Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G304 2220838-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt V. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen
Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen Spruchpunkt IV. und damit gegen das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot wurde Beschwerde erhoben.
Dabei wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Fest steht, dass der BF am 03.03.2019 in Österreich eingereist ist und in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ohne im Besitz eines Aufenthaltsrechts und einer Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet zu sein.
Erst nachträglich meldete sich der BF für den Zeitraum von 12.04.2019 bis 08.05.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet.
1.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 wurde dem BF die von der Behörde beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorgehalten.
Der BF gab vor dem BFA an, in seinem Heimatland nicht verfolgt zu werden und dort keine Probleme zu haben und nach Österreich gereist zu sein, um seinen Bruder zu besuchen. Da es dort für den BF keine Schlafgelegenheit gegeben habe, habe er bei seinem Freund geschlafen. Der BF "habe dann den Tipp bekommen, dass es Arbeit gibt (...)." Er gab des Weiteren an, bei seiner Einreise im Besitz von EUR 1.000,- Barmittel gewesen zu sein und nunmehr über EUR 400,- zu verfügen. Seinen anfänglichen Bargeldbesitz von EUR 1.000,- konnte er jedenfalls nicht nachweisen, mit seinen an sein Vorbringen, eine Tischlerausbildung zu haben, anschließenden Angaben, in Serbien gebe es keine Arbeit, konnte er hingegen glaubhaft machen, dass der Zweck seiner Einreise nicht, wie er vor dem BFA angab, der Besuch seines Bruders, sondern Einkommenserwerb war.
Festgehalten wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA:
"Gegen mich wird eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot (...) erlassen. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Mir wird die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zugestanden, ich habe meine Ausreise über das VMÖ vorzubereiten. Sollte ich nach Rechtskraft der Entscheidung nicht ausreisen, werde ich festgenommen und abgeschoben."
Daraufhin erging der im Spruch angeführte Bescheid, wobei mit Spruchpunkt IV. ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen und mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
1.4. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine Tischlerlehre abgeschlossen.
1.5. Der BF hat in Österreich einen Bruder samt Familie als familiäre Anknüpfungspunkte, in seinem Herkunftsstaat demgegenüber seine Ehegattin, drei Kinder und seine pflegebedürftigen Eltern.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der BF brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, nach Österreich gereist zu sein, um seinen Bruder zu besuchen und zum Zeitpunkt seiner Einvernahme jedenfalls im Besitz von EUR 400,-
gewesen zu sein, welcher Bargeldbetrag "zusammen mit der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet Familie und Freunde, die ihn unterstützen (Wohnung usw.)", hat, reichen würde, "um davon auszugehen, dass der BF genügend Mittel um seinen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können, besitzt.
Aus seinem Beschwerdevorbringen, er habe in Österreich seinen Bruder besuchen wollen, war keine Art. 8 EMRK relevante Beziehungsintensität erkennbar. Mit seinem übrigen Vorbringen versuchte der BF ohne Untermauerung durch weitere Nachweise glaubhaft zu machen, dass ihm mithilfe seiner Familie und Freunde in Österreich die Finanzierung eines kurzfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet möglich sei. Seiner offenbar nur schwach ausgeprägten familiären Bindung in Österreich stehen offensichtlich stärkere Bindungen zu seinen Familienangehörigen in Serbien, darunter zu seinen pflegebedürftigen Eltern, gegenüber.
Der BF hat vor dem BFA darauf hingewiesen, dass er eine Tischlerausbildung absolviert hat, vor dem BFA in Serbien jedoch keine Arbeit gefunden hat.
Der aktuellen Länderberichtslage - konkret darunter einem Länderbericht des deutschen Auswärtigen Amtes von November 2018 - folgend besteht für den BF in Serbien jedenfalls bei Bedarf, sollte er bei einer Rückkehr nicht problemlos auf dem serbischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können, die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sind in Serbien doch Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Aus dem gesamten Akteninhalt und auch aus der Begründung im angefochtenen Bescheid waren keine einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK-Verletzung oder berücksichtigungswürdigen familiäre oder private Interessen iSv Art. 8 EMRK erkennbar, demgegenüber jedoch eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende seine sofortige Ausreise rechtfertigende Gefahr - wegen den Umständen, dass der BF im Bundesgebiet Anfang März 2019 in Österreich in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten werden konnte, ohne im Besitz eines Aufenthaltsrechts und einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, und wegen der sich daraus ergebenden offensichtlichen Bereitschaft des mittellosen BF dazu auch bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von weiterer illegaler Beschäftigung des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220838.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019