TE Vwgh Beschluss 1998/10/7 98/12/0281

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über den Antrag des Dr. G in W, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG abzuändern, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird, soweit er sich auf Verfahren des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden. Dazu gehören auch die nunmehr streitgegenständlichen Verfahren.

Mit der vorliegenden, am 23. Juli 1998 überreichten Eingabe vom 22. Juli 1998, die sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist, begehrt der Antragsteller "die Abänderung der dem beiliegenden Bescheid d. FAf.Gebühren und Verkehrssteuern zu entnehmenden Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sodaß sie dem Art. 1 d. 1. ZPzMRK entsprechen. Beim Verwaltungsgerichtshof stützt sich der Antrag auf §§ 62 VwGG i.V.m. 68 AVG ...".

Bei der erwähnten Beilage handelt es sich um einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 203 BAO (so die Überschrift) vom 13. Juli 1998, mit welchem dem Antragsteller

S 81.040,-- an Stempelgebühren, zuzüglich S 40.520,-- an Erhöhungsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 GebG, zusammen daher S 121.560,-- für zahlreiche Eingaben (insbesondere Beschwerden und Anträge), die in 134 Positionen aufgelistet sind, vorgeschrieben werden. Zahlreiche Positionen betreffen Verfahren beim Senat 12 des Verwaltungsgerichtshofes (nur solche Verfahren sind Gegenstand dieser Entscheidung), und zwar (die Postzahlen entsprechen jenen im genannten Bescheid):

1.)

VH 95/12/0005 (richtig wohl statt "VH 95/95/12/0005"),

2.)

95/12/0303,

3.)

VH 95/12/0008,

4.)

95/12/0087, 0164, 0165,

5.)

95/12/0323,

10.)

97/12/0044-0053,

11.)

97/12/0103,

12.)

97/12/0106,

13.)

97/12/0149,

14.)

97/12/0145,

15.)

97/12/0275-0278,

16.)

97/12/0219, 0221-0224,

17.)

97/12/0161 und 0166,

18.)

97/12/0150,

19.)

97/12/0299, 0300,

20.)

97/12/0286,

21.)

96/12/0164,

22.)

96/12/0165,

23.)

96/12/0166,

24.)

96/12/0167,

25.)

96/12/0168,

26.)

96/12/0169,

27.)

96/12/0170,

28.)

96/12/0171,

29.)

96/12/0172,

30.)

96/12/0173,

32.)

96/12/0186,

33.)

96/12/0187,

34.)

96/12/0191,

35.)

96/12/0210,

36.)

96/12/0231,

37.)

97/12/0187,

38.)

97/12/0218,

39.)

97/12/0213,

40.)

96/12/0286,

41.)

96/12/0269,

43.)

97/12/0140,

44.)

97/12/0193,

45.)

97/12/0114,

46.)

97/12/0115,

47.)

97/12/0120,

48.)

97/12/0018,

50.)

96/12/0232,

51.)

96/12/0254,

52.)

96/12/0258,

53.)

96/12/0255,

54.)

96/12/0265,

55.)

96/12/0284,

56.)

96/12/0325,

57.)

96/12/0295,

58.)

96/12/0336,

59.)

96/12/0335,

60.)

96/12/0109,

61.)

96/12/0116,

62.)

96/12/0112,

63.)

96/12/0113,

64.)

96/12/0114,

65.)

96/12/0107,

66.)

VH 96/12/0002-0004,

67.)

96/12/0070,

68.)

96/12/0071,

69.)

96/12/0085,

70.)

96/12/0095,

71.)

96/12/0090,

72.)

VH 96/12/0008 und 0009,

73.)

96/12/0012-0015,

74.)

VH 96/12/0005 und 0006,

75.)

96/12/0119,

76.)

96/12/0118,

77.)

96/12/0117,

78.)

96/12/0115,

79.)

96/12/0110,

80.)

96/12/0111,

81.)

96/12/0086,

82.)

96/12/0162,

83.)

96/12/0161,

84.)

96/12/0160,

85.)

96/12/0159.

86.)

96/12/0158,

87.)

96/12/0157,

88.)

96/12/0156,

89.)

96/12/0155,

90.)

96/12/0141,

91.)

96/12/0122,

92.)

96/12/0121,

93.)

96/12/0120,

94.)

96/12/0105,

95.)

96/12/0096,

96.)

96/12/0371,

97.)

96/12/0163,

98.)

96/12/0108,

99.)

96/12/0360 und 0362,

100.)

96/12/0354-0359,

101.)

96/12/0163,

102.)

VH 97/12/0010,

103.)

96/12/0106,

104.)

96/12/0099,

105.)

96/12/0097,

106.)

96/12/0098,

110.)

96/12/0285,

111.)

96/12/0273,

112.)

VH 97/12/0009,

113.)

97/12/0330,

114.)

VH 97/12/0007,

115.)

VH 97/12/0002-0004,

129.)

97/12/0335,

130.)

98/12/0003-0005, und

131.)

97/12/0367.

Der Antrag ist, wie in dem in Angelegenheiten des Antragstellers ergangenen Beschluß vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0201 u.a., näher ausgeführt wurde und auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, bereits im Ansatz verfehlt und war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: In einer am 18. September 1998 überreichten Eingabe vom 17. September 1998 erklärt der Antragsteller, alle Mitglieder der Verfassungsgerichtshofes sowie zahlreiche Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (anscheinend alle Mitglieder des 12. Senates einschließlich der Verstärker und der Ersatzmitglieder) wegen Befangenheit abzulehnen. Dies wird zusammengefaßt damit begründet, daß die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ein umfängliches Rechtsschutzansuchen des Antragstellers wegen rechtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt habe, woraus der Einschreiter folgert, daß "dzt. jede Garantie eines auf Interventionitis beruhenden Verfahrens" bestehe. Der Einschreiter wiederholt mit dieser Eingabe im Prinzip frühere, bereits erfolglos vorgetragene Gründe (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 27. Oktober 1997, Zlen. 97/10/0158-0166, unter Hinweis auf weitere Entscheidungen in Angelegenheiten des Antragstellers). Nach den Umständen des Falles ist diese Eingabe als Ablehnungsantrag im Sinne der Ausführungen im hg. Beschluß vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183, (mit welchem Ablehnungsanträge des Einschreiters zurückgewiesen und über ihn wegen mißbräuchlicher Ausübung des Ablehnungsrechtes eine Mutwillensstrafe verhängt wurde) rechtlich unbeachtlich; einer förmlichen Zurückweisung bedarf es hier nicht.

Wien, am 7. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120281.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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