RS Lvwg 2019/10/3 LVwG-AV-601/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AWG 2002 §42 Abs1 Z3
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: Amtssachverständiger) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH Ra 2017/03/0016).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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