Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L527 2203625-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, Sterneckstraße 35, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.06.2018, Zahl XXXX , betreffend Rückzahlung von Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz in Höhe von EUR 3.246,00, zu Recht:
A) Der Beschwerde und damit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 3.246,00 wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und dessen Gattin erwarben mit Kaufvertrag vom 26.03.2012 je zur Hälfte jene Mindestanteile an einer neu zu eröffnenden Einlagezahl mit darin vorgetragenem Grundstück XXXX , Katastralgemeinde XXXX , mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung
XXXX und den Tiefgaragenabstellplätzen XXXX zu verbinden war.
2. Am 15.05.2012 erfolgte die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr von EUR 1.623,00 je Käufer, gesamt sohin EUR 3.246,00. Im Juli 2012 wurde die Gebühr entrichtet.
3. Die Gattin des Beschwerdeführers verstarb am XXXX 2015.
4. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde das Pflichtteilsübereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer als Testamentserben und den Kindern der Verstorbenen und des Beschwerdeführers, darunter XXXX (nachfolgend: HH), zur Kenntnis genommen und bezüglich der Übertragung von Liegenschaftsanteilen zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder, insbesondere von HH, abhandlungsgerichtlich genehmigt. Die Verlassenschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Gänze eingeantwortet.
5. Das Pflichtteilsübereinkommen XXXX sah vor, dass HH zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche die der seinerzeitigen Mitkäuferin und Erblasserin eigentümlichen, ideellen und noch festzulegenden Miteigentumsanteile am Grundstück XXXX , für welches in der Katastralgemeinde XXXX eine neue Einlagezahl eröffnet werde, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und den Tiefgaragenabstellplätzen XXXX zu verbinden sei, in ihr Alleineigentum übernimmt.
6. Mit Vertrag vom 15.11.2017 verschenkte und übergab der Beschwerdeführer an HH die ihm zur Hälfte eigentümlichen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft (nunmehr:) Einlagezahl XXXX , Katastralgemeinde XXXX , mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung
XXXX und den Tiefgaragenabstellplätzen XXXX verbunden ist.
7. Der Beschwerdeführer und HH suchten am 14.02.2018 gemeinsam um die Einverleibung des Eigentumsrechts für HH an den Mindestanteilen an der im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Gattin erworbenen Liegenschaft an.
8. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für HH an den vertragsgegenständlichen Mindestanteilen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.02.2018, TZ XXXX , bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
9. Mit Bescheinigungen vom XXXX bescheinigte das zuständige Finanzamt, dass für den Beschwerdeführer und dessen verstorbene Gattin als Erwerber die Eintragungsgebühr in der Höhe von je EUR 1.623,00 für den Erwerbsvorgang (Kaufvertrag vom 26.03.2012) am 12.07.2012 entrichtet wurde.
10. Mit Schreiben vom 19.03.2018 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (im eigenen Namen und zugleich als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Gattin) um Rückerstattung der jeweils entrichteten Eintragungsgebühr gemäß § 30 GGG. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass der Kaufvertrag vom 26.03.2012 eine Zwischenurkunde zur Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der HH darstelle, sowie unter Hinweis darauf, dass das Grundverfahren im Sinne des § 8 Abs 1 GEG mit Vollzug der Tagebuchzahl XXXX des Bezirksgerichts Salzburg abgeschlossen worden sei.
11. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von mittels Selbstberechnung am 12.07.2012 entrichteten Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 3.246,-- mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 nicht statt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Selbstberechnung im Jahr 2012 erfolgte, weshalb § 30 GGG in der Fassung BGBl 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I 106/1999, anzuwenden sei.
§ 30 Abs 4 GGG laute: "Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."
Insoweit die Eintragungsgebühr am 12.07.2012 entrichtet worden sei, sei der Anspruch auf Rückzahlung daher gemäß § 30 Abs 4 GGG in der anzuwenden Fassung erloschen.
12. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens nicht auf § 30 Abs 4 GGG in der Fassung BGBl 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I 106/1999, hätte stützen dürfen, da § 30 Abs 4 GGG durch Art VI Z 58, Satz 2 GGG mit Ablauf des 30.06.2015 ersatzlos aufgehoben worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung daher auf eine Verjährungsbestimmung gestützt, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre und daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Beantragt wird, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von mittels Selbstberechnung am 12.07.2012 entrichteter Eintragungsgebühren in der Höhe von EUR 3.246,-- stattzugeben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.
13. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
14. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L 523 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Oktober 2018 wurde das Verfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L 527 zugewiesen.
15. Die Aktenvorlage durch die belangte Behörde war unvollständig. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde weitere Dokumente vor (OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer und dessen (mittlerweile verstorbene) Gattin entrichteten am 12.07.2012 jeweils eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.623,-- (AS 3, 5; OZ 4 [Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer]). Diese Gebühren betreffen den Kaufvertrag vom 26.03.2012, mit dem der Beschwerdeführer und seine Gattin je zur Hälfte jene Mindestanteile an einer neu zu eröffnenden Einlagezahl (in der Folge: EZ XXXX ) mit darin vorgetragenem Grundstück XXXX , Katastralgemeinde XXXX , mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX und den Tiefgaragenabstellplätzen XXXX zu verbinden war, erwarben (OZ 4). Die entsprechende Eintragung erfolgte nicht (Grundbuchssache des Bezirksgerichts Salzburg TZ XXXX ).
1.2. Die Gattin des Beschwerdeführers verstarb am XXXX 2015. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , wurde die Verlassenschaft dem Beschwerdeführer zur Gänze eingeantwortet.
1.3. Nach weiteren Rechtsgeschäften und -handlungen (Kaufvertragsergänzung, Schenkungsvertrag, Erbantrittserklärung, Pflichtteilsübereinkommen, Nachweis gemäß § 176 AußStrG, pflegschaftsrechtlicher Genehmigung, Schlussanträgen; alle OZ 4) suchten der Beschwerdeführer und HH gemeinsam am 14.02.2018 um die Einverleibung des Eigentumsrechts für HH an den Mindestanteilen an der im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Gattin erworbenen Liegenschaft an. Die Einverleibung des Eigentumsrechts wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.02.2018, TZ XXXX , bewilligt und im Grundbuch vollzogen (Grundbuchssache des Bezirksgerichts Salzburg TZ XXXX ).
1.4. Mit Schreiben vom 19.03.2018 ersuchte der Beschwerdeführer (im eigenen Namen und zugleich als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Gattin) um Rückerstattung der im Jahr 2012 jeweils entrichteten Eintragungsgebühr. Bescheinigungen gemäß § 30 Abs 2a GGG des zuständigen Finanzamts lagen dem Antrag bei. (AS 1 ff)
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Eintragungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 3.246,-- nicht statt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten; die jeweils relevanten Aktenbestandteile, -seiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) sind bei den betreffenden Feststellungen angegeben. Der Sachverhalt war weder im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig. Die zahlreichen im Akt enthaltenen Urkunden erscheinen unbedenklich; jedenfalls wurden keine Bedenken geäußert. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: Dass der Beschwerdeführer und seine mittlerweile verstorbene Gattin die Eintragungsgebühr in Höhe von jeweils EUR 1.623,-- am 12.07.2012 entrichtet haben, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen des zuständigen Finanzamtes vom XXXX . Aus den Unterlagen zur Grundbuchssache des Bezirksgerichts Salzburgs, TZ XXXX , ist zu schließen, dass die entsprechende Eintragung nicht erfolgt ist; vgl. im Übrigen das Vorbringen im Rückzahlungsantrag vom 19.03.2018. Dass der Beschwerdeführer und HH gemeinsam die Einverleibung des Eigentumsrechts für HH an den Mindestanteilen an der im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Gattin erworbenen Liegenschaft am Bezirksgericht Salzburg beantragt haben, ergibt sich aus dem im Wege des elektronischen Rechtsverkehres gestellten Antrag vom 14.02.2018. Dass diesem Gesuch nachgekommen wurde, ergibt sich wiederum aus dem entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.02.2018, TZ XXXX . Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Strittig ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihm und seiner mittlerweile verstorbenen Ehegattin im Jahr 2012 im Wege der Selbstberechnung jeweils entrichteten Eintragungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 3.246,-- zu Recht besteht.
3.2. Rechtliche Grundlagen:
3.2.1. § 30 GGG regelte bereits in der Stammfassung (BGBl 501/1984) die "Änderung der Gebührenpflicht" und die "Rückzahlung von Gebühren" (Überschrift); im Einzelnen: Abs 1 leg cit bestimmte, dass grundsätzlich die Gebührenpflicht erlosch, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wurde. Nach Abs 2 leg cit waren Gebühren zurückzuzahlen, "1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde; 2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt." Außerdem enthielt § 30 GGG verfahrensrechtliche Vorgaben für die Rückzahlung und normierte in Abs 4 das Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.
3.2.2. Durch BGBl 682/1994 fügte der Gesetzgeber den Absatz 2a in § 30 GGG ein und erweiterte damit die gesetzlichen Rückzahlungstatbestände. Nach dieser Bestimmung bestand ein antragsbedürftiger Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet und die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Dazu heißt es in den Materialien: "Zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufs wird für die Fälle der Selbstberechnung (§ 11 GrEStG 1987) vorgesehen, daß die mit dem Erwerb von Liegenschaften, Baurechten oder Bauwerken verbundenen Abgaben (Grunderwerbsteuer, gerichtliche Eintragungsgebühren) gleichzeitig (unter einem) zu entrichten sind. Sollte es aber nach Bezahlung der gerichtlichen Eintragungsgebühr aus welchen Gründen immer (zB wegen Weiterveräußerung an einen Dritten vor Verbücherung oder wegen Abweisung des Grundbuchsantrags) nicht zur Eintragung des Eigentumsrechts des Erwerbers kommen, so steht diesem gemäß dem neu geschaffenen § 30 Abs. 2 a GGG ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren zu."
(ErlRV 1625 BlgNR XVIII. GP, 9) Ebenfalls durch BGBl 682/1994 wurde § 30 Abs 4 GGG geändert; der Rückzahlungsanspruch sollte nunmehr erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde, erlöschen.
3.2.3. Im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2011, G 34/2011, erließ der Gesetzgeber die Grundbuchsgebührennovelle (GGN; BGBl I 1/2013), mit der er u. a. § 30 Abs 2a GGG ersatzlos aufhob. Da der Gebührenanspruch nun einheitlich mit dem Zeitpunkt der Eintragung entstehen solle, sei § 30 Abs 2a GGG ohne Anwendungsbereich und habe daher zu entfallen (ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 5). Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die §§ 2 Z 4, 4 Abs 5a, 26, 26a und 30 Abs 2a idF vor der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl I 1/2013, jedoch weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein (Art VI Z 50 GGG). § 30 Abs 2a idF vor BGBl I 1/2013 lautet(e):
"Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen."
3.2.4. Der durch BGBl I 19/2015 neu geschaffene § 30 Abs 2a GGG sollte den bereits vor der GGN an dieser Stelle geregelten Fall erfassen, dass eine "Sprungeintragung" vorgenommen wird, also ein Erwerbsvorgang, für den die Selbstberechnung auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde, letztendlich nicht verbüchert wird, sondern erst die Weiterveräußerung (ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 4). § 30 Abs 2a GGG idF BGBl I 19/2015 trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Art VI Z 57 GGG). Darüber hinaus änderte der Gesetzgeber die Überschrift des § 30 GGG in "Änderung der Gebührenpflicht". Abs 1 leg cit statuiert nach wie vor das grundsätzliche Erlöschen der Gebührenpflicht, wenn diese durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird. Abs 2 leg cit besagt nunmehr: "Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt." Damit sollte der neue Abs 2 auf die bisherige Z 2 eingeschränkt werden (ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 5). Ferner hob der Gesetzgeber § 30 Abs 3 bis 4 GGG, also u. a. die Bestimmung über das Erlöschen des Rückzahlungsanspruches (Abs 4), auf. § 30 Abs 2 GGG nF trat mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, ist § 30 Abs 2 GGG in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden (Art VI Z 58 Satz 3 GGG). § 30 Abs 3 bis 4 GGG traten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft (Art VI Z 58 Satz 2 GGG) und sind nicht weiterhin anzuwenden (Art VI Z 58 Satz 3 GGG).
Zugleich schuf der Gesetzgeber mit § 6c GEG eine eigene Vorschrift für die Rückzahlung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge. Demnach (§ 6c Abs 1 GEG) sind (von Ausnahmen abgesehen) die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zurückzuzahlen,
"1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist."
Verfahrensrechtliche Aspekte der Rückzahlung werden in § 6c Abs 2 GEG geregelt. Das Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs regelt der Gesetzgeber in § 8 Abs 4 GEG ("Verjährung"): "Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen." § 6c und § 8 Abs 4 idF BGBl I 19/2015 traten mit 1. Juli 2015 in Kraft (§ 19a Abs 14 GEG). § 8 GEG idF BGBl I 19/2015 (die Änderung betraf auch Abs 1) ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 GEG in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 19a Abs 14 GEG).
Hintergrund der dargelegten Änderungen ist, dass der Gesetzgeber nur noch die materiell-rechtliche Bestimmung des Erlöschens von Gebühren im GGG regeln wollte, die daran anknüpfende Rückzahlung und die Verjährung sollten jedoch ins GEG (§ 6c, § 8 Abs 4) aufgenommen werden (ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 5, 8). Damit sollten Rückzahlungsansprüche künftig auch in Bezug auf Justizverwaltungsgebühren bestehen, die nicht im GGG geregelt sind, und der Anwendungsbereich auf die Beträge nach § 1 Z 2 und 3 GEG ausgedehnt werden (ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 5). § 6c Abs 1 Z 1 GEG entspreche im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs 2 Z 1 GGG, nehme aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde. Der Tatbestand des § 6c Abs 1 Z 2 regele die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs 1 GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Über § 30 Abs 1 GGG hinaus werde auch das Erlöschen nicht bloß einer Gebührenschuld, sondern auch der Zahlungspflicht einer Geldstrafe oder von Kosten wegen einer nachfolgenden Entscheidung im Grundverfahren erfasst; auch der Anspruch auf Rückzahlung von Justizverwaltungsgebühren, die nicht im GGG geregelt sind; werde umfasst. (ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 8)
3.3. Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt:
3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Gattin grundsätzlich berechtigt ist, den Rückzahlungsanspruch sowohl in Bezug auf die von ihm als auch in Bezug auf die von seiner Gattin im Jahr 2012 entrichtete Einzahlungsgebühr geltend zu machen. Gegenteiliges lässt sich weder dem Gesetz noch der Judikatur entnehmen; vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140: Aus § 30 Abs 2 Z 1 GGG leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukomme, die die Gebühr entrichtet hat oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen.
3.3.2. Auf den vorliegenden Fall ist, da die Selbstberechnung der Eintragungsgebühren vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, § 30 Abs 2a idF vor BGBl I 1/2013 anzuwenden. § 30 Abs 2a GGG idF BGBl I 19/2015 ist hingegen nicht anwendbar (Art VI Z 57 GGG).
3.3.3. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Rückzahlungsantrags damit, dass der Anspruch auf Rückzahlung erloschen sei. Sie stützt diese Ansicht auf § 30 Abs 4 GGG idF BGBl I 106/1999. Diese Auffassung ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, verfehlt. § 30 Abs 4 GGG ist, wie oben dargelegt, durch BGBl I 19/2015 mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft getreten und nicht weiterhin anzuwenden.
3.3.4. Der Anspruch auf Rückzahlung könnte daher allenfalls gemäß § 8 Abs 4 GEG iVm § 6c Abs 1 GEG erloschen sein. Dies ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht der Fall.
3.3.4.1. Zunächst fällt auf, dass das Ansinnen des Gesetzgebers, im GGG nur noch das Erlöschen der Gebührenpflicht, nicht aber Rückzahlungsansprüche zu normieren, durch BGBl I 19/2015 nicht verwirklicht wurde. Sowohl der gegenständlich anzuwendende § 30 Abs 2a idF vor BGBl I 1/2013 als auch § 30 Abs 2a GGG idF BGBl I 19/2015 regeln nicht nur das Erlöschen der Zahlungspflicht, sondern auch einen (spezifischen) Rückzahlungsanspruch. Das mag man als unsystematisch ansehen, doch der Wortlaut der Bestimmung ist - jedenfalls in dieser Hinsicht - eindeutig. Die Überschrift des § 30 GGG "Änderung der Gebührenpflicht" ist insofern unzutreffend. Auf § 30 Abs 2a GGG idF BGBl I 19/2015 und die damit verbundenen Rechtsfolgen ist - mangels Relevanz für den hier zu beurteilenden Sachverhalt - allerdings nicht weiter einzugehen.
3.3.4.2. Unter Bedachtnahme auf den Wortlaut der §§ 6c und 8 Abs 4 GEG, die entsprechenden Erläuterungen und die Genese der maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des § 30 Abs 2a GGG, zeigt sich eindeutig, dass § 30 Abs 2a GGG - zumindest in der hier anzuwendenden Fassung - einen eigenständigen Rückzahlungsanspruch normiert, der von § 6c GEG nicht umfasst ist und für den folglich auch die Regelung über das Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs § 8 Abs 4 GEG nicht gelten kann. Die Inkrafttretens-/Übergangsregelung für § 8 GEG (§ 19a Abs 14 letzter Satz GEG) ist vor diesem Hintergrund nicht zu thematisieren.
3.3.4.3. Dem Gesetzgeber, der durch BGBl 682/1994 § 30 Abs 2a GGG (erstmals) in das Gesetz einfügte, kann nicht unterstellt werden, er habe damit einen entbehrlichen - weil von § 30 GGG idF vor BGBl 682/1994 ohnedies bereits umfassten - Rückzahlungsanspruch normiert. Der Gesetzgeber schuf § 30 Abs 2a GGG durch BGBl 682/1994 deshalb, weil er für die Fälle, in denen der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet und die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde, einen Rückzahlungsanspruch normieren wollte.
Vergleicht man diese historischen Regelungen mit der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage, wird eben deutlich, dass § 30 Abs 2a GGG - zumindest idF vor BGBl I 1/2013 - einen Rückzahlungsanspruch regelt, den § 6c GEG nicht erfasst. Das Erlöschen der Zahlungspflicht nach § 30 Abs 2a GGG und der damit einhergehende Rückzahlungsanspruch können - jedenfalls im Lichte des gegenständlichen Sachverhalts - weder dem Tatbestand des § 6c Abs 1 Z 1 GEG noch dem Tatbestand des § 6c Abs 1 Z 2 GEG subsumiert werden: Es ergibt sich nicht, dass nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Die gegenteilige Auffassung ist insbesondere auch aus systematischen Erwägungen abzulehnen: § 6c Abs 1 Z 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs 2 Z 1 GGG. Dem Gesetzgeber kann, wie ausgeführt, nicht unterstellt werden, er habe im (früheren) § 30 GGG mit § 30 Abs 2a und Abs 2 Z 1 GGG redundante Regelungen geschaffen. Also musste und muss § 30 Abs 2a GGG etwas anderes regeln, als der bisherige§ 30 Abs 2 Z 1 GGG, dem der nunmehrige § 6c Abs 1 Z 1 GEG weitgehend entspricht. Ebenso wenig gibt es im gegenständlichen Fall eine (nachfolgende) Entscheidung, aufgrund derer die Zahlungspflicht erloschen wäre.
Das Erlöschen der Zahlungspflicht und der damit verbundene Rückzahlungsanspruch folgen gegenständlich ausschließlich aus § 30 Abs 2a GGG idF vor BGBl I 1/2013. Eine Bestimmung über das Erlöschen derartiger Rückzahlungsansprüche enthalten die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht. § 8 Abs 4 GEG regelt unmissverständlich ausschließlich das Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs nach § 6c Abs 1 GEG. Daher kann § 8 Abs 4 GEG auf den hier zu beurteilenden Rückzahlungsanspruch nach § 30 Abs 2a GGG keine Anwendung finden.
3.3.5. Im Ergebnis ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückzahlungsanspruch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht erloschen. Da auch im Übrigen nichts hervorgekommen ist, was dem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen könnte, besteht dieser zu Recht. Damit war der Beschwerde und somit dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 stattzugeben. Dem Beschwerdeführer sind Eintragungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 3.246,00 zurückzuzahlen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Verhältnis von § 30 Abs 2a GGG (idF vor BGBl I 1/2013) und den durch BGBl I 19/2015 neu gestalteten Regelungen des Erlöschens der Gebührenpflicht, von Rückzahlungsansprüchen sowie des Erlöschens derselben gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Gerade die Frage, ob auf § 30 Abs 2a GGG (idF vor BGBl I 1/2013) gestützte Rückzahlungsansprüche durch Zeitablauf erlöschen können, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht behandelt; sie scheint von über den vorliegenden Fall hinausgehender, also grundsätzlicher Bedeutung zu sein.
Schlagworte
Eintragungsgebühr, Gebührenpflicht - Erlöschen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2203625.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019