TE Bvwg Beschluss 2019/6/3 W136 2211344-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W136 2211344-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19.11.2018, GZ BMI-40034-0012-DK-Senat 1/2018, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stand zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich als rechtkundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A1 Dienst im XXXX .

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den BF ein (weiteres) Disziplinarverfahren eingeleitet, wogegen der BF die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergriff.

3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Akt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 vorgelegt.

4. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 28.01.2019, BMI-40028-0075-DK-Senat 1/2018, wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ W136 2215205-1/8Z abgewiesen.

Der BF ist somit rechtskräftig aus dem öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang Folgendes ausgesprochen:

Endet auf Grund einer Entlassung in einem anderen Disziplinarverfahren das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, so führt dies gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass ein bereits eingeleitetes (und in der Folge zu den im Verdachtsbereich zur Last gelegten Taten formell nicht mit einem Disziplinarerkenntnis abgeschlossenes) Disziplinarverfahren als eingestellt gilt (Hinweis VwGH B 7. September 1995, Zl. 94/09/0323). Damit könnte selbst eine einen derartigen Einleitungsbeschluss aufhebende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist (VwGH vom 27.06.2001, Zl. 95/09/0090).

Nach dem Gesagten war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des BF einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Entlassung,
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2211344.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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