RS Lvwg 2019/10/3 LVwG-AV-601/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AWG 2002 §42 Abs1 Z3
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Amtssachverständige sind für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich und steht eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Art 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl VwGH 2007/05/0248 mwH; VfGH E 707/2014).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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