Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2218398-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, und 2. XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch den XXXXh, gegen die Spruchpunkte III. bis V. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019, Zl. XXXX und XXXX, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt V.
der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die seit 08.01.2016 mit dem im Bundesgebiet aufhältigen kosovarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist, reiste am 21.02.2019 aus ihrer kosovarischen Heimat illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab sie bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 21.02.2019 an, sie sei hochschwanger und wolle zu ihrem in Österreich lebenden Mann, damit ihr Kind nicht ohne Vater aufwachse. Im Kosovo habe sie keine Lebensperspektive.
Am 13.03.2019 zeigten die BF1 und ihr Ehemann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Geburt ihres gemeinsamen Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers (BF2), an.
Am 05.04.2019 wurde die BF1 vor dem BFA vernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt zusammengefasst an, sie sei nach Österreich gekommen, um hier mit ihrem Mann zusammen zu sein. Im Kosovo gäbe es Unordnung, Armut und Arbeitslosigkeit; sie habe dort keinen Arbeitsplatz bekommen. Der BF2, der keine eigenen Flucht- oder Asylgründe habe und für den dieselben Gründe wie für sie gelten würden, solle hier ein besseres und schöneres Leben haben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen die BF jeweils ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), das im Wesentlichen mit der Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch unbegründete und missbräuchliche Asylanträge begründet wurde.
Gegen die Spruchpunkte III. bis V. dieser Bescheide richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Hilfsweise streben die BF (in Abänderung von Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide) eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise an und stellen einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass zwischen ihnen und XXXX ein schützenswertes Familienleben bestünde. Ihr Verfahren sei auszusetzen, weil eine Rückkehrentscheidung gegen sie erst zulässig sei, wenn der Ausgang des Verfahrens über die Beschwerde gegen seine Ausweisung feststünde. Es gebe keinen Grund für ein Einreiseverbot. Die BF1 habe nur deshalb internationalen Schutz beantragt, weil sie nicht gewusst habe, dass auch ein nur auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG gerichteter Antrag möglich gewesen wäre, der aber einen nur unwesentlich geringeren Verfahrensaufwand verursacht hätte. Sie habe keine Grundversorgungsleistungen bezogen, sodass auch insoweit kein Missbrauch vorliege. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zukunft gegen österreichisches Recht verstoßen würden. Aufgrund ihres schützenswerten Familienlebens im Inland sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass zumindest eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen sei.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.05.2019 (und am folgenden Tag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangte, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der albanischen Volksgruppe sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF1 verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Die BF1 kam im kosovarischen Ort XXXX zur Welt und besuchte in ihrem Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule und vier Jahre lang die Universität. Sie ist ausgebildete Kindergartenpädagogin. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF1 heiratete am XXXX.2016 im Kosovo den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, der seit August 2013 aufgrund einer (im Oktober 2015 geschiedenen) Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich lebte, wo er sich auch schon von 2002 bis 2011 als Asylwerber aufgehalten hatte und nach der endgültigen Abweisung seines Asylantrags im April 2011 erst im März 2013 in den Kosovo zurückgekehrt war. XXXX blieb auch nach der Eheschließung mit der BF1 in Österreich, wo er erwerbstätig war, und besuchte sie im Kosovo, wenn er frei hatte.
Die BF1 lebte im Kosovo zunächst bei ihrer Familie in XXXX und zwischen 2011 und 2015 zum Studium in XXXX. Ab September 2016 lebte sie bei der Familie ihres Ehemanns in XXXX. Sie war nicht erwerbstätig und lebte von Zuwendungen ihres Vaters.
Mit dem Bescheid vom 05.07.2018 wies das BFA XXXX gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin weniger als drei Jahre gedauert habe und ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Das BVwG gab seiner Beschwerde dagegen Anfang Mai 2019 keine Folge.
Die BF1 verließ den Kosovo am 20.02.2019 und reiste unter Verwendung eines fremden Reisepasses am nächsten Tag über Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein. Sie hatte eine kosovarische Identitätskarte bei sich, aber keinen gültigen Reisepass, und war hochschwanger. In Österreich lebte sie von Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns. Sie verzichtete ab Ende Februar 2019 auf Grundversorgungsleistungen und wohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann und dessen Bruder in XXXX. Sie ging im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte keine Kurse oder andere Ausbildungen und engagierte sich nicht in Vereinen oder anderen Organisationen. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Am XXXX.2019 kam der BF2 als erstes Kind der BF1 und ihres Ehemanns in XXXX zu Welt. Er ist gesund und bedarf keiner ärztlichen Behandlung.
Die Eltern, der Bruder und die Schwestern der BF1 leben nach wie vor im Kosovo, wo ihr Vater als Lehrer arbeitet. Ihre übrigen Familienangehörigen sind ohne Beschäftigung. Die BF1 steht in regelmäßigem fernmündlichen Kontakt mit ihnen. Abgesehen von ihrem Ehemann und dessen beiden in Österreich lebenden Brüdern hat sie im Bundesgebiet keine Bezugspersonen. Einer ihrer Onkel lebt in der Schweiz, zwei Tanten in Deutschland. Ihre übrigen Verwandten leben im Kosovo.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den grundsätzlich schlüssigen Angaben der BF1 bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA sowie auf den von ihr vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu Herkunft, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der BF1 folgen ihren konsistenten Angaben dazu, ebenso die Feststellungen zu ihren im Kosovo und in anderen Staaten lebenden Angehörigen, ihrer Volksgruppe und ihrem Religionsbekenntnis.
Die BF1 gab stets Albanisch als ihre Muttersprache an; die Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache war problemlos möglich. Ihre rudimentären Deutschkenntnisse können festgestellt werden, weil sie bei der Einvernahme vor dem BFA eine entsprechende Frage ohne Übersetzung verstand und in gebrochenem Deutsch antwortete. Nachweise für Deutschkurse oder -prüfungen liegen nicht vor.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF ergeben. Da das achtwöchige Beschäftigungsverbot laut § 5 Abs 1 Mutterschutzgesetz nach der Geburt des BF2 bereits abgelaufen ist und keine Anhaltspunkte für Komplikationen oder eine nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit der BF1 vorliegen, ist davon auszugehen, dass sie schon wieder arbeitsfähig ist.
Die Heiratsurkunde betreffend die Ehe der BF1 mit XXXX wurde vorgelegt, ebenso die Geburtsurkunde des BF2. Die Feststellungen zu den Aufenthalten von XXXX im Bundesgebiet und zum Ausweisungsverfahren basieren auf den Akten G314 1233371-2 des BVwG samt den dazu vorgelegten Verwaltungsakten und XXXX des Asylgerichtshofs.
Die BF1 schilderte ihre Lebensumstände im Kosovo, die Besuche ihres Ehemanns vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet und ihre Reise vom Kosovo nach Österreich plausibel und nachvollziehbar, sodass ihr gefolgt werden kann, zumal sie unumwunden zugab, zur Einreise den Reisepass einer anderen Person benutzt zu haben. Ihre kosovarische Identitätskarte liegt vor.
Der Umstand, dass die BF1 auf Grundversorgungsleistungen verzichtete, ergibt sich aus ihren Angaben dazu, die durch den Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem untermauert werden. Die Unterkunft in XXXX wird durch die Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) untermauert.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich. Insbesondere sind keine Hinweise auf weitere im Inland lebende Bezugspersonen, den Besuch von Kursen oder Ausbildungen, ehrenamtliches Engagement oder die aktive Teilnahme in Vereinen oder anderen Organisationen aktenkundig. Dies ist angesichts des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und der Geburt des BF2 auch nicht zu erwarten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich wird durch das Strafregister belegt. Der BF2 ist nicht strafmündig.
Die Angaben der BF zu einem möglicherweise schlechten Verhältnis zu ihrer Familie oder zur Familie ihres Ehemanns im Kosovo sind zu vage, um daraus gesicherte Feststellungen ableiten zu können, zumal sie nach eigenen Angaben mit ihrer Herkunftsfamilie regelmäßig über Viber in Kontakt steht, was gegen ein schwerwiegendes Zerwürfnis spricht, und mit der Herkunftsfamilie ihres Ehemanns von September 2016 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2019 in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte.
Rechtliche Beurteilung:
Die BF bekämpfen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten laut den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, sind nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Die Rückkehrentscheidung greift nicht in das Familienleben der BF ein, weil sie abgesehen von ihrem Ehemann bzw. Vater keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich haben und die aus den Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind bestehende Kernfamilie nicht getrennt werden soll, zumal auch gegen XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ausweisung) erlassen wurde.
Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF ist vergleichsweise gering, weil sie sich erst kurz im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Aufenthalt ist zwar aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, es sind aber (aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Geburt des BF2) keine Integrationsbemühungen erkennbar. Die BF haben sehr starke Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo die BF1 fast ihr ganzes Leben verbrachte und alle Großeltern des BF2 leben. Die BF haben dort eine Wohnmöglichkeit in dem von der BF1 schon bisher bewohnten Haus ihrer Schwiegereltern. Die BF1 ist mit den Gepflogenheiten im Kosovo vertraut und spricht eine dort übliche Sprache. Es wird ihr daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der BF2 ist erst wenige Wochen alt, sodass seine Sozialisation außerhalb des engsten Familienkreises noch nicht begonnen hat und mit der Rückkehr in den Kosovo kein maßgeblicher Eingriff in sein Privatleben verbunden ist (siehe VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), zumal er ohnedies im gewohnten Familienverband bleiben soll.
Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über einen Universitätsabschluss. Sie wird daher - allenfalls mit der Unterstützung ihres Ehemanns, ihrer Herkunftsfamilie und ihrer Schwiegereltern - in der Lage sein, im Kosovo für den Lebensunterhalt für sich und den BF2 aufzukommen. Außerdem können die BF auf die dort vorhandenen (bescheidenen) Sozialleistungen und eventuell auch auf die Hilfe humanitärer Organisationen zurückgreifen. Sie haben im Kosovo ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist daher nicht konkret zu befürchten, dass ihre Basisbedürfnisse nach Nahrung, Wohnraum und medizinischer Versorgung dort nicht erfüllt werden können.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Da die BF1 illegal in das Bundesgebiet einreiste und abgesehen von der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin keinen Aufenthaltstitel hat, musste ihr die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehemann in evidenter Weise klar sein, was (auch unabhängig von dessen Ausweisung) gemäß § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG relativierend berücksichtigt werden muss.
Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Der VwGH hat in Fällen wie diesem, in denen eine Fremde ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten nachgereist ist und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hat, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentlich Interesse besonders schwer wiegt, zumal die Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet ausgehen konnten (vgl VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683), sodass sogar eine Trennung der BF von ihrem Ehemann bzw. Vater gerechtfertigt wäre (vgl VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen, sodass diese nicht zu beanstanden ist. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keiner dieser Tatbestände hier erfüllt ist, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig. Angesichts der von ihnen nicht bekämpften vollinhaltlichen Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz, der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der BF liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung steht ohnedies nicht zur Debatte. Das Verfahren hat keine Hinweise auf Einschränkungen der Reisefähigkeit des BF2, eines gesunden, mehr als zwei Monate alten Säuglings, ergeben, auch nicht in Bezug auf Flugreisen.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1) oder keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in den Kosovo anzunehmen ist. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist gemäß § 53 Abs 2 FPG das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Hier ist keiner der in § 53 Abs 2 und 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände, deren Vorliegen eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, erfüllt. Vom BF2, einem wenige Wochen alten Säugling, geht jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die ein Einreiseverbot notwendig machen würde.
Die BF1 hat zwar einen fremden Reisepass zur illegalen Einreise benutzt und internationalen Schutz beantragt, ohne Verfolgungsgründe vorzubringen, um die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Da sie aber unbescholten ist, im Asylverfahren weder unrichtige oder unvollständige Angaben machte noch gefälschte Dokumente vorlegte und auf Grundversorgungsleistungen verzichtete, ist die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig. Da sie in das Bundesgebiet einreiste, um hier kurz vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes mit ihrem Ehemann zusammen zu sein, gegen den ebenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, liegt keine signifikante Wiederholungsgefahr vor, zumal ein wesentlicher Anreiz für einen Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet weggefallen ist.
Daher ist Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).
Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK, die in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Schlagworte
Rückkehrentscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218398.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019