Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.Ing. F in S, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. November 1997, Zl. 226.577/18-Pr/5/97, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Entzug der Approbationsbefugnis), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesgebäudeverwaltung (BGV) II Linz-Salzburg, wo er im Organisationsbereich der Zentralstelle die Funktion des Leiters der Gruppe I und seit 1. Jänner 1991 zusätzlich die Funktion des Dienststellenleiter-Stellvertreters inne hatte.
Mit "Interner Anordnung Nr. 2/97" vom 7. Februar 1997 entzog der Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer die mit den "internen Anordnungen Nr. 4/94 und Nr. 10/94" eingeräumte Approbationsbefugnis für den dienstlichen Schriftverkehr.
Unter Bezug auf diese "Interne Anordnung" wurde dies dem Beschwerdeführer vom Dienststellenleiter überdies mit Schreiben vom 10. Februar 1997 mitgeteilt. Der Entzug der Approbationsbefugnis sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen sich nicht an Anordnungen halte und darüber hinaus Geschäftsfälle nach Genehmigung bzw. Kenntnisnahme durch den Dienststellenleiter abändere. Hinsichtlich personeller und aufgabenmäßiger Änderungen im Gruppenbereich des Beschwerdeführers (Verweis auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1997 an seinen Mitarbeiter Dipl.Ing. M.) sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Schreiben des Beschwerdeführers "wie das an ... Dipl.Ing. M." vom 5. Februar 1997 sei daher gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer erhob hierauf mit Schreiben vom 27. Februar 1997 bei der belangten Behörde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beiden obzitierten Verfügungen "wegen Rechtswidrigkeit (Verletzungen von Bestimmungen des BDG, PVG, DVG, sowie Ermessensmißbrauch)" und beantragte außerdem die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung dieser seiner Ansicht nach rechtswidrigen Dienstaufträge zu seinen Dienstpflichten zähle. Der zuletzt genannte Antrag wurde an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz (BGV II Linz-Salzburg) zur weiteren Veranlassung abgetreten.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1997 stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit näherer Begründung fest, daß der Beschwerdeführer die ihm mit den beiden obzitierten Verfügungen erteilten Dienstaufträge gemäß § 44 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als Dienstpflichten zu befolgen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Noch während der Anhängigkeit dieses dienstbehördlichen Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1997 von seinen beiden Funktionen bei der BGV II Linz-Salzburg abberufen und ihm die Verwendung als Objektingenieur für die Gebäudeverwaltungsbereiche Hörsching und Salzkammergut im Organisationsbereich der Gruppe I der Zentralstelle der BGV II Linz-Salzburg zugewiesen. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach § 41a BDG 1979 (im folgenden Berufungskommission).
Als Folge dieser Personalmaßnahme betraute der Dienststellenleiter der BGV II Linz-Salzburg mit Rundverfügung Nr. 31/97 vom 7. Oktober 1997 Dipl.Ing. F. ab sofort mit der vorläufigen Stellvertretung des Dienststellenleiters. Mit Rundverfügung Nr. 32/97 vom 6. Oktober 1997 wurde Dipl.Ing. M. mit sofortiger Wirksamkeit mit der interimistischen Leitung der Gruppe I betraut.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BGV II Linz-Salzburg vom 3. Juni 1997 (Befolgung von Dienstaufträgen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 DVG als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Mit Eingabe vom 15. Juli 1998 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungskommission vom 19. März 1998. Mit dem genannten Bescheid hatte die Berufungskommission den obzitierten Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1997 (Abberufung des Beschwerdeführers aus seinen Funktionen und Zuweisung einer neuen Verwendung) gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. August 1998 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Dienststellenleiter der BGV II Linz-Salzburg mit Rundverfügung Nr. 18/98 vom 22. Juni 1998 die interne Anordnung Nr. 2/97 sowie die Rundverfügungen Nr. 31 und Nr. 32/97 mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe.
Mit Berichterverfügung vom 20. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Verwaltungsgerichtshof gehe vorläufig davon aus, daß der Beschwerdeführer offenbar in seinen früheren Funktionen mit Approbationsbefugnis wieder eingesetzt worden sei. Dadurch könnte im Beschwerdefall Gegenstandslosigkeit eingetreten sein. Er wurde ersucht mitzuteilen, welches rechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bestehe.
Mit Schreiben vom 7. September 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er "klaglos" gestellt worden sei. Er beantrage gemäß § 56 VwGG der belangten Behörde den Ersatz der Kosten gemäß §§ 47 ff VwGG aufzutragen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr.10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu z.B. auch den hg. Beschluß vom 20. Mai 1998, 98/09/0116 und die dort genannte Vorjudikatur).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120002.X00Im RIS seit
20.11.2000