TE Bvwg Beschluss 2019/8/8 W237 2201578-1

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W237 2201578-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1088968407/151440362:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste im September 2015 gemeinsam mit Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde und Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.11.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihr auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die Zustellung dieses Bescheids mittels RSa-Sendung an den damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Am 01.12.2017 langte der Rückschein dieser Sendung beim Bundesamt ein, wonach der Rechtsanwalt den Bescheid am 29.11.2017 persönlich übernommen habe.

2. Am 15.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 ein und verknüpfte diese mit einem näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem - damit verbundenen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.1. Mit Bescheid vom 15.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2019 ab.

2.2. Der nunmehrige Rechtsanwalt gab am 15.11.2018 bekannt, dass ihn die Beschwerdeführerin zur Vertretung im weiteren Verfahren vollinhaltlich bevollmächtigt habe und das Vollmachtsverhältnis zu ihrem früheren Rechtsanwalt aufgelöst worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.

1.2. Die Beschwerdeführerin begründete spätestens am 29.08.2017 zu ihrem (vormaligen) Rechtsanwalt, XXXX , ein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung im weiteren Asylverfahren. Aufgrund dieses Vollmachtsverhältnisses veranlasste die belangte Behörde die Zustellung ihres - über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ absprechenden, eine Rückkehrentscheidung verfügenden und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia aussprechenden - Bescheids vom 24.11.2017 an den genannten Rechtsanwalt mittels RSa-Sendung. Ein dazu bevollmächtigter Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei nahm diese Sendung am 29.11.2017 entgegen.

Am 15.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsanwalt - zu welchem sie die Vollmacht mittlerweile löste - neben einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist ein. Dieser Antrag wurde im Wege des Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019 mit näherer Begründung abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

2.2. Dass spätestens am 29.08.2017 ein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung im weiteren Asylverfahren zum damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestand, ist aus der durch diesen Anwalt an diesem Tag eingebrachten Säumnisbeschwerde ersichtlich, in der sich der Anwalt auf die erteilte Vollmacht berief. Der festgestellte Zustellvorgang ergibt sich eindeutig aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellverfügung sowie dem ebenso im Akt befindlichen Rückschein und wird auch von der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag bzw. ihren Beschwerden nicht bestritten. Die Auflösung der Vollmacht zum vormaligen Rechtsanwalt ergibt sich aus der Vollmachtsanzeige des nunmehrigen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 15.11.2018.

Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist betreffend den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, ist aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 29.11.2017 im Wege der Übernahme durch einen dazu bevollmächtigten Kanzleimitarbeiter zugestellt. Die Zustellung des Bescheids an diesem Tag wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 27.12.2017. Die erst am 15.01.2018 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019 rechtskräftig abgewiesen.

3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2201578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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