Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G307 2195615-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass dem bekämpften Bescheid folgender Spruchpunkt hinzugefügt wird:
"IV. Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.08.2017 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA, Rd Stmk) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes ein und forderte diese auf, hiezu wie zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hiezu gab die BF keine Stellungnahme ab.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 gegen die BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sodann in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, daher die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig sei, gegen die BF kein Aufenthaltsverbot erlassen (in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes niedriger bemessen) werde (gemeint wohl Einreiseverbot und seine Dauer), in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.06.2018 vorgelegt und sind dort am 17.05.2019 eingelangt.
5. Am 28.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ein Substitut ihres Rechtsvertreters teilnahmen sowie die beiden Söhne der BF als Zeugen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbische Staatsbürgerin, geschieden und Mutter zweier volljähriger Söhne wie einer in Serbien lebender erwachsener Tochter. Mit ihrem jüngeren Sohn, XXXX, lebt sie seit ihrer Haftentlassung am 10.07.2019 wieder im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die BF reiste Ende November 2000 ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf.
1.3. Die BF besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Grundschule, erlernte keinen Beruf und verdiente sich ihren Lebensunterhalt durch Darbietung musikalischer Leistungen in Hotels und auf Hochzeiten. Ferner arbeitete sie in Österreich - wie unter Punkt 1.5. noch zu zeigen sein wird - als Reinigungskraft. Diese Tätigkeit musste sie gesundheitsbedingt aufgeben.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.5. Die BF war - beginnend vom 27.11.2000 bis zum 31.07.2019 - insgesamt rund 1 Jahr und 8 1/2 Monate bei 7 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF derzeit über ein geregeltes Einkommen verfügt.
1.6. In Österreich leben zahlreiche Verwandte der BF, wie etwa Cousinen, Tanten und deren Kinder sowie Familienangehörige des Bruders ihrer Mutter. Eine besonders intensive Beziehung zu diesen Personen konnte ebenso wenig festgestellt werden wie anderweitige gesellschaftliche, berufliche oder sonstige soziale Bindungen.
1.7. Die BF leidet an alkoholischer Leberzirrhose, Diabetes, Hämoptoe (Buthusten) und weist eine kleine axiale Hiatushernie auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohlichen Krankheiten leidet.
Zur Linderung ihrer Leiden nimmt sie folgende Medikamente ein:
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ALPRAZOLAM TRP TBL 1 MG
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AMLODOPIN GEN TBL 5 MG
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CIPRALEX FTBL 10 MG
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GLICAZID ARC ER TBL 30 MG
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KREON KPS 10.000
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LEGALON KPS 140 MG sowie
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LIPCOR KPS 200 MG
1.8. Die BF besaß vom 25.06.2011 bis zum 16.03.2018 einen Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung. Zumindest seit dem zuletzt erwähnten Zeitpunkt hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf.
1.9. Mit Schreiben vom 22.08.2017 forderte die belangte Behörde die BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Die BF reagierte hierauf nicht.
1.10. XXXX überwies in der Vergangenheit dem Sohn der BF, XXXX, zwischen 13.11.2018 und 20.05.2019 insgesamt € 1.160,00, wobei diese Beträge 2 Mal in € 180,00 und 4 Mal in € 200,00 gestückelt waren. Diese Summen wurden der BF auf deren Haftkonto weitergeleitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX um den Lebensgefährten (LG) der BF handelt und er mit dieser eine umfassende Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft führt.
Die BF ist vermögenslos und verfügte zum Stichtag 17.05.2019 über €
250,37 an Barmittel.
1.11. Der BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:
1. Bezirksgericht für Strafsachen XXXX (BG XXXX), XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003, wegen versuchter Entwendung gemäß § 15 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt €
60,00,
2. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003 wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00,
3. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00,
4. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
5. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2006 wegen Körperverletzung und Diebstahls gemäß §§ 83 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im Nichteinbringungsfalle (NEF) 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
6. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen Betruges und versuchten Diebstahls gemäß §§ 146, 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00,
7. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
8. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
9. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 wegen Diebstahls und räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
10. BG XXXX, zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
11. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen Betruges gemäß § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
12. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen versuchten schweren Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten,
13. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015, wegen Betruges gemäß § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie
14. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen Suchtmittelhandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 28 Abs. 1, 1. Fall, 28a Abs. 1, 5. Fall, 30 Abs. 1, 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, sie habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, in dem sie von Mitte 2016 bis Anfang August 2017 zumindest 600 Substitol-Kapseln a 200 mg bzw. Compensan-Kapseln a 200 mg (jeweils ca 150 mg Morphin pro Kapsel, daher insgesamt 90 Gramm Morphin in Reinsubstanz, das sind 9 Grenzmengen) gewinnbringend weiterveräußert, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst und sie es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass in Summe die Grenzmenge des § 28b überschritten werde.
Des Weiteren wurde der BF darin angelastet, sie habe Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, indem sie am 10.08.2017 49 Stück Substitol-Kapseln a 200 mg (150 mg Morphin pro Kapsel) und 9 Stück Compensan-Kapseln a 200 mg (a 150 Mg Morphin pro Kapsel), sohin insgesamt 11,44 Gramm Morphin in Reinsubstanz (das sind 1,1 Grenzmengen) sowie 2 Stück Tramal-Kapseln a 200 g (a 200 mg Tramadol pro Kapsel; sohin 0,4 Gramm Tramadol in Reinsubstanz), die jeweils für den Weiterverkauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung der Polizei innegehabt habe.
Ferner wurde ihr darin vorgeworfen, sie habe Suchtgift besessen, indem sie am 29.09.2016 55 Stück Substitol-Kapseln a 200 mg und 2 Stück Compensan-Kapseln a 200 mg, sohin 8,55 Gramm Morphin in Reinsubstanz (das sind 0,85 Grenzmengen) die für den Weiterverlauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung durch die Polizei inngehabt habe.
Zudem habe sie einen psychotropen Stoff mit dem Vorsatz besessen, dass er in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 10.08.2017 10 Stück Praxiten-Tabletten a 50 mg (a 50 mg Oxazepam pro Tabeltte, sohin 10,5 Gramm Oxazepam) und am 29.09.2016 13 Stück Rohypnol-Tabletten a 1 mg (1 mg Flunitrazepam pro Tablette, sohinn 0,13 Gramm Flunitrazepam) bis zur Sicherstellung innegehabt habe.
Als erschwerend wurden hiebei das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, die zahlreichen (überwiegend als einschlägig zu wertenden) Vorverurteilungen und der lange Deliktszeitraum, als mildernd das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des für das weitere In-Verkehr-Bringen bestimmten Suchtgiftes und der psychotropen Stoffe gewertet.
Festgestellt wird, dass die BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführten Taten begangen hat. Die BF wurde am 10.07.2019 aus der Haft entlassen.
1.12. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Existenz dreier erwachsener Kinder, Schulbesuch in Serbien, gemeinsamer Haushaltsführung mit dem jüngeren Sohn und durchgehendem Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF vor dem BFA, dem auf die BF lautenden Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR), den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wie den Aussagen der beiden Söhne der BF sowie den auf den Namen der BF ausgestellten Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken aufgetreten sind. Die Entlassung aus der Haft am 10.07.2019 ist aus dem Inhalt des ZMR ersichtlich und deckt sich mit dem dahingehenden Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.
Den Bestand von Verwandten hat die BF in der Verhandlung dargelegt.
Die Ausübung der bisherigen Beschäftigungen folgen dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung und sind mit dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges in Einklang zu bringen. Dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen, ergibt sich aus dem Inhalt des jüngsten Urteils des LG XXXX. Die Mitgliedschaft in einer Band und den daraus gewonnenen Lebensunterhalt hat die BF in der Verhandlung selbst vorgebracht und ist der Wahrheitsgehalt dieser Aussage angesichts der sonst tristen finanziellen Situation durchaus nachvollziehbar.
Ihre Krankheiten ergeben sich aus den in großem Umfang vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie etwa dem histophatologischen, internistischen und endoskopischen Befund der medizinischen Universität XXXX jeweils vom 16.11.2017 sowie dem internistischen Befund des LKH XXXX, dem histopathologischen Befund des Diagnostischen Zentrums der medizinischen Universität XXXX vom 30.09.2015 sowie dem Kurzbefund der Dr. XXXX vom 09.04.2018.
Die Einnahme der nötigen Medikamente ergeben sich aus der Medikamentenübersichtsliste der Justizanstalt XXXX vom 03.05.2019.
Aus dem Saldo des auf den Namen der BF geführten Haftkontos ist ersichtlich, dass sie am 21.05.2019 über ein Guthaben in der Höhe von € 250,37 verfügte. Dass die BF über weitere -über diese Summe hinausgehende - Barmittel verfügen soll, konnte sie nicht dartun. Demgemäß gelang es ihr nicht, das von ihr in der Verhandlung ins Treffen geführte Guthaben von € 7.000,00 bis 8.000,00 zu beweisen.
Die regelmäßigen Überweisungen des XXXX sowie die Stückelung der oben angeführten Beträge an den Sohn der BF (XXXX) ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen von XXXX sowie den auf den Namen des XXXX lautenden Kontoauszügen. Dass die BF mit dem Besagten eine Beziehung oder ein enges Verhältnis pflegt, konnte anhand des in der Vergangenheit fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes, der aktuellen Unterbringungen der BF in Haft noch anhand sonstiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Des Weiteren wurden die Überweisungen von Malta aus vorgenommen und konnte die Aussage der BF, ihr LG lebe in Italien, nicht nachvollzogen werden. Die alleinige Behauptung reicht hiefür nicht hin.
Die bisherigen Verurteilungen sind aus dem Inhalt des auf die BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den (teils) im Akt einliegenden, diesbezüglichen Urteilen ersichtlich. Dass der BF 14 und nicht 15 Verurteilungen zur Last liegen, ist aus ihrer Strafregisterauskunft ersichtlich, wonach der
5. und 6. Eintrag ident sind.
Die Innehabung der unter I.1.8. angeführten Aufenthaltstitel folgt dem Inhalt des auf die BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR).
Die fehlende Nachweisbarkeit bestimmter Deutschkenntnisse folgt allein aus der in der mündlichen Verhandlung der BF getätigten Aussage, sie habe zwar "die Kurse begonnen, jedoch nich zu Ende gebracht weil ich krank bin". Demgemäß und auch wegen weiterer, nicht vorhandener Anhaltspunkte im Akt, konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
Dem Beschwerdeinhalt muss insofern entgegengetreten werden, als der BF das an sie gerichtete Parteiengehör am 25.08.2017 nachweislich zugestellt wurde (siehe den im Akt einliegenden Rückschein mit der eigenhändigen Unterschrift der BF, AS 149), weshalb das im Rechtsmittel vorgebrachte Argument, der BF sei dieses Schreiben nie zugegangen, völlig ins Leere geht. Dies umso mehr, als die BF vor dem erkennenden Gericht, auf Seite 9 des Protokolls angab: "Ich wusste nicht, um was es sich handelt". Damit gestand sie mittelbar die Zustellung des Parteingehörs zu.
Dass die BF "kurzfristig in einem falschen Freundeskreis" geraten sein soll, wurde in der Verhandlung ebenso entkräftet. Auf die dort gestellte Frage, warum die BF alkoholabhängig geworden sei, antwortete sie lediglich, sie sei in falscher Gesellschaft gewesen. Damit vermochte sie jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für ihre Alkohlabhängigkeit dazulegen. Zudem hat sie auf die Frage, was sie versucht habe, dagegen zu tun, erwidert, sie sei wegen ihrer Trunkenheit immer wieder ins Krankenhaus gebracht worden und seit etwa 16 bis 17 Jahren bei Dr. XXXX in Behandlung. Auch damit konnte sie keinen plausiblen Grund darlegen, weshalb sie an der dahingehenden Abhängigkeit kein Verschulden treffe.
Des Weiteren ist der in der Beschwerde gemachte Einwand, die BF sei fest in die österreichische Gesellschaft eingewachsen und integriert, verfehlt. Auf die diesbezüglich in der Verhandlung gestellte Frage, antwortete die BF "Wir haben in Serbien nichts. Wir fahren nie nach Serbien, weder meine Söhne noch ich. Mein jüngerer Sohn spricht nicht einmal mehr Serbokroatisch". In dieser Hinsicht konnte für die Integration der BF in Österreich nichts gewonnen werden. Abgesehen davon führte die BF keine weiteren Beziehungen gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Natur zu Österreich ins Treffen.
Die Krankheiten, an denen die BF leidet, wurden bloß erwähnt, ohne einen Brückenschlag zu den begangenen Straftaten oder ein Heimreisehindernis darzulegen. Herausfordernd ist die in der Beschwerde gemachte Behauptung, die BF habe eine nicht besonders schwerwiegende Entgleisung zu verantworten und sei keinesfalls als völlig uneinsichtige Rückfallstäterin anzusehen. So sprechen die 14 Verurteilungen der BF zwischen 11.11.2003 und 31.01.2018 nicht nur für sich, sondern zeigen sowohl der Anzahl als auch der Regelmäßigkeit nach, dass die BF keine Einsicht in ihr Fehlverhalten hatte, was noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.
Schließlich kann der Behauptung, die Familie der BF habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, nichts abgewonnen werden, weil die beiden Söhne der BF erwachsen sind und die BF lediglich vom 15.02.2017 bis zur ihrer Festnahme am 10.08.2017 (und seit 10.07.2019 wieder) gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn, XXXX, im gemeinsamen Haushalt wohnt/e. Zuletzt führten die beiden laut ZMR zwischen dem 09.12.2014 und 19.02.2016 in XXXX einen gemeinsamen Haushalt, wobei die BF anschließend zwischen 26.04.2016 und 15.02.2017 als obdachlos gemeldet war. Sohin konnte innerhalb dieses Zeitraums kein enger Bezug zu ihrem jüngeren Sohn festgestellt werden.
Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.3. Die im Grunde zur sichtvermerksfreien Einreise- und zu vorübergehendem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte BF reiste im Jahr 2000 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem ununterbrochen hier auf. Der Aufenthalt der BF erwies sich somit spätestens seit Ende ihres jüngsten Aufenthaltstitels am 16.03.2018 als rechtswidrig, weshalb das Bundesamt die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt hat.
3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
• die Bindungen zum Heimatstaat,
• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.5. Die BF hält sich zwar seit dem Jahr 2000 in Österreich auf. Sie lebt derzeit jedoch in keiner Beziehung, ist geschieden und sind ihre beiden in Österreich wohnhaften Söhne volljährig und selbsterhaltungsfähig. Darüber hinausgehende, nennenswerte Bindungen in Österreich konnte die BF weder in beruflicher, sprachlicher, noch gesellschaftlicher Art dartun. Im Verhältnis zu der relativ langen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet erweist sich ihr Integrationsgrad somit als äußerst gering.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Zu bedenken ist nämlich, dass die BF eine Antwort auf das an sie ergangene Parteiengehör schuldig blieb und die belangte Behörde dem entsprechend dem Akteninhalt nach entscheiden musste. Ein Vorwurf kann ihr daher nicht gemacht werden. Selbst wenn das Bundesamt in Kenntnis der darüber hinausgehenden privaten und persönlichen Verhältnisse der BF gewesen wäre, zeigt sich angesichts ihres nicht (mehr) rechtmäßigen Aufenthaltes eine starke Relativierung ihres Privat- und Familienlebens, zumal sie sich schon vor dem Hintergrund des jahrelangen strafbaren Verhaltens und des Ablauf ihres jüngsten Aufenthaltstitels des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG, war gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorzunehmen.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.2.6. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde dargetan, dass die Krankheiten der BF ein Hindernis für ihre Rückkehr nach Serbien darstellten.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl.