TE Bvwg Beschluss 2019/8/1 G314 2212711-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G314 2212711-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, durch den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. XXXX:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) verfügt (abgesehen vom Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG) über keine über den visumfreien Aufenthalt an 90 von 180 Tagen hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er hat keine schwerwiegenden behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Probleme. Seine Muttersprache ist Romani; er beherrscht aber auch die serbische Sprache.

Der BF reiste im Herbst 2017 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 07.11.2018 - nachdem bei einer Personenkontrolle sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden war - internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab er an, dass er in Serbien Probleme mit der Mafia habe. Vor vielen Jahren sei es zu einem Konflikt mit einer Person, die der Mafia angehöre, wegen des Verkaufs von Zigaretten gekommen. 2016 sei auf ihn geschossen worden; 2017 sei er zusammengeschlagen worden. Die Polizei würde nichts unternehmen, weil er Roma sei. Er habe keine Arbeit und werde in seiner Heimat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit benachteiligt. Außerdem erwarte ihn in Serbien eine Haftstrafe, weil er angeblich Diebesgut für einen Bekannten bei sich zu Hause versteckt habe.

Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und dem BF die Unterkunftnahme aufgetragen. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

In der Folge war der Aufenthalt des BF unbekannt. Am 07.07.2019 wurde er wegen des Verdachts einer Straftat (§§ 125, 269 StGB) festgenommen und von 08. bis 10.07.2019 sowie von 12. bis 18.07.2019 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2019 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Anordnung der Schubhaft sowie Abschiebung beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass ihm in Serbien eine Haftstrafe bevorstünde. Die Polizei hege einen Groll gegen ihn und wolle ihn einsperren. Er habe schon früher Probleme mit der Mafia gehabt; es sei auf ihn geschossen worden. Seit dem vorangegangenen Verfahren habe sich nichts geändert; die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Neu sei nur, dass die Polizei versuche, ihn ins Gefängnis zu bringen, was er im Erstverfahren zwar schon gewusst, aber aus Angst verschwiegen habe.

Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 19.07.2019 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben. Am 24.07.2019 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zu seinem Folgeantrag und zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vernommen. Anschließend wurde der faktische Abschiebeschutz mit dem oben angeführten, mündlich verkündeten und in der Niederschrift der Einvernahme beurkundeten Bescheid gemäß §§ 12a Abs 2, 22 Abs 10 AsylG aufgehoben.

Weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in seinem Herkunftsland Serbien hat sich die Situation seit dem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entscheidungswesentlich geändert.

Die vom BFA zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelten Verwaltungsakten langten am 30.07.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Ein über die Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und den visumfreien Aufenthalt von serbischen Staatsangehörigen mit biometrischem Reisepass hinausgehendes Aufenthaltsrecht des BF wird von ihm nicht behauptet und lässt sich den Akten und dem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht entnehmen.

Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019, G313 2212711-1, geht hervor, dass der BF damals gesund und arbeitsfähig war. Bei der Einvernahme am 18.07.2019 gab er auf die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen lediglich an, Kreuz- und Nierenschmerzen zu haben. Bei der Einvernahme am 24.07.2019 erklärte er, sich gut zu fühlen, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und manchmal Medikamente zum Schlafen einzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass er nicht an einer schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet.

Die festgestellten Sprachkenntnisse des BF gehen aus seinen Angaben bei der Erstbefragung hervor und sind angesichts seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit plausibel. Bei den Einvernahmen am 18.07.2019 und am 24.07.2019, denen Dolmetscher für Serbisch beigezogen wurden, kam es zu keinen Verständigungsproblemen.

Die vom BF in den Asylverfahren jeweils angegebenen Fluchtgründe werden anhand seiner Angaben bei den Erstbefragungen und bei den Einvernahmen vor dem BFA festgestellt.

Der unbekannte Aufenthalt des BF nach seinem ersten Asylverfahren ergibt sich aus den entsprechenden Angaben der Behörde und dem Umstand, dass ab Mitte Jänner 2019 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) zunächst keine Wohnsitzmeldung mehr bestand. Aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der BF ab 12.02.2019 unbekannten Aufenthalts war. Er gab dazu vor dem BFA an, er habe sich ohne Wohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin in einer Privatunterkunft aufgehalten.

Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX steht im Einklang mit seiner Wohnsitzmeldung dort laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor.

Die Feststellung, dass sich die Situation in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat, beruht auf der relativ kurzen seither verstrichenen Zeit sowie darauf, dass sich aus der Schilderung der BF keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Auch die von ihm angegebene Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden Serbin wurde bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt.

Das BFA legt seiner Entscheidung Informationen über die allgemeine Situation in Serbien zugrunde, die von verschiedenen anerkannten Institutionen stammen und ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der in den zu überprüfenden Bescheid unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Feststellungen zur Lage in Serbien und übernimmt diese. Entscheidungswesentliche Änderungen seit der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde des BF im Jänner 2019 liegen - insbesondere angesichts der vergleichsweise kurzen seither vergangenen Zeit und der stabilen Situation dort - nicht vor. Es gibt unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage in Serbien keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals getroffenen Feststellungen zur Situation dort unrichtig oder nicht mehr aktuell sein könnten oder dass in der Zwischenzeit eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, zumal die Feststellungen im Bescheid vom 24.07.2019 im Wesentlichen mit den im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen übereinstimmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs 10 AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG.

Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss. Dabei wird einerseits geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.

Die vom Gesetzgeber in § 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag mit dem in Art 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar und daher verfassungskonform (VfGH 10.10.2018, G 186/2018; vgl nunmehr auch Art 130 Abs 2 Z 4 B-BV idF BGBl I 14/2019).

§ 12a Abs 2 AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß § 4a AsylG [Schutz in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz] oder § 5 AsylG [Zuständigkeit eines anderen Staats]) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Da dem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2019 ein bereits rechtskräftig erledigter Antrag des BF voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag. Es liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor. Gegen den BF besteht eine vor weniger als 18 Monaten erlassene aufrechte Rückkehrentscheidung.

Das BFA geht nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag des BF voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Aus dem Vorbringen der BF ergibt sich keine derartige wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde wenige Monate nach der Beendigung des Vorverfahrens getroffen. Alle vom BF im Verfahren über den Folgeantrag als Fluchtgründe geltend gemachten Umstände wurden bereits im vorangegangenen Asylverfahren berücksichtigt, insbesondere auch die ihm in Serbien drohende Freiheitsstrafe. Dies lässt keine andere rechtliche Beurteilung als im Vorverfahren zu, zumal sich weder seine privaten und familiären Umstände noch die Situation in seinem Herkunftsstaat entscheidungswesentlich geändert haben. Im Ergebnis liegt daher keine relevante Sachverhaltsänderung vor.

Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 Abs 2 Z 3 AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Abschiebung für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder Art 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangenen Verfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr hervorgekommen. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 ergibt sich vielmehr, dass eine Rückführung nach Serbien den BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK verletzt und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen - insbesondere angesichts der stabilen Situation in Serbien und der seit der Vorentscheidung vergangenen Zeit - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in seine Heimat doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, zumal in Serbien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht.

Auch zur Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ist auf die Entscheidungen des BVwG vom 25.01.2019 zu verweisen. Eine maßgebliche Änderung der für den Verbleib des BF in Österreich sprechenden Interessenlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt nicht vor, sodass nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen ist. Im Folgeverfahren haben sich schon aufgrund der wenigen Monate, die seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vergangen sind, keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche weitere soziale Verfestigung oder Integration ergeben. Die vom BF ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft wurde ebenfalls bereits im Vorverfahren berücksichtigt.

Das BFA hat die bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einzuhaltenden Verfahrensschritte eingehalten und ist der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt; es wurde ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Berichten zur allgemeinen Lage in Serbien gegeben. Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2212711.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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