TE Bvwg Beschluss 2019/6/3 W208 2215915-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W208 2215915-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes KREMS, Jv 2218/18f-33 vom 02.01.2019, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Im Grundverfahren wurde über die beschwerdeführende Partei (bP) mit Beschluss des Oberlandesgerichtes WIEN vom 04.04.2018 sowie Beschluss des Landesgerichtes KREMS vom 04.06.2018 Ordnungsstrafen iHv insgesamt € 150,-- wegen beleidigender Äußerungen verhängt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Zahlungsauftrag über € 150 zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gegen die bP erlassen, nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid - aufgrund einer Vorstellung der bP - außer Kraft getreten war.

3. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 21.01.2019 mittels Hinterlegung zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte die bP dagegen Beschwerde ein. Der Beschwerde selbst ist nicht zu entnehmen, wann der Bescheid der bP zugestellt wurde.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2019 (eingelangt am 13.03.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und wies auf die verspätete Einbringung hin.

6. Nachdem auf dem beigelegten Rückschein (RSb) lediglich ein Zustellversuch am 21.01.2019, jedoch kein Hinterlegungsdatum vermerkt war, leitete das BVwG Ermittlungen bei der Post ein. Die Post übermittelte daraufhin die Kopie der "Verständigung von der Hinterlegungsanzeige" aus der sich ergibt, dass der Bescheid mit Beginn 21.01.2019 ab 09:00 Uhr zur Abholung bereit lag.

7. Mit Beschluss vom 03.05.2019 (zugestellt am 08.05.2019 und abgeholt am 10.05.2019) hielt das BVwG der bP den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die bP die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne - die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

8. Bis dato ist keine Stellungnahme der bP eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat mit am Montag den 21.01.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid einen Zahlungsauftrag gegen die bP erlassen.

Die bP hat die gegenständliche Beschwerde am Freitag den 22.02.2019 zur Post gegeben (lt. Datum am Stempel des Briefkuverts), und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Montag den 18.02.2019 geendet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Hinterlegungsdatum erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.

Das BVwG hat der bP die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Die bP hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Ordnungsstrafe, verspätete Beschwerde,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2215915.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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