Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AWG 2002 §42 Abs1 Z3Rechtssatz
Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: Amtssachverständiger) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH Ra 2017/03/0016).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019