgemäße Einbringen in die Deponie zu überwachen hat.
5.2. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I.:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass durch Errichtung der ggst. Deponie sein Grundstück Nr. ***, KG ***, im Wert gemindert wird. Er übersieht hierbei, dass sein Eigentum nur vor der Vernichtung der Substanz geschützt ist und eine Wertminderung nicht geltend gemacht werden kann.
Die beigezogenen Amtssachverständigen im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren konnten fachlich bestätigen, dass weder eine Vernichtung der Substanz noch eine Unmöglichkeit der bisherigen Nutzung des Grundstückes eintreten wird.
Ein gegenteiliges fachliches Vorbringen wurde von ihm nicht erstattet.
5.3. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt II.:
Die Beschwerdeführerin brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, sie sei außerbücherliche Eigentümerin des Grst. Nr. ***, KG ***, und begründete dies damit, dass dieses Recht auf einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Ehemann beruhe. Mit diesem Vorbringen kann sie allerdings keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) geltend machen.
Auch wenn sie behauptet, sie sei Landwirtin und betreibe auch die Landwirtschaft, ist sie zur Beschwerdeerhebung nicht berechtigt. Aus ihrer Aussage ist zu entnehmen, dass sie keinen Traktorführerschein besitzt und ist es auch unglaubwürdig, dass sie als Geschäftsführerin eines in *** ansässigen Immobilienunternehmens, an dessen Adresse sie auch wohnhaft ist, in *** landwirtschaftlich tätig ist.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
Konzentration und Zuständigkeit(1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
[…]
Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht(1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
[…]
3.
Nachbarn,
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2.
Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3.
Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4.
Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
[…]
7. Erwägungen:
7.1. Zu Spruchpunkt I.:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass durch die Errichtung und den Betrieb der ggst. Bodenaushub- und Baurestmassendeponie sein angrenzendes Grundstück Nr. ***, KG ***, von einer Minderung des Verkehrswertes betroffen sein wird.
Dieses Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.
Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z. 4 AWG 2002 besagt, dass unter einer Gefährdung des Eigentums, und nichts anderes bringt der Beschwerdeführer vor, nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen ist.
Dennoch steht das Grundeigentum des Nachbarn unter Schutz. Geschützt wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Eigentum jedoch nur vor der Vernichtung der Substanz (vgl. VwGH vom 28.07.2016, Zl. 2013/07/0137; vgl. auch VwGH vom 29.01.2018, Zl. Ra 2017/04/0094).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen kann. Einer solcher Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
Die beigezogenen Amtssachverständigen konnten in ihren fachlichen Ausführungen darlegen, dass das angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers als Eigentümer nicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet wird.
Die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes wird weiterhin in dem Ausmaß möglich sein, wie bisher.
Zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sie kein subjektives Recht betreffen, weshalb sie auch nicht von ihm geltend gemacht werden können. Dies betrifft auch die Einholung einer Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes. Auch kommt dem Beschwerdeführer betreffend die Sicherstellung kein subjektives Recht zu. Die Konsenswerberin erfüllt mit dem vorgesehenen Bankhaftbrief die Anforderungen des § 28 Abs. 2 AWG 2002.
Ebenso verhält es sich mit den Anträgen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, mit denen eine Neuberechnung und Erstellung von Plänen gewünscht wurden, um Informationen über den Aufbau der Deponiesohle und Einbringung der projektierten Kubaturen zu erhalten.
Seinem Antrag, die beantragte Geländeerhöhung bei der ggst. Deponie, möge erst 100m nördlich des Grundstücks des Beschwerdeführers erfolgen, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, da dies einer wesentlichen Änderung des Projektes gleichkäme und überdies von den Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass mit der Geländeerhöhung keine Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers stattfinden wird. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände bezüglich dieser Erhöhung vorlegen.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, eine Deponiegenehmigung über den Umweg einer bewilligten Schottergrube bei den vorhandenen Widmungen sei wohl nicht verfassungskonform, keinen Erfolg verspricht, da die hierfür betroffene Gesetzesstelle (§ 38 AWG 2002) im Rang eines Verfassungsgesetzes steht.
Zu seinem Vorbringen, es muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wird wiederholt darauf hingewiesen, dass ein solches Verfahren bei der zuständigen UVP Behörde absolviert wurde und rechtskräftig festgestellt wurde, dass das ggst. Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Prüfung unterliegt.
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches auch in seinem Namen zu behandeln ist, es solle eine unabhängige Umweltbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und es möge die niederösterreichische Landesregierung für befangen erklärt werden, ist auszuführen, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Überdies konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellt werden, dass auch nur ein Anschein der Befangenheit bestanden hat.
Gleich verhält es sich bei den beigezogenen Amtssachverständigen. Von den Beschwerdeführern wurde nicht konkret vorgebracht, inwiefern diese Amtssachverständigen befangen sein konnten.
Dem im ggst. Rechtsfall zuständige Richter sind die beigezogenen Amtssachverständigen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt und es konnte auch von ihm kein Anschein der Befangenheit erblickt werden.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Zl. Ra 2017/03/0014, sind Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH; vgl. auch VfGH 07.10.2014, E 707/2014).
Aufgrund des Eingehens auf das nicht fachlich fundierte Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl beim Behördenverfahren als auch beim gerichtlichen Verfahren besteht nicht der Anschein, dass andere rein sachliche Überlegungen bei der Gutachtenserstellung eine Rolle gespielt haben und somit ein Anschein der Voreingenommenheit entstanden ist (vgl. VwGH vom 20. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0077; auch VwGH vom 29. Mai 2018, Zl. Ra 2018/03/0018).
Die Prüfung der Befangenheit erfordert, ob die Amtssachverständigen durch ihre persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in ihrem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnten. Während des durchgeführten Beweisverfahrens konnte keine persönliche Beziehung zum Konsenswerber bzw. zum beschwerdegegenständlichen Projekt erkannt werden (vgl. VwGH vom 20. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0077).
Überdies hat jeder Vorwurf der Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier Amtssachverständiger) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger (hier Amtssachverständiger) seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 21. Mai 2017, Zl. Ra 2017/03/0016).
Im ggst. Verfahren wurde diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Die Beschwerdeführer beschränkten sich lediglich darauf, zu behaupten, die beigezogenen Amtssachverständigen seien befangen. Mit einer solchen bloßen Behauptung kann keine Befangenheit begründet werden.
Die beigezogenen Amtssachverständigen waren fachlich qualifiziert, unabhängig und unbefangen in der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Da das Grundstück des Beschwerdeführers als Nachbar im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit der Errichtung und dem Betrieb der ggst. Bodenaushub- und Baurestmassendeponie nicht gefährdet wird, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7.2. Zu Spruchpunkt II.:
Die Beschwerdeführerin berief sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf ihr außerbücherliches Eigentum am Grst. Nr. ***, KG ***, und beanspruchte hierdurch ein Nachbarrecht im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002.
Dieses Vorbringen bringt auch sie nicht zum Erfolg.
Es war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Eigentümerin dieses angrenzenden Grundstückes ist.
Aus dem Grundbuchsauszug geht hervor, dass ihr Ehemann A der Alleineigentümer dieses Grundstückes ist.
Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB).
Eine mündliche Vereinbarung mag vielleicht einen Titel darstellen, jedoch fehlt die Eintragung ins Grundbuch.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des VwGH vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0051, wird der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB. im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit).
Wer Eigentümer ist, muss nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (maßgeblich § 431 ABGB) beurteilt werden. Der Begriff des "außerbücherlichen Eigentums" ist hier irreführend, weil ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums noch kein Eigentum verschafft und einer der im Gesetz vorgesehenen Fälle des Eigentumserwerbs ohne grundbücherliche Einverleibung eben (mangels Einantwortung) nicht vorliegt (VwGH vom 30. Juni 2006, Zl. 2001/04/0099).
Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung in das Grundbuch (Intabulationsprinzip) erworben werden. Die Eintragung übernimmt die körperliche Übergabe. Außerbücherliches Eigentum wird lediglich durch die in der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erworben.
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden Eigentumsrechtes keine subjektiven Rechte im ggst. Verfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) geltend machen kann.
Es war daher, ohne auf ihre Einwendungen einzugehen, ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019