TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2220955-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G304 2220955-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt IV. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.06.2019 wurde dem Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit Spruchpunkt IV. gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt V. eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.

2. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes heranzusetzen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Albanisch.

1.2. Er weist im Bundesgebiet nur für die Zeit seiner Schubhaft ab 25.06.2019 eine Meldung im Bundesgebiet auf, hielt sich jedoch bereits davor - ohne Meldung - im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF wurde am 19.06.2019 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten.

Er wies sich dabei mit einem slowenischen Personalausweis aus, woraufhin dessen Totalfälschung festgestellt werden konnte.

Eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung konnte der BF nicht vorweisen.

1.4. Folglich wurde am 19.06.2019 gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und der BF über die gegen ihn beabsichtigte Schubhaftverhängung einvernommen.

1.5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2019 wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.6. Im Bundesgebiet berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht feststellbar. Die Familie des BF lebt in Nordmazedonien.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den einzelnen Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der BF brachte in seiner Beschwerde vor:

"(...) Der Bescheid ist unzureichend begründet. Seine Aussagen wurden nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat seine Angaben nicht ausreichend überprüft und in unzulässiger Weise nicht beachtet. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK hat nicht stattgefunden.

Die vorgenommene Beweiswürdigung der Behörde, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der BF weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich habe, ist nicht richtig. Während der Einvernahme am 19.06.2019 hat er angegeben, dass zwei Tanten schon eine lange Zeit mit ihren Familien in Österreich (...) leben.

(...)."

Aus diesem Beschwerdevorbringen gehen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die auf eine Art. 8 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten könnten, verwies der BF doch in seiner Beschwerde nur allgemein auf seine zwei in Österreich lebende Tanten, führte jedoch keine nähere Beziehung zu diesen an. Eine Art. 8 EMRK-Intensität erreichende Beziehung zu seinen Tanten kann bereits vor dem Hintergrund seines Vorbringens in seiner Einvernahme vor dem BFA anlässlich der Schubhaftverhängung am 19.06.2019, diesen beiden Tanten in Österreich nur Besuche abgestattet zu haben, ausgeschlossen werden.

Auch Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung gingen weder aus der verfahrensgegenständlichen Akten- noch aus der amtsbekannten Länderberichtslage hervor.

Demgegenüber war aus der Aktenlage samt hinreichender Begründung des befristeten Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass der BF durch seine illegale Beschäftigung in Österreich einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gesetzt hat, zumal feststellbar war, dass der BF diese Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der Betretung am 19.06.2019 bereits über ein Jahr lang ausgeübt hat und, wäre dies nicht aufgedeckt worden, er auch weiterhin dieser nachgegangen wäre. Der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend verliert die Republik Österreich durch die Ausuferung der durch Schwarzarbeit bewirkten Schattenwirtschaft jährlich Fiskal-Einnahmen in enormen Höhen.

Die sofortige Ausreise des BF wegen von ihm im Bundesgebiet ausgehender Gefahr für die öffentliche Ordnung war somit jedenfalls notwendig, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden ist.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220955.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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