Entscheidungsdatum
01.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G304 2154572-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 13.07.2017 und 15.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. anstelle eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG erlassen und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF gemäß §§ 57, 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot erheblich herabzusetzen.
3. Am 29.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde iHv EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde i.H.v. EUR 368,80, somit zum Ersatz des Verfahrensaufwandes in Höhe von gesamt EUR 426,20 zu verpflichten.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 02.05.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 13.07.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
6. Am 20.11.2017 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, in welcher auf eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hingewiesen wurde.
7. Am 15.02.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt.
8. Am 02.01.2019 langte beim BVwG betreffend Verstößen des BF gegen das Suchtmittelgesetz eine Meldung der Justizanstalt an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vom 15.12.2018 ein.
9. Am 29.01.2019 langte beim BVwG zusammen mit einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF die Benachrichtigung von der Einstellung des gegen den BF von der Staatsanwaltschaft wegen Suchtgifts geführten Ermittlungsverfahrens ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Er hat in Österreich seine Eltern, einen 13-jährigen Bruder, Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins, die alle in Salzburg, in welchem Bundesland auch der BF stets mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wohnhaft sind.
1.3. Der BF hält sich bereits seit seinem fünften Lebensjahr - dem Jahr 2003 - im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer von 29.04.2016 bis 28.04.2021 gültigen Daueraufenthaltsberechtigung-EU. Der BF stellte bereits im November 2013 beim zuständigen Amt der Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher im Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass wegen eines von der Staatsanwaltschaft gegen den BF gestellten Strafantrages vom 02.03.2015 ein Strafverfahren bei einem inländischen Strafgericht anhängig sei und deshalb dem BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden könne. Der Vater des BF erhielt bereits im Jahr 2003 und sein nunmehr 13 Jahre alte Bruder im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
* Urteil von September 2015 (rechtskräftig), wobei der BF unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, mit
* Urteil von September 2016 (rechtskräftig) wegen Körperverletzung durch Misshandlung und Hehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (280,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und mit
* Urteil von Jänner 2017, rechtskräftig seit April 2017, wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe und schwerer Körperverletzung durch die ausgeübte Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
1.4.1. Die ersten beiden Male wurde der BF wegen Jugendstraftaten und zuletzt wegen Straftaten als junger Erwachsener verurteilt.
1.4.2. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2017 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF hat zusammen mit seinem Cousin je unter Verwendung von Waffen mit Gewalt gegen nachangeführte Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen beziehungsweise abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a./ am 24. Oktober 2016 dem (...) durch Versprühen von Pfefferspray in dessen Augen sowie durch zu-Fall-Bringen des flüchtenden Opfers durch das Versetzen eines Tritts gegen den Körper, sohin mit Gewalt gegen eine Person, eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 130,00, ein Mobiltelefon sowie einen Kfz-Schlüssel, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des (...), nämlich Schürfwunden an beiden Händen sowie einen operativ zu versorgenden Bruch der Elle/Speiche des rechten Armes zur Folge hatte;
b./ am 9. November 2016 der Angestellten des (...) dadurch, dass sie diese in die Halsklammer nahmen, Schreckschusspistolen auf sie richteten und äußerten "(...)", sohin mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine Kellnerbrieftasche mit circa EUR 1.000,00 an Bargeld und ein Mobiltelefon (...)."
1.4.3. Das Erstgericht verurteilte den BF zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Es wurde der Berufung des BF gegen das Strafrechtsurteil von Jänner 2017 stattgegeben und die vom Erstgericht verhängte Strafhöhe auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten herabgesetzt. Bei der Strafbemessung wurde "die geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die doppelte Qualifikation hinsichtlich Faktum 1./a./, der Eintritt einer leichten Körperverletzung hinsichtlich Faktum 1./b./, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall erschwerend berücksichtigt. Es wurde die gegen den BF vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe trotz seiner Vorstrafenbelastung als zu hoch angesehen und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor allem in Hinblick auf das Alter des BF als dem Unrecht der Taten entsprechend und der Schuld des BF angemessen erachtet.
1.4.4. Der BF befindet sich nunmehr in einer Justizanstalt in Niederösterreich in Haft, entfernt von seinen in Salzburg wohnhaften Eltern.
1.5. Der BF erwarb, besaß und konsumierte in der Justizanstalt, in welcher sich der BF derzeit noch befindet, in einem unbekannten Zeitraum vor dem 19.11.2018 nach dem Suchtmittelgesetz verbotene Substanzen. Ein beim BF in der Justizanstalt durchgeführter Drogenschnelltest brachte ein positives Ergebnis auf THC - Tetrahydrocanabinoid, welche Substanz laut Krankenabteilung der Justizanstalt nicht verordnet wurde.
1.5.1. Nachdem am 19.11.2018 der Drogenkonsum des BF in der Justizanstalt festgestellt worden war, wurde von der Justizanstalt eine "Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde" erstattet, das gegen den BF von der Staatsanwaltschaft geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren einer Benachrichtigung von Dezember 2018 zufolge jedoch wiedereingestellt, mit der Begründung, dass "die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre".
1.5.2. Diese Benachrichtigung übermittelte der Rechtsvertreter des BF im Jänner 2019 zusammen mit einer Stellungnahme, die auszugsweise folgendermaßen lautet:
"Der Einschreiter hat nunmehr die Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest beantragt und bleibt der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (...) Es wird in keiner Weise in Abrede gestellt, dass der zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gerade einmal 18-jährige Einschreiter Anpassungsschwierigkeiten im Haftalltag hatte. Dies ist keineswegs lebensfremd, zumal sein Cousin und bester Freund, der ebenfalls verurteilte (...), welcher zum Tatzeitpunkt gerade einmal 1 Jahr jünger als der Einschreiter war, bereits nach knapp einem Jahr enthaftet wurde. Der Einschreiter hingegen befindet sich nunmehr fernab von seiner Familie in der Justizanstalt (...), wodurch die Anpassung an den Haftalltag aufgrund der emotionalen Belastung durch die distanzbedingte Verringerung an familiären Besuchen empfindlich erschwert wurde. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr mehrjährige Haftstrafe jedenfalls zu einem Umdenken und zu seiner Läuterung beigetragen haben. Der Einschreiter hat darüber hinaus in Haft befindlich eine Einstellungszusage organisiert und könnte im Falle der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests diese Beschäftigung umgehend aufnehmen."
1.6. Der BF besuchte ab 2004 die Schule und hat im Bundesgebiet nach vier Jahren Volks-, vier Jahren Hauptschule und einem Jahr in einer Polytechnischen Schule im Juli 2013 seinen Pflichtschulabschluss erlangt. Danach ging der BF zunächst von August 2013 bis November 2013 eine kurze Zeit lang einer Lehre im Maschinen- und Werkzeugbau nach. Die daraufhin im September 2014 begonnene Lehre als Gleisbautechniker beendete der BF im März 2015 vorzeitig. Danach ging der BF von März bis April 2015 einer anderweitigen Beschäftigung nach - dieses Dienstverhältnis wurde im April 2015 noch innerhalb des Probemonats aufgelöst, bevor er im Mai 2015 einen Lehrvertrag für eine Lehre als Restaurantfachmann mit vorgesehener Lehrzeit von Mai 2015 bis Mai 2018 abgeschlossen hat. Auch diese Lehre beendete der BF vorzeitig nach erstem beendetem Schuljahr 2015/2016 im November 2016. Der BF wurde während seiner Strafhaft zweimal an eine andere Justizanstalt überstellt und arbeitete während seiner Haft in der ersten Justizanstalt als Hausarbeiter.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung von Jänner 2017 über Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00, über keine Schulden und keine Sorgepflichten.
1.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, vom 13.07.2017 wurde vom Rechtsvertreter des BF unter anderem festgehalten:
"(...) Das Gericht (...) hat die Jahre auf vier Jahre herabgesetzt. Auch die Verurteilungen sind keine Taten mit einer hohen kriminellen Energie. Der BF hat sich nach seiner Flucht mit seinem Cousin selbst gestellt. Der BF hat keine Bindungen nach Bosnien. Die ganze Familie ist heute zur Verhandlung erschienen. Die Schulausbildung wurde in Österreich absolviert."
1.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, vom 15.02.2018 wurde von der verhandelnden Richterin unter anderem Folgendes festgehalten:
"Sach- und Rechtslage wird weitwendig erörtert und teilt der RV mit, dass derzeit an der Schadenswiedergutmachung gearbeitet wird und in diesem Zusammenhang eine nachträgliche Strafmilderung in Aussicht steht. (....) ."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Verfahren vorgelegten gültigen bosnischen Reisepass des BF.
2.2.2. Die Feststellung zum aufrechten von 2016 bis 2021 gültigen Daueraufenthaltstitel-EU ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.2.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF wegen seiner als Jugendlicher und junger Erwachsener begangenen strafbaren Handlungen konnten aufgrund eines Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen (AS 59ff betreffend Strafrechtsurteil des Erstgerichts von Jänner 2017 und im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Strafrechtsurteil des Berufungsgerichts von April 2017) getroffen werden.
2.2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf dem gegenständlichen Akteninhalt. Dass der Mittäter der seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten von Oktober, November 2016 der Cousin des BF ist, war aus einer Zusammenschau der vom BF schriftlich aufgelisteten persönlichen Daten seiner im Bundesgebiet lebenden Verwandten, wozu auch der zusammen mit dem BF straffällig gewordene Cousin des BF zählt, mit der Stellungnahme seines Rechtsvertreters von Jänner 2019, der Cousin des BF sei der beste Freund des BF und bereits vor dem BF nach nur einem Jahr aus der Strafhaft entlassen worden, ersichtlich.
2.2.5. Dass der BF im Bundesgebiet vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und danach ein Jahr lang die Polytechnische Schule besucht hat, konnte der BF mit vorgelegten diesbezüglichen Schulnachrichten und abgesehen von einer die zweite Klasse Volksschule betreffende Schulbesuchsbestätigung das zweite Schulhalbjahr betreffend mit Jahreszeugnissen nachweisen (AS 139 bis 171).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten aufgrund eines Auszuges aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren getroffen werden. Aus diesem Auszug war auch die Lehrzeit des BF im Bundesgebiet und darunter auch das Nachgehen einer Lehre im Maschinen- und Werkzeugbau von August 2013 bis November 2013 ersichtlich. Zur vom BF im Bundesgebiet nachgegangen Kellnerlehre und seiner abgebrochenen Lehre davor wurden auch im Strafrechtsurteil des Erstgerichts von Jänner 2017 Feststellungen getroffen (AS 55). Aus im Verwaltungsakt einliegenden Nachweisen war ersichtlich, dass der BF im März 2015 seine Lehre als Gleisbautechniker im Bundesgebiet beendet hat (AS 127) und sein Dienstverhältnis danach noch im Probemonat im April 2015 aufgelöst wurde (AS 119). Dass der BF danach im Schuljahr 2015/2016 nur die erste Klasse für den Lehrberuf "Restaurantfachmann" in einer Landesberufsschule absolviert hat, ergibt sich aus einem vorgelegten dies bescheinigenden Jahreszeugnis von 2016 (AS 135). Die Beendigung dieser Lehre im November 2016 ergab sich aus einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren.
Dass der BF während seiner Strafhaft in der ersten Justizanstalt, in welcher er sich befand, als Hausarbeiter gearbeitet hat, wurde vom Rechtsvertreter des BF in mündlicher Verhandlung am 13.07.2017 glaubhaft bekannt gegeben (AS 36).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einrieseverbot:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(...)."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Die in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt der BF im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht.
3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder "
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen."
3.2.3. Aus dem Ermittlungsverfahren und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen.
Die belangte Behörde ist zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen, war der BF doch vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner der strafrechtlichen Verurteilung von Jänner 2017 zugrundeliegenden Straftaten von Oktober, November 2016 bereits seit 29.04.2016 im Besitz eines bis 28.04.2021 gültigen Daueraufenthaltstitels-EU, was nach § 52 Abs. 5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann erforderlich macht, wenn begründete Annahme einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG besteht.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG überhaupt zulässig ist.
3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der BF ist nunmehr im Besitz eines von 29.04.2016 bis 28.04.2021 gültigen Daueraufenthaltstitels-EU.
Er hält sich jedenfalls seit seiner ersten Hauptwohnsitzmeldung ab 11.08.2003 ununterbrochen und damit seit seinem fünften Lebensjahr bereits seit 15 Jahren im Bundesgebiet auf und war stets bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet. All seine Familienangehörigen - Eltern, Großeltern, Onkeln, Tanten und Cousins und Cousinen - wohnen in Salzburg, wo auch der BF stets mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der BF machte im Bundesgebiet nach vier Jahren Volks-, vier Jahren Hauptschule und einem Jahr in der Polytechnischen Schule im Jahr 2013 seinen Pflichtschulabschluss. Danach ist er kurze Zeit von August 2013 bis November 2013 einer Lehre im Maschinen- und Werkzeugbau nachgegangen. Seine danach im September 2014 im Alter von 16 Jahren begonnene Lehre als Gleisbautechniker wurde im März 2015 vorzeitig beendet, sein darauffolgendes Dienstverhältnis wurde noch im Laufe der Probezeit im April 2015 aufgelöst, seine im Mai 2015 im Alter von 17 Jahren angefangene Lehre als "Restaurantfachmann" wurde nach etwas mehr als einem Jahr im November 2016 ebenso vorzeitig beendet.
Der BF konnte somit keine der begonnenen Lehren fertig abschließen.
In einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters von Jänner 2019 wurde darauf verwiesen, dass der BF nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe im November 2019 bedingt aus seiner Strafhaft entlassen werden wird, der BF, der aus dem Stand seiner Haft eine Einstellungszusage erlangen konnte, bei einer Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest mit Fußfesseln sofort wieder einer Beschäftigung nachgehen könnte, sowie darauf, dass die nunmehr mehrjährige Haftstrafe beim BF jedenfalls zu einem Umdenken und zu einer Läuterung beigetragen hat.
In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12). Der Beobachtungszeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur dabei umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - und jedenfalls das der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten zu Grunde liegende Verhalten, aber auch sein rascher Rückfall weisen auf besondere Gefährlichkeit hin - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013).
Ein Wohlverhalten des noch in Strafhaft befindlichen BF in Freiheit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kann daher nicht festgestellt werden.
Nach oben angeführter Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung eines eingetretenen Gesinnungswandels "in erster Linie" das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung, ob vom Fremden eine (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht, alle individuellen Umstände und sein gesamtes Verhalten im Bundesgebiet, auch vor und während der Strafhaft, zu berücksichtigen sind.
Fest steht jedenfalls, dass der BF, wie sein Rechtsvertreter im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme im Jänner 2019 bekanntgab, in Strafhaft einen Antrag auf Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest gestellt und sich aus dem Stand seiner Strafhaft erfolgreich um den Erhalt einer Einstellungszusage bemüht hat.
Diese Eingliederungsbemühung aus dem Stand der Strafhaft tritt gegenüber seinem am 19.11.2018 in Strafhaft festgestellten Suchtgiftkonsum, der eine Meldung an die Gesundheitsbehörde und ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes, bald darauf jedoch wiedereingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich gezogen hat, jedenfalls in den Hintergrund.
Der BF wurde unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters im September 2015 unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung nur für schuldig gesprochen, im September 2016 wegen Körperverletzung durch Misshandlung und Hehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 35 Tagen Ersatzfreiheitstrafe, und zuletzt im April 2017 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Die Straffälligkeit des BF veranlasste die belangte Behörde dazu, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen.
Es wird nunmehr zunächst geprüft, ob im gegenständlichen Fall vom BF aufgrund seines gesamten im Bundesgebiet an den Tag gelegten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG ausgeht, die nach § 53 Abs. 5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich macht.
Soweit der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 angab, die strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien keine Taten mit hoher krimineller Energie, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht im Berufungsverfahren gerade wegen der Schwere der vom BF zuletzt mit seinem Cousin begangenen Straftaten von einer bedingten Strafnachsicht abgesehen hat.
Wörtlich wurde im Strafrechtsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes ausgeführt:
"Die Anwendung (auch nur) teilbedingter Strafnachsicht ist bei beiden Angeklagten angesichts zweier, der schweren Kriminalität zurechenbarer im Abstand von nur zwei Wochen begangener Raubtaten während eines bereits anhängigen Verfahrens bzw. im raschen Rückfall bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich".
Im Bewusstsein, dass fremdenpolizeiliche unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen zu treffen sind, wird auch darauf hingewiesen, dass das zuständige Oberlandesgericht die vom zuständigen Landesgericht zunächst gegen den BF und seinen Cousin als Mittäter verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unter Berücksichtigung des noch jungen Alters der Täter auf viereinhalb Jahre herabgesetzt wurde.
Demnach konnte auch das jugendliche Alter des BF, der seine ersten Straftaten als Jugendlicher und seine letzten Straftaten als junger Erwachsener begangen hat, wegen der Schwere der Straftaten keine weitere Herabsetzung der unbedingten Freiheitsstrafe und schon gar keine (auch nur) teilbedingte Strafnachsicht bewirken.
Die wiederholte Straffälligkeit des BF zeigt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des anfangs noch jugendlichen BF ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten konnten und sogar seine mit Strafrechtsurteil zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe ihn nicht daran hindern konnte, sogar in Haft mit Suchtgiftkonsum eine weitere strafbare Handlung zu begehen.
Dem BF ist des Weiteren anzulasten, dass er bereits jeweils nach kurzer Zeit seine ersten im Bundesgebiet begonnenen Lehren abbrach, seine letzte Lehre beendete der BF dadurch, dass er nach strafbaren Handlungen in Strafhaft kam.
Eine vom BF in Haft erlangte Einstellungszusage, welche er laut Stellungnahme seines Rechtsvertreters von Jänner 2019 in Haft erlangt hat, kann zudem nicht als Indiz seiner Arbeitswilligkeit, sondern als bloßer Versuch, früher aus der Strafhaft zu entkommen und einer ihm drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wovon er mit Schreiben vom 18.11.2016 - einen Tag, nachdem er in Haft gekommen war - verständigt wurde, gewertet werden.
Aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet und in Strafhaft konnte jedenfalls bislang noch keine Gesinnungsumkehr und kein von ihm entwickeltes Unrechtsbewusstsein erkannt werden.
Auch daraus, dass sich der BF vor seiner Inhaftnahme in einem kriminellen Umfeld bewegte, hat er doch seine letzten Straftaten zusammen mit seinem Cousin, der nach einem Jahr Haft wieder aus seiner Strafhaft entlassen werden konnte, begangen, seit welchem Zeitpunkt sich der BF einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters folgend unter den Mithäftlingen in der Justizanstalt nicht mehr wohlfühlt, ist erkennbar, dass der BF durch andere kriminelle Personen beeinflussbar ist und bei diesen persönlichen Halt sucht.
Es war daher von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern angesichts des bisher in Österreich an den Tag gelegten strafbaren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilten und sonstigen Verhaltens, spricht doch der vorzeitige Abbruch der begonnen Lehren und die nur kurzfristigen Beschäftigungen des nunmehr 21-jährigen BF nicht nur für jugendliche Unreife, sondern auch für altersunabhängige persönliche Unbeständigkeit, auch nach der Strafhaftentlassung des BF von weiterem kriminellen Verhalten auszugehen, zumal der BF sogar in Strafhaft sich nicht vor einem solchen scheute, wie aus seinem Suchtgiftkonsum in Haft ersichtlich ist.
Bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet liegt daher eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor.
Es war daher nach § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF hat zwar abgesehen von seinem Cousin, mit welchem zusammen er seine letzten Straftaten begangen hat, noch weitere Familienangehörige - seine Eltern, einen nunmehr 13 Jahre alten Bruder, seine Großeltern und zahlreiche Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen im Bundesgebiet und demgegenüber keine nähere Bezugsperson in seinem Herkunftsstaat, konnte jedoch im Zeitraum von August 2013 bis November 2016 nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen und keine der von ihm begonnenen Lehren abschließen und damit keine nähere Bindung im Bundesgebiet aufbauen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass seine in Haft erlangte Einstellungszusage nicht als Indiz seiner Arbeitswilligkeit, sondern als bloßer Versuch, früher aus der Strafhaft zu entkommen bzw. einer ihm drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, zu werten ist.
Die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet treten gegenüber dem strafrechtlichen und sonstigen einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abträglichen Verhalten des BF, der sogar nach letzter Verurteilung in Haft Suchtgift konsumiert hat und, wie aus der zusammen mit seinem Cousin zuletzt begangenen Straftaten ersichtlich, sich vor seiner Strafhaft in einem kriminellen Umfeld bewegte und offenbar kriminell beeinflussbar ist, in den Hintergrund, weshalb von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht abgesehen werden konnte.
Bezüglich des vom BFA gegen den BF verhängten Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 04.04.2017 im Gegensatz zum Spruch, in dem § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführt wurde, auf den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG mit einer ein Einreiseverbot grundsätzlich rechtfertigenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Haftstrafe hingewiesen hat, die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Strafgericht in der ersten Instanz gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren jedoch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - noch im April 2017 - vom Berufungsgericht auf die Dauer von viereinhalb Jahren herabgesetzt wurde, womit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur mehr der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt war und zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach letzter Novellierung von § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, auch der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, mit einer ein Einreiseverbot grundsätzlich rechtfertigenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von mehr als drei Jahren erfüllt ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher insofern stattgegeben, als das gegen den BF erlassene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG auf ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG idgF abgeändert und auf die Dauer von einem Jahr herabgesetzt wird.
Diese Einreiseverbotsdauer wird unter Berücksichtigung aller Umstände für hoch genug gehalten, um den BF zukünftig von weiteren Straftaten abhalten zu können.
3.3. Bezüglich des mit Beschwerdevorlage vom BFA gestellten Antrages auf Kostenersatz wird darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlich fremdenrechtlichen Verfahren keinen Verfahrensaufwandersatz gibt, kann ein solcher doch nur bei Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bei Obsiegen der belangten Behörde erfolgen.
3.4. Zu Spruchpunkte III. und V.:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da im gegenständlichen Fall eine vom BF aufgrund seines gesamten (strafrechtlichen) Verhaltens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG erkannt und demzufolge der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückehrentscheidung die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt wurde, war dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren.
Es war daher die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rec