TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 G306 2211532-1

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2211532-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. XXXX, zu

Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.04.2018, Zl.: XXXX, wurde das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) Anklage erhoben wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 (rk), Zl.: XXXX, wurde der BF des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF wurde am 12.09.2018 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Prüfung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Einvernahme Art. 8 EMRK.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zl.:XXXX wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bewilligt und der BF am 01.08.2018 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 18.10.2018, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt.

Am 05.11.2018 langte beim BFA die schriftliche Stellungnahme des BF ein.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, deren Zustellung nicht eruiert werden konnte, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). In weiterer Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Mit per Mail, eingelangt beim BFA am 03.12.2018, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurden darin die Anträge gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzten. Zugleich wurde eine Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde, samt der Bezug habende Akt, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langte am 20.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesveraltungsgericht beraumte für den 05.07.2019 eine mündliche Verhandlung an. Die Ladungen wurden von ausgewiesenen Parteien ordnungsgemäß übernommen.

Mit Eingabe vom 25.06.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2019, teilte die RV mit, dass der BF sich in Serbien aufhalten würde und es ihm nicht möglich sei an der Verhandlung am 05.07.2019 teilzunehmen. Des Weiteren teilte die RV mit, dass auch sie jedenfalls die Verhandlung nicht verrichten werde. Das Vollmachtverhältnis bliebe jedoch aufrecht.

Aufgrund dessen wurde die mündlichen Verhandlung wieder abberaumt.

Der BF hat das Bundesgebiet bereits verlassen und hält sich in seinem Heimatsstaat Serbien auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde ergibt sich daraus, dass der Bescheid am 14.11.2018 erlassen wurde und die dagegen eingebrachte Beschwerde am 03.12.2018 beim BFA einlangte.

Der, die im Spruch genannte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und war bis zum 21.02.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus.

Zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Nach seiner Geburt bis 2001 hielt er sich in Serbien auf. Von 2001 bis 2006 hatte der BF seinen Aufenthalt wiederum in Österreich. Von 2006 bis 2013 hielt sich der BF wieder in Serbien auf. Seit 2013 befand sich der BF wieder im Bundesgebiet, welches er vermutlich am 02.05.2019 wieder verließ und sich seither in Serbien aufhält.

Der BF verfügte in der Zeit von 2001 - 2006, 19.02.2014 - 19.02.2015, 20.02.2015 - 20.02.2016, sowie 21.02.2016 - 21.02.2019 über Aufenthaltstitel und hielt sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF besuchte im Bundesgebiet ein Jahr die Volksschule und von 2007 bis 2013 in Serbien die Schule. Der BF begann die Lehre zum Restaurantfachmann, brach diese jedoch nach 7 Monaten ab. Der BF absolvierte im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss.

Der BF weist von 26.04.2001 - 29.01.2007, 20.04.2010 - 28.05.2010 sowie vom 15.07.2013 - 02.05.2019 durchgängige Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der BF ging im Bundesgebiet immer wieder kurzzeitige Beschäftigungen nach und war zuletzt von 01.01.2019 - 17.01.2019 als Arbeiter sowie zuvor 01.12.2018 - 31.12.2018 geringfügig Beschäftigter Arbeiter. Der BF bezog jedoch im überwiegenden Teil, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Dies war auch bis zu gegenständlichen Ausreise der Fall.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeverpflichtungen. Im Bundesgebiet leben seine Mutter, ein Halbbruder, ein Onkel und zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen und weitere weitschichtige Verwandte. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Der BF behauptet in Serbien keine weitere Verwandte mehr zu haben. Der BF reiste seit 2013 immer wieder nach Serbien aus und hielt sich dort auf.

Der BF weist Sprachkenntnisse auf den Niveau A2 auf und hat eine diesbezügliche Prüfung positiv abgelegt.

Der BF weist im Bundesgebiet eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf.

Der Verurteilung liegt folgender strafrechtliche Sachverhalt zugrunde:

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Jugendschöffengericht hat unter dem Vorsitz des Richters XXXX sowie durch die Richterin des Landesgerichts XXXX und die Jugendschöffen XXXX und XXXX über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

1.) G.I., geboren am XXXX in XXXX, serbische Staatsbürgerin, verheiratet, in Karenz, derzeit in Untersuchungshaft,

2.) M.J., geboren am XXXX in XXX, rumänischer Staatsbürger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit in Strafhaft und

3.) R.J., geboren am XXXX in XXXX, serbischer Staatsbürger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft

wegen § 142 ff StGB und anderer Delikte nach der am 26.06.2018 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin Staatsanwältin XXXX

der Angeklagten 1.) G. I.

2.) M. J.

3.) R. J.

der Verteidiger XXXX und XXXX

sowie der Schriftführerin XXXX

am 26.06.2018 1.) zu Recht erkannt:

G. I., M.J. und R. J. sind schuldig, es haben in XXXX

I./ in der Nacht vom XXXX.2017 auf den XXXX.2017

A./ G. I. und M. J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem G. M. B. und der S. J. unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole der Marke Walther sowie eines Schraubenschlüssels, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Lautsprecher der Marke Bose im Wert von Euro 400,-, eine Uhr im Wert von Euro 350,-, einen Laptop im Wert von Euro 1.000, Bargeld in Höhe von Euro 90,-

und Schuhe im Wert von Euro 99,99 sowie ein Mobiltelefon im Wert von Euro 200,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie an der Wohnungstüre des G. M. B. läuteten, die Wohnungstüre aufdrückten, den Opfern die Gaspistole und den Schraubenschlüssel vorhielten, Wertgegenstände forderten und in der Folge an sich nahmen;

B./ G. I., M. J. und R. J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) durch Einbruch in Gebäude anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, und zwar

1./ Verfügungsberechtigten des Vereins XXXX, indem sie eine Fensterscheibe des Gebäudes einzuschlagen versuchten;

2./ nicht mehr ausforschbaren Verfügungsberechtigten, indem sie mehrere Kellerabteile aufbrachen und aufzubrechen versuchten, wobei sie keine Wertgegenstände erbeuteten;

C./ R. J. zu der unter l./A./ näher beschriebenen Tat dadurch beigetragen, dass er den unmittelbaren Tätern G. I.C und M. J. den Tipp gab, dass bei G. M. B.Wertgegenstände zu holen seien, wobei er selbst bei der Ausführung des Raubes im Stiegenhaus wartend Aufpasserdienste leistete;

II./ G. I. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 24.12.2017 ihre unmündige, am XXXX geborene Tochter L. P. am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung der L. P., nämlich Brüche der Unterschenkel und der Unterarme, eine Leberquetschung und zahlreiche Hämatome sowie einen Bruch des Zungenbeines herbeigeführt, indem sie das Kind heftig in das Gitterbett war.

Es haben hiedurch begangen

G. I. und M. J.

zu l./A./: jeweils das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB,

zu l./B./: die Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB;

G.I. überdies zu

II./ das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB,

R. J.

zu l./C./: das Verbrechen des schweren Raubes nach § 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB;

zu l./B./: das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB,

und es werden hiefür

M. J. und R. J. jeweils unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG (§ 50 Abs. 4 JGG) und des § 28 StGB, sämtliche Angeklagte nach dem Strafsatz des § 143

Abs 1 StGB wie folgt verurteilt:

G. I. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von

4 vier Jahren,

M. J. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von

7 sieben Jahren und

R. J. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von

24 vierundzwanzig Monaten.

Gemäß § 389 StPO fallen sämtlichen Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Gemäß § 43a Abs 2 StGB wird hinsichtlich der über R. .C verhängten 24- monatigen Freiheitsstrafe ein Strafteil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 StGB werden die Vorhaften wie folgt angerechnet

Hinsichtlich G. I. vom 27.12.2017, 19.35 Uhr bis 28.06.2018, 12.30 Uhr.

Hinsichtlich M. J. vom 27.12.2017, 21.00 Uhr bis 04.07.2018, 08.00 Uhr. Hinsichtlich R. J. vom 27.12.2017, 21.20 Uhr bis 28.06.2018,

12.30 Uhr.

Gemäß § 369 StPO sind G. I., M. J. und R. J. zur ungeteilten Hand schuldig binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Privatbeteiligten G. M. B.einen Betrag von Euro 2.000,-- und der Privatbeteiligten S. J. einen Betrag von Euro 200,-- zu bezahlen.

2.) nachstehende Beschlüsse gefasst:

Hinsichtlich des Angeklagten M. J. werden die bedingten Strafnachsichten, die ihm mit nachfolgend genannten Urteilen gewährt wurden jeweils widerrufen:

153 Hv 71/13b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2013 (4 (vier) Wochen Freiheitsstrafe)

161 Hv 184/13d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.01.2014 (5 (fünf) Wochen Freiheitsstrafe)

163 Hv 107/14x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2015 (Strafteil von 16 (sechzehn) Monaten Freiheitsstrafe)

Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.09.2012 zu 141 Hv 83/12b (6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe) wird hingegen abgesehen.

Hingegen wird der Angeklagte M. J. von dem wider ihn gerichteten Anklagevorwurf II./ der fortgesetzten Gewaltausübung gegen die minderjährige L. P. gemäß § 259 Z 3 stopp freigesprochen.

Der BF ist/war selbst Drogenkonsument und konsumierte Extasy, Gras und Kokain. Ob der BF eine Drogentherapie absolviert hat, ist nicht feststellbar.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen im gesamten Verfahren, seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Ein- Aus- und Wiedereinreise des BF in Bundesgebiet, die Aufenthaltstitel sowie die strafrechtliche Verurteilung, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Verurteilung des BF ergibt sich auch aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie die familiäre und soziale Bindung des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich zuletzt seit ca. 6 Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Des Weiteren halten sich hier auch die nächsten Verwandten des BF auf. Gegen eine umfassende Integration spricht jedoch, dass der BF seit seiner Arbeitsreife, sein Leben zu einem großen Teil von Arbeitslosengeldbezug und Notstandhilfe finanzierte. Er bereits im jungen Alter von 19 Jahre straffällig und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Feststellung, dass zu den Verwandten im Bundesgebiet kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren diesbezüglich keine Vorbringen machte.

Das der BF selbst Drogen konsumiert bzw. dass nicht feststellbar ist, ob der BF eine Drogentherapie gemacht hat ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass er bereits seit 2001, allerdings mit Unterbrechungen hier aufgewachsen sei, ist folgendes auszuführen: Der BF hielt sich zwar von seinen 2 - ca. 8 Lebensjahr im Bundesgebiet auf jedoch verließ er dies und hielt sich danach wieder 6 Jahre in seinem Heimatsstaat auf und absolvierte dort die Grundschule und lebte bei seinem Vater bzw. Großeltern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung vom 07.11.2012, Zahl 2012/18/0052 ausgesprochen, dass diese Wendung "von klein auf" so zu deuten sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können (vgl. E 25. Februar 2010, 2006/18/0363).

Auch das Vorbringen, dass der BF in Serbien keine Verwandte mehr habe - Vater sei nach Amerika ausgewandert und die Großeltern seien bereits verstorben - kann nicht in die Entscheidungsfindung miteinfließen, da der BF diesbezüglich keinerlei Beweise dafür in Vorlage gebracht hat. Auch die Tatsache, dass sich der BF wiederum seit Mai 2019 in Serbien aufhält, er zur Verhandlung - trotz ordnungsmäßiger Ladung - nicht erschien ist obwohl dies möglich gewesen wäre - Antrag bei der zuständigen Botschaft in Serbien, Erteilung eines Visums, spricht gegen die Ausführungen des BF.

Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels ist auszuführen, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Auch ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbot maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen. Der BF wurde erst vor knapp einem Jahr aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist dies jedenfalls zu früh um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag - insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender maßgeblicher Sachverhalte seitens des BF - angesichts dessen Herkunft staatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Serbien von seinem 7 - 15 Lebensjahr sowie dass der BF nunmehr in Serbien von seinen Verwandte aus Österreich aus unterstützt werden kann, nicht erkannt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kein ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF verfügte seit dem 19.02.2014 bis 21.02.2019 durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Auch im Entscheidungszeitpunkt verfügte er über einen solchen Aufenthaltstitel. Der BF hielt sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zuvor bereits von 2001 - Ende 2006 über einen Aufenthaltstitel. Dem BF wurde am 18.09.2006 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verliehen, hat diesen jedoch aufgrund seiner Abwesenheit von 2007 - 2013 ex lege wieder verloren.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF über Jahre hinweg durchgehend in Serbien aufhältig war, nach seiner Einreise im Jahr 2013 zwar versuchte am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, dies jedoch nicht gelang und der BF im weitaus überwiegenden Teil seines Aufenthalts im Bundesgebiet Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet - offensichtlich aufgrund seiner Suchterkrankung, seine Arbeitslosigkeit - zu einer Straftat des Raubes und Einbruchdiebstahls führte.

Der BF hatte seinen Lebensmittelpunkt - zumindest von der Geburt bis zum 2 Lebensjahr sowie wieder ab dem ca. 7 - ca. 15 Lebensjahr - in Serbien. Er besuchte dort die Grundschule und wurde daher auch dort sozialisiert. Dafür spricht auch, dass der BF die Deutsche Sprache nur auf dem Niveau A2 beherrscht. Der BF ging im Bundesgebiet zwar immer wieder - kurzfristig - Erwerbstätigkeiten nach, lebte jedoch überwiegend von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der BF gab selbst an drogenabhängig zu sein bzw. gewesen zu sein. Der BF beging kein Bagatelldelikt, sondern verübte gleich - mit weiteren Mittätern - einen schweren Raub und kam nur aufgrund seines Alters, mit einer glimpflichen unbedingten Haftstrafe davon.

Hinsichtlich der Fortsetzung des Familien- und Soziallebens des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Verwandten und Bekannten in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), oder durch regelmäßige Besuche in Serbien aufrechtzuerhalten.

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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