Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I422 2220505-1/6E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der Begründung Algerien aufgrund von Geldschulden und einer daraus resultierenden Verfolgung durch seine Gläubiger verlassen zu haben, stellte der Fremde erstmals am 05.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.03.2017, Zl. IFA: 1142156606 Verfahren:
170151995 negativ entschied. Zugleich wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Fremden nach Algerien für zulässig erklärt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt und des Weiteren festgestellt, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.02.2017 verloren hat. Der Bescheid erwuchs unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft.
2. Am 05.06.2019 wurden der Fremde im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich überstellt und brachte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Seinen Folgeantrag stützte er auf denselben Fluchtgründe wie seinen Erstantrag.
3. Am 19.06.2019 wurde der Fremde in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte der Fremde die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und wiederholte er befragte nach seinen Fluchtgründen, sein bereits bekanntes Fluchtmotiv einer Privatverfolgung aufgrund von Geldschulden.
4. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 19.06.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
5. Der Verwaltungsakt wurde am 01.07.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, gehört der arabischen Volksgruppe an und spricht arabisch als Muttersprache. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Fremde ist arbeitsfähig und steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.
In Algerien hält sich seine Mutter auf und hat er nach wie vor Kontakt zu ihr. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente er sich seinen Lebensunterhalt in Algerien von 2006 bis 2013 als Verkäufer in einem Goldgeschäft, dass sein Onkel gepachtet hatte. In Frankreich war der Fremde illegal als Maler und Anstreicher und als Zigarettenverkäufer tätig.
Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Fremden in Österreich gegeben. Der Fremde spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in sozialer und kultureller in Österreich auf.
Der Fremde ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Über ihn besteht ein von den französischen Behörden ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 05.02.2017 begründete er damit, dass er sich in Algerien Geld im Wert von rund 500 Millionen algerischen Dinar (rund 25.000 Euro) von einigen Personen geliehen habe. Er habe sich damit ein Geschäft finanziert um darin als Goldschmied zu arbeiten. Sein Geschäft sei in Konkurs gegangen sei und habe er das geliehene Geld nicht zurückzahlen können, weshalb der von meinen Geldgebern verfolgt und mit dem Tod bedroht werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. IFA: 1142156606 Verfahren:
170151995, wurde der Antrag negativ entschieden. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 21.06.2018 verloren hat. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Der Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.04.2017 in Rechtskraft.
Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens stellte der Fremde in Frankreich und in der Schweiz ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.
Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.
Der Fremde ist nicht gewillt freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Fremden und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass der Fremde vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Beschwerden und Krankheiten verneinte. Diesbezüglich bejahte er in der Einvernahme vom 19.06.2019 die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Frage, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung sei oder er irgendwelche Medikamente nehme verneinte der Fremde. Allerdings brachte er ergänzend vor, dass er Drogen konsumiere. Die Einvernahme erfolgte in Anwesenheit seiner Rechtsberatung und ergaben aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anzeichen dafür, dass er während der niederschriftlichen Einvernahme durch einen allfälligen Drogenkonsum beeinträchtigt war und er der Befragung nicht folgen habe können. Wie sich aus den Angaben des Fremden auch ableiten lässt, unterzieht er sich in Österreich hinsichtlich seines Drogenkonsums keiner Therapie.
Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Fremden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet sich die Feststellung bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Algerien. Demzufolge lebt seine Mutter in Algerien. Außerdem habe er auch Onkeln und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Zum Verbleib seiner im ersten Asylverfahren erwähnten Schwester äußerte sich der Fremde nicht. Aus seiner Angabe, wonach sich seine Gläubiger regelmäßig bei seiner Mutter nach dem Verbleib des Fremden erkundigen, leitet sich die Feststellung ab, dass nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter in Algerien besteht. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren. So gab er hierbei glaubhaft an, dass er die Schule bis zur siebten Schulstufe besucht habe. Im Zuge seines ersten Asylverfahrens gab er glaubhaft an, dass er von 2006 bis Ende 2013 als Verkäufer in einem Goldgeschäft gearbeitet habe, welches sein Onkel mütterlicherseits gepachtet hätte. Glaubhaft erachtete der erkennende Richter auch die Angaben des Fremden im gegenständlichen Verfahren, wonach der Fremde in Frankreich illegal als Maler und Anstreicher und als Zigarettenverkäufer tätig war.
Die Feststellungen, dass der Fremde in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte aufweist, resultiert aus folgenden Überlegungen: Der Fremde bestätigte in seiner Einvernahme vom 19.06.2019 zunächst die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass er ledig sei und er keine Sorgepflichten habe. Zudem verneinte er auch Frage, ob er in Österreich familiäre oder freundschaftliche Kontakte habe. Erst nach Ausspruch der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und im Zuge der Rückübersetzung, gab der Fremde an, dass er in Österreich eine Sorgepflicht für ein Kind hätte. Diese Angabe wertet der erkennende Richter allerdings als nicht glaubhaft. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass dieses Vorbringen äußerst spät, im Zuge der Rückübersetzung am Ende der Einvernahme erwähnt wird. Es ist zu erwarten, dass ein Fremder einen derart maßgeblichen Aspekt seines Privat- und Familienlebens in Österreich bereits zu Beginn seiner Befragung, im Zuge der Abklärung seiner Personalia angibt. Ebenso kann der Fremde diesbezüglich keinerlei näheren Angaben zum Kind und der Kindesmutter tätigen, geschweige denn angeben, wo diese wohnhaft seien. Auch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters nach den vom Fremde genannten Namen des Kindes und der Mutter brachten kein Ergebnis. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist einerseits ersichtlich, dass der Fremde nicht ausreichend Deutsch spricht und dass er andererseits keine Angaben zu allfälligen Integrationsbemühungen machen kann. Er vereint die Frage, ob er in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert habe und negiert auch die Frage, ob er in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei. Aus der Einsichtnahme des Betreuungsinformationssystems des Bundes ergibt sich, dass der Fremde sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus eigenem finanzieren kann und er in Österreich auch keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht. Allfällige Dokumente die Gegenteiliges beweisen oder Unterlagen hinsichtlich einer Integration, wurden nicht vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Fremden leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des Fremden ab. Das von den französischen Behörden ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren, dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren sowie den danach in Frankreich und in der Schweiz gestellten Anträge auf internationalen Schutz des Fremden ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den darin befindlichen Unterlagen sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Dass dem Fremden im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung droht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er aufgrund einer privaten Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Diesem Vorbringen wurde bereits im ersten Asylverfahren die Glaubhaftigkeit versagt. Probleme mit den algerischen Behörden verneinte der Fremde explizit.
Die Feststellung, dass sein Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus der Überlegung, dass seine geschilderte Privatverfolgung durch seine Gläubiger bereits in seinem vorangegangen Verfahren berücksichtigt und dieses Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Der Fremde hat explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet und bringt er keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Die Stellung des Folgeantrages am 05.06.2019 zeigt, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies Vermutung bestätigte sich auch in der Einvernahme vom 19.06.2019, wonach er befragt nach einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien angab: "Nein, ich kehre nicht freiwillig nach Algerien zurück. Bei einer negativen Entscheidung würde ich Beschwerde einlegen."
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algeriens ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2017 wurde der der erste Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat das Bundesamt über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 21.06.2018 verloren hat. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Der Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.04.2017 in Rechtskraft.
Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 05.06.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.
Der gegenständliche zweite Antrag vom 05.06.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Erstbefragung vom 05.06.2019 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.06.2019 nicht behauptet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie im vorangegangenen ersten Asylverfahren.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Zudem verfügt der Fremde in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Er wuchs in Algerien auf, besuchte dort die Schule und war in seinem Herkunftsstaat auch beruflich tätig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2220505.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019