Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AWG 2002 §42 Abs1 Z3Rechtssatz
Amtssachverständige sind für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich und steht eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Art 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl VwGH 2007/05/0248 mwH; VfGH E 707/2014).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019