TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 G307 2220356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2220356-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des bekämpften

Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.05.2019 erstattete die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: AFA/LPD Wien) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1a, 1 FPG.

2. Am 17.05.2019 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes und ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVM § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.),

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, Spruchpunkt VI des gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufzuheben, in eventu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu Spruchpunkt VI zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.06.2019 vorgelegt und sind dort am 24.06.2019 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbische Staatsbürgerin, verheiratet und Mutter zweier Kinder.

1.2. Die BF reiste am 13.02.2019 zum Zwecke der Arbeitssuche und -aufnahme in das Bundesgebiet ein und wurde am 16.05.2019 um 21:00 Uhr in der "XXXX" von Organen der AFA/LPD Wien in XXXX bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung angetroffen. Ferner arbeitete die BF dort nach Bedarf zu nicht mehr näher feststellbaren Zeiten. Sie hatte am Tag ihres Betretens bereits die höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten, welche mit Ende des 14.05.2019 abgelaufen war. Sie war bisher nicht in Österreich gemeldet.

1.3. Die BF ist gesund und arbeitsfähig, strafrechtlich unbescholten und konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.4. Die BF verfügte im Zeitpunkt ihrer Betretung über € 4,00, und nächtigte während ihres Aufenthaltes in Österreich bei Freundinnen. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo sie von der Landwirtschaft lebte. Abgesehen von ihrem Schwager leben keine ihr nahestehenden Personen in Österreich. Ferner konnten keine weiteren gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen ins Bundesgebiet festgestellt werden.

1.5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.

1.6. Es wurde ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer angefochten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Aufenthalt des Schwager im Bundesgebiet und Bestand zweier Kinder getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF vor dem BFA und den Ausführungen im bekämpften Bescheid.

Die BF legte sowohl einen auf ihren Namen ausgestellten Reisepass wie Personalausweis vor, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschlagnahmt wurden und an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

Dass die BF bis dato in Österreich weder gemeldet noch beschäftigt war, folgt dem Inhalt des auf sie lautenden Melderegister- und Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Betretung in XXXX am 16.05.2019 um 21:00 Uhr ist der Anzeige der AFA der LPD Wien vom 16.05.2019 zu Zahl XXXX zu entnehmen.

Die Einreise spätestens am 13.02.2019 ist ebenso aus den Ausführungen der soeben erwähnten Anzeige ersichtlich. Die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer ergibt sich aus der Hinzuzählung von 90 Tagen zum Tag der Einreise, wonach der 14.05.2019 der letztmögliche Tag des Aufenthalts gewesen wäre.

Dem Akteninhalt waren weder Hinweise auf irgendeine Krankheit noch eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Ferner gab die BF ihrer Einvernahme an, gesund zu sein und wurde bei der Arbeit betreten, woraus sich ihre Arbeitsfähigkeit ergibt.

Dass die BF bei mehreren Freundinnen genächtigt und bei Bedarf in der Bäckerei gearbeitet hat, hat sie auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt zugestanden. Ferner gab sie zu Protokoll, bloß € 4,00 zu besitzen und wohne ihr Schwager in Österreich.

Der Zweck der Einreise zur Arbeitssuche und -ausübung ist der Einvernahme vor dem BFA entnehmbar.

Die BF vermochte keine wie immer gearteten Bindungen zu Österreich darzutun.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Einvernahme der BF erfolgte in der Sprach Serbokroatisch und legte die BF keinen Beweis über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus (wie etwa ein Sprachzertifikat) vor, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.

Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.

Dass die BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt des auf sie lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister.

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, die BF sei nach Österreich eingereist, um hier Freunde zu besuchen, widerspricht dies den eigenen Angaben der BF in der Befragung vor dem BFA, wo sie dezidiert vermeinte "Ich wolle Arbeit suchen". Ferner kann die dort geäußerte Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei nur mangelhaft durchgeführt und die Entscheidung unzureichend begründet worden, nicht nachvollzogen werden. Wirft man nämlich einen Blick auf den Verfahrensgang wie den diesbezüglichen Bescheidinhalt, so ist einerseits erkennbar, dass die BF ausführlich befragt wurde. Andererseits ist dem Bescheid auf seinen Seiten 14 bis 16 zu entnehmen, dass die belangte Behörde auf die persönliche Situation der BF, ihre finanzielle Lage, die über eine längere Zeitspanne andauernde Tätigkeit, ihre fehlenden Bindungen ins Bundesgebiet und das große Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eingegangen ist. Worin nun ein Ermittlungsmangel liegen soll, bleibt offen.

Die Anfechtung lediglich des Einreiseverbotes bzw. seiner Dauer folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Im Fall der BF steht die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung im Mittelpunkt der Betrachtung.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen erwogen (siehe unter anderem VwGH vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0047), dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 31. Jänner 2013, 2011/23/0538) besteht.

Es herrscht somit ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Schwarzarbeit dem zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass die BF durch ihr gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für eine Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die BF weist keine engen familiären Bindungen in Österreich auf, befand sich zuletzt für etwas mehr als drei Monate im Bundesgebiet und liegt ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo auch Mann und Kinder wohnhaft sind. Der Bestand eines Schwagers allein, kann keine tiefgreifende Bindung ins Bundesgebiet erzeugen, gab die BF doch selbst an, nicht bei diesem, sondern bei Freundinnen genächtigt zu haben. Die BF war zudem nicht angemeldet, arbeitete niemals legal und ist auch sprachlich nicht integriert.

Zudem hat die BF der mögliche Verlust ihres Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum nicht von der Setzung eines dem Ausländerbeschäftigungsrecht widersprechenden Verhaltens abzuhalten vermocht. Vielmehr hat die BF, wie bereits hervorgehoben, durch ihr Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derartiger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Angesichts der fehlenden familiären und privaten Beziehungen und wegen ihres Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 jedenfalls verwirklicht ist.

3.1.3. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit 2 Jahren erweist sich jedoch als überschießend. So ist zu beachten, dass die BF erstmalig betreten wurde, strafrechtlich unbescholten ist und sich im Hinblick auf ihr Verhalten geständig zeigte. Ferner bestünde in anderen Fällen, in denen etwa eine immer wiederkehrende Ausübung einer illegalen Beschäftigung geahndet wird und der Fremde bereits mehrfach betreten wurde, kein Spielraum mehr nach oben. Somit war die Einreiseverbotsdauer angemessen zu reduzieren und auf 2 Jahre herabzusetzen. Eine darunter liegende Zeitspanne erwiese sich jedoch als zu kurz, um der BF deren Fehlverhalten vor Augen zu führen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2220356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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