Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AWG 2002 §42 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Prüfung der Befangenheit eines Amtssachverständigen erfordert die Klärung der Frage, ob dieser durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in seinem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019