Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2220011-1/2E
I422 2220014-1/2E
I422 2220012-1/2E
I422 2220005-1/2E
I422 2220008-1/2E
I422 2220007-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, alle vertreten durch Mag. Minas KARAS, Antonie-Alt-Gasse 4/5/7, 1100 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 17.05.2019, Zl. 1180101209-180099508/BMI-BFA_STM_AST_01, 1180102402/180099516/BMI-BFA_STM_AST_01, 1180105306/180099559/BMI-BFA_STM_AST_01, 1180101405/180099532/BMI-BFA_STM_AST_01, 1180102500/180099575/BMI-BFA_STM_AST_01 und 1180101002/180099524/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten am 24.01.2018 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. diese stellvertretend für die minderjährigen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin am 29.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gaben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass die radikal islamistische Familie einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin - der die Zweitbeschwerdeführerin auf deren eigenen Wunsch eine Bibel ausgehändigt habe - sie deswegen seit Juni 2016 bedrohe. Es sei insbesondere auch mit der Entführung der Zweitbeschwerdeführerin und der Kinder gedroht worden. Des Weiteren führten die Beschwerdeführer einen Anschlag auf die St.-Peter-und-Paul-Kirche in Kairo am 11.12.2016 ins Treffen, bei welchem sie anwesend gewesen seien. Dieser Anschlag habe sich nicht direkt gegen die Beschwerdeführer gerichtet, sondern sei ein "terroristischer Anschlag" gewesen. Für die Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin sowie die Sechstbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
2. Mit den gegenständlichen sechs Bescheiden, jeweils vom 17.05.2019, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie die Verfolgungsmotive als nicht glaubhaft erachte und zwischen der behaupteten Bedrohungssituation und der tatsächlichen Ausreise ein zeitlicher Zusammenhang fehle.
4. Gegen die Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 31.05.2019. Begründend wurde im Wesentlichen eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes angeführt.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger Ägyptens und bekennen sich als Kopten zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest.
Die Beschwerdeführer reisten am 24.01.2018 nicht rechtmäßig mit einem erschlichenen Touristenvisum, ausgestellt vom griechischen Generalkonsulat in Kairo, in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig und miteinander verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an akuter lymphoplastischer Leukämie. Es liegt eine komplette Remission des Knochenmarks vor und hat der Beschwerdeführer die zweite Phase der Therapie (Konsolidierungsphase) bereits abgeschlossen. Hinsichtlich seiner Erkrankung unterzog sich der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer medizinischen Behandlung. Seit 21.02.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Erhaltungstherapie, welche nur in mitteleuropäischen Ländern möglich ist.
Der Drittbeschwerdeführer hatte einen Hirntumor, welcher in Österreich entfernt wurde. Der Drittbeschwerdeführer gilt als geheilt, muss jedoch in Abständen von drei Monaten zur medizinischen Kontrolle.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Volksschule sowie sechs Jahre die Handelsschule. Anschließend arbeitete er als Gold- und Silberschmied und führte ein eigenes Geschäft in Kairo. Er ist Eigentümer dieses Geschäftes sowie einer Wohnung in Ägypten. Des Weiteren verfügt er über zwei Autos und Geld auf der Bank.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre die Oberstufe und vier Jahre die Universität. Sie verfügt über einen Abschluss an der juridischen Fakultät. Ihr Lebensunterhalt wurde in Ägypten vom Erstbeschwerdeführer finanziert.
Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie drei Brüder des Erstbeschwerdeführer leben in Österreich.
In Ägypten lebt ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, zu welchem der Erstbeschwerdeführer nach wie vor in unregelmäßigen Kontakt steht. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und die drei Schwestern leben ebenfalls in Ägypten und steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt zur ihrer Familie in Ägypten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin besuchen die Schule bzw. den Kindergarten in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden.
Insbesondere werden die Beschwerdeführer nicht von der radikal-islamischen Familie einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt.
Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und schlossen sich den Fluchtmotiven des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin an.
Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 17.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, allerdings sind die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt, sowohl durch Gesetze als auch in der täglichen Praxis. Journalisten, Aktivisten und andere Personen mussten mit Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung und Gefängnisstrafen rechnen.
Die Religionsfreiheit ist in Ägypten eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion. Auch wenn die Glaubensfreiheit für Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) staatlich anerkannt wird, bestehen im Alltag Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Angriffe auf christliche Kirchen und koptisches Eigentum sind dokumentiert. Insbesondere in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit einhergehend zu regelmäßigen Benachteiligungen von Christen im Rahmen der Streitschlichtung. Vertreibungen christlicher Familien aus ihren angestammten Dörfern bei Konflikten kommen vor. Der Straftatbestand der Blasphemie mit der Drohung von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren wird nicht nur mit drakonischer Härte exekutiert - so etwa im Falle von fünf koptischen Jugendlichen, die sich in einem Video über ISIS lustig machen - sondern auch als Vorwand dafür verwendet, Angehörige religiöser Minderheiten unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Unter diesem Tatbestand werden auch bevorzugt Christen, nie aber Angehörige des Islam verurteilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. In ihrer Eigenwahrnehmung stellen Kopten keine Minderheit in Ägypten dar. Den ägyptischen Behörden wird zudem vorgeworfen, nichts gegen religiöse Diskriminierungen koptischer Christen zu unternehmen. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden. Das Eigentum koptischer Christen wird durch den ägyptischen Staat nicht adäquat vor immer wieder aufflammender konfessioneller Gewalt geschützt. Während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt.
Rückkehr- und Reintegrationsprojekte sind nicht bekannt und gibt es keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage von ägyptischen Reisepässen fest.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme sowie aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen (Ambulanzbefund der Universitätsklinik für Innere Medizin Graz vom 03.05.2019, Kurzarztbrief des Landeskrankenhaus Graz vom 11.03.2019, Ambulanzbefund der Universitätsklinik für Innere Medizin Graz vom 20.03.2019, Internistischer Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin Graz vom 02.02.2019, Ambulanzbefund der Universitätsklinik für Innere Medizin Graz vom 26.02.2019, Ambulanter Arztbrief der Universitätsklinik für Innere Medizin Graz vom 04.03.2019).
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie vom 24.02.2019.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung sowie Arbeitserfahrung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen.
Dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme sowie aus Auszügen aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.06.2019.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.06.2019.
Dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ergibt sich ebenso aus den glaubhaften Angaben der Zeitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht verfügen, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und den von ihnen vorgelegten Unteralgen. So führte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 21.03.2019 aus, dass die Familie regelmäßig am Sonntag in die Kirche gehe. Zudem habe sie einen Deutschkurs sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert und legte sie diesbezüglich die Bestätigungen des Vereins CHIALA über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Niveau A1.1 und A1.2. sowie die Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds vor. Hinsichtlich einer allfälligen Integration brachte der Erstbeschwerdeführer keinerlei Unterlagen in Vorlage. Auch wurden hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer keinerlei integrationsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verneinten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund ihrer politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund ihrer sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Aussagen im Administrativverfahren und schließt sich das erkennenden Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Gänze an.
Zunächst weißt die belangte Behörde zu Recht auf den Umstand hin, dass das von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin getätigte Fluchtvorbringen in seinem Kerninhalt dem Fluchtvorbringen des Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Frau gleicht, zumal jeweils vorgebracht wurde, dass die Übergabe einer Bibel an eine bzw. zwei muslimische Frauen der Grund für Verfolgung durch radikale Muslime sei. Ebenso wurde in beiden Fällen der Anschlag auf die St. Peter und Paul Kirche ins Treffen geführt. Diesbezüglich ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese den Schluss nahelegt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Frau denselben Fluchtgrund mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen konstruierten.
Des Weiteren ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass selbst bei einer Wahrunterstellung der Verfolgung durch eine muslimische Familie, die wesentliche Voraussetzung einer "wohlbegründeten Furcht" nicht gegeben ist. Dies deswegen, da es an einem zeitlichen Zusammenhang mangelt, liegen doch zwischen der ins Treffen geführten erstmaligen verbalen Drohungen im Sommer 2016 und der tatsächlichen Ausreise der Beschwerdeführer am 24.01.2018 eineinhalb Jahre. Ebenso wie der belangten Behörde ist es auch dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie im Falle massiver Verfolgungsgefahr monatelang zuwarten sollte, bevor sie den Entschluss sich zu verbergen bzw. auszureisen gefasst hätte.
Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin die asylrelevante Intensität abspricht, wurde doch im Wesentlichen von Drohanrufen und Anklopfen an die Haustüre berichtet.
Hinsichtlich der Frage, ob die Bedrohungen der Polizei gemeldet wurden, tätigten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin überdies widersprüchliche Angaben. Während die Zweitbeschwerdeführerin angab, aus Angst vor der Muslimbrüderschaft von einer Anzeige abgesehen zu haben, gab der Erstbeschwerdeführer an, den Abgriff auf ihn und das Auto seiner Frau angezeigt zu haben, die Polizei sei jedoch nicht aktiv geworden.
Ebenso wie für die belangte Behörde, drängt sich auch für das erkennende Gericht der Schluss auf, dass die Erkrankungen des Erstbeschwerdefrüher sowie des Drittbeschwerdeführers und die damit einhergehende Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung in Österreich der eigentliche Grund für die Ausreise waren.
Zusammenfassend ergibt daher die Würdigung aller Umstände, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft - sowie selbst bei einer Wahrunterstellung nicht asylrelevant - ist.
Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünfbeschwerdeführerin sowie die Sechstbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und verweisen auf das Fluchtvorbringen ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der gegenständlichen Entscheidung wurden daher die von der Staatendokumentation zu Ägypten getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin schlossen sich dem Verfolgungsmotiv ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, an und machte keine eigenen Fluchtmotive geltend.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gemäß Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide)
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal die finanzielle Situation der Beschwerdeführer als sehr gut zu werten ist. Überdies verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über eine qualifizierte Bildung. Auch wenn es dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zwischenzeitlich nicht möglich sein sollte, zu arbeiten, so ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdefrüher sowie die Zweitbeschwerdeführerin - welche über ein Geschäft, eine Eigentumswohnung, zwei Autos und finanzielle Mittel verfügen - dazu in der Lage sind ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder auch in Ägypten sicherzustellen, zumal es jedenfalls der Zweitbeschwerdeführerin jederzeit freisteht, einer Beschäftigung nachzugehen.
Überdies verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zumindest einem Bruder des Erstbeschwerdeführers.
Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide)
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Die Beschwerdeführer sind seit ihrer - durch ein erschlichenes Touristenvisum - illegalen Einreise am 24.01.2018 knapp eineinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Der seit Jänner 2018 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.
Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Eheleute haben vier gemeinsame Kinder, die Drittbis Sechstbeschwerdeführer. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die Beschwerdeführer daher in den jeweils anderen Personen, welche allesamt von einer etwaigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.
Des Weiteren leben die Mutter sowie drei Brüder des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen den Beschwerdeführern und den Brüdern sowie der Mutter des Erstbeschwerdeführers bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden; so wurde weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). In Bezug auf die Mutter sowie die Brüder des Erstbeschwerdeführers führen die Beschwerdeführer daher kein Familienleben in Österreich, die Beziehung ist aber unter deren Privatleben zu berücksichtigten.
Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer seit Ende Jänner 2018 knapp eineinhalb Jahre beträgt, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Des Weiteren sind keine Umstände hervorgekommen, aus welchen sich eine Integration der Beschwerdeführer von maßgeblicher Intensität ergeben würde. So sind weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin Mitglied in einem Verein und gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht sowie einen Werte- und Orientierungskurs besuchte und die Beschwerdeführer sich durch den wöchentlichen Besuch einer Kirche in der Kirchengemeinschaft integrieren, so sind diese Umstände für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, welche in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen ist auszuführen, dass diese in Ägypten hauptsozialisiert wurden und dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachten. Von einer reibungslosen Eingliederung in ägyptische Schulen bzw. Kindergärten ist daher auszugehen.
Auch kann das zwischen den Beschwerdeführern und der Mutter sowie den Brüdern des Erstbeschwerdeführers bestehende Naheverhältnis auch nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies insbesondere deswegen, da der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Rahmen ihrer Beschwerde konkrete Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich lebenden Verwandten tätigten und keinerlei Details anführten.
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, zumal zumindest ein Bruder des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in Ägypten lebt. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Im gegenständlichen Fall leidet der Erstbeschwerdeführer an akuter lymphoblastischer Leukämie. Die zweite Phase der Therapie (Konsolidierungstherapie) wurde bereits abgeschlossen und befindet sich der Erstbeschwerdeführer seit 21.02.2019 in einer Erhaltungstherapie, welche nur in mitteleuropäischen Ländern verfügbar ist.
Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Im gegenständlichen Fall ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.
Auch wenn die in Ägypten mögliche medizinische Behandlung daher hinter den in Österreich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten zurückbleibt und insbesondere die Durchführung einer Erhaltungstherapie nicht möglich ist, so ist doch von einer ausreichenden Behandlung des Erstbeschwerdeführers in Ägypten auszugehen, zumal dieser bereits erfolgreiche medizinische Behandlungen in Österreich erhalten hat.
Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch auf die gute finanzielle Situation des Erstbeschwerdeführer hingewiesen, welche es diesem ermöglicht, sich auch einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus zu unterziehen.
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, welcher an einen Hirntumor litt, ist auszuführen, dass dieser in Österreich erfolgreich operiert wurde und nunmehr als geheilt gilt. Die notwendigen ärztlichen Kontrollen sind jedenfalls auch in Ägypten durchführbar.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide)
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen
3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. der