Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G304 2220720-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt IV. betreffend
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Es wurde ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. und V. Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, die angefochtenen Spruchpunkte IV. und V. des im Spruch angeführten Bescheides zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Er weist im Bundesgebiet ab 19.04.2019 eine Hauptwohnsitzmeldung und für die Zeit seiner Schubhaft von 28.05.2019 bis 06.06.2019 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF wurde am 06.06.2019 von Österreich nach Serbien abgeschoben.
1.4. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 28.05.2019 wies sich der BF gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten mit einem Reisepass mit Einreisestempel vom 28.10.2018 aus.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2019 gab der BF an, in Österreich zwar an einer bestimmten Adresse gemeldet, dort jedoch nicht wohnhaft zu sein, sondern wöchentlich abwechselnd bei zwei Freunden untergebracht zu sein, über keine Geldmittel zu verfügen und in Österreich eingereist zu sein, um der "Schwarzarbeit" nachzugehen.
Dieses glaubwürdige Vorbringen wird festgestellt.
1.5. Der BF hat in Serbien einen Onkel samt Familie und Freunde als Bezugspersonen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2019 gab er an, mithilfe ihrer Unterstützung in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In seinem Herkunftsstaat hat der BF noch seine Eltern, seinen Bruder und seine Großmutter als familiäre Anknüpfungspunkte.
1.6. Der BF arbeitete in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Autoelektriker. Er gab vor dem BFA am 29.05.2019 an, er glaube, dass er bei einer Rückkehr wieder dort arbeiten könne.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall nahm die belangte Behörde für ihre Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG in der Begründung näher auf die vorliegenden Tatbestände nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG Bezug.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im gegenständlichen Fall eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende eine sofortige Ausreise rechtfertigende Gefahr erkennbar, dies aus dem gegenständlichen Akteninhalt und diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, zumal der BF im Bundesgebiet an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft und damit auch für Behörden nicht erreichbar ist und sich laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA vielmehr wöchentlich abwechselnd bei Freunden aufgehalten und selbst zugegeben hat, zwecks "Schwarzarbeit" in Österreich eingereist zu sein und keine Geldmittel zu haben.
Wegen Erfüllung des Tatbestandes von § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG war nicht mehr auf den weiteren vom BFA angenommenen Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG einzugehen.
Einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende Anhaltspunkte nach Art. 3 oder Art. 8 EMRK gingen weder aus dem Akteninhalt noch aus der Länderberichtslage hervor.
Der BF verwies in seiner Beschwerde auf seine unberücksichtigt gebliebenen in Österreich befindlichen Familienangehörigen des BF - Onkel und dessen zwei Töchter, mit welchen Verwandten der BF regelmäßig Kontakt pflege.
Bereits vor dem Hintergrund, dass der BF anstelle an seiner Meldeadresse bei Freunden und nicht bei seinem Onkel wohnhaft war, und der BF erstmals mit seiner Beschwerde auf einen mit seinem Onkel und dessen Töchtern regelmäßig gepflegten Kontakt, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2019 hingegen nur allgemein auf von seinem Onkel und seinem Freund in Österreich erhaltene Unterstützung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hingewiesen hat, kann keine familiäre Beziehung iSv Art. 8 EMRK erkannt werden.
Aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen und dem übrigen Akteninhalt gehen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die auf eine Art. 8 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten könnten.
Auch Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung gingen weder aus der Akten- noch aus der Länderberichtslage hervor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220720.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019