TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W197 2222265-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2222265-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2019, Zahl 810207804-190753914, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser wurde, ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria mit Bescheid der Behörde vom 16.01.2013 abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2016 wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und erwuchsen Spruchpunkt I und II am 19.01.2016 in Rechtskraft. Spruchpunkt III wurde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückgewiesen.

1.3. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde am 01.09.2016 wegen des unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 08.02.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Diese Entscheidung ist am 15.03.2018 in Rechtskraft I. Instanz erwachsen.

1.5. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte im Bundesgebiet unter. Der BF war bis 19.6.2018 nicht gemeldet und besitzt seither keine der Behörde bekannte Wohnsitzmeldung mehr. Der BF lebte vor seiner letzten Meldeadresse 7 1/2 Monate unangemeldet im Verborgenen im Bundesgebiet. Der BF entzog sich damit dem Verfahren, hielt sich im Bundesgebiet illegal auf und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BFs wurde am 17.12.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.

1.6. Der BF wurde am 24.07.2019 bei einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD Wien betreten und einer fremden-polizeilichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes des BFs wurde der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen und der BF in der Folge der Behörde vorgeführt.

1.7. Anlässlich seiner Einvernahme gab der BF an, zeitweise in Caritasheimen, zeitweise bei Freunden Unterkunft zu nehmen, ohne behördlich gemeldet zu sein. Den vollen Namen der Unterkunftgeber konnte der BF nicht nennen, er besitzt auch keinen Schlüssel zu den Unterkünften. Im Hinblick auf den in der Beschwerde konkret genannten potentiellen Unterkunftgeber, angeblich ein Freund, gab der BF in seiner Einvernahme eine falsche Adresse an. Er kann seinen Unterhalt nicht auf legale Art sicherstellen, er verdient geringfügig durch Schwarzarbeit und ist mittellos. Der BF ist im Bundesgebiet nicht derart fest integriert, dass ihn dies veranlassen würde, sich zu seiner Abschiebung durch die Behörden bereit zu halten. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren.

1.8. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 25.07.2019 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Die Behörde sah Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit als vorliegend an. Der BF ist haftfähig.

1.9. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass der BF bei einem namentlich genannten Freund an einer angegebenen Adresse wohnen könne, von dem er auch unterstützt würde. Er wäre dort für die Behörden greifbar sodass keine Fluchtgefahr und kein Sicherungsbedarf bestehe. Der BF habe sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nie entzogen. Er sei im Bundesgebiet integriert und habe fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Die Behörde hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Beantragt wurde zum Vorbringen eine mündliche Verhandlung, weiters Kosten- und Aufwandersatz.

1.10. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.11. Insbesondere teilte die Behörde mit, dass am 22.04.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die BFA-Direktion am 25.7.2019 von der Inschubhaftnahme des BFs in Kenntnis gesetzt wurde. Es sei beabsichtigt, den BF zum nächsten Termin am 23.08.2019 der Delegation der Nigerianischen Botschaft vorzuführen und nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigeria abzuschieben. Da von der Nigerianischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt werden, ist die Erlangung eines solchen nicht als aussichtslos zu betrachten, solange keine definitive Absage erteilt wird und es kann somit die Effektuierung der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung angenommen werden.

1.12. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, untergetaucht ist, sich der Abschiebung entzogen hat und für die Behörde nicht greifbar war. Er ist seiner Meldeverpflichtung monatelang nicht nachgekommen. Er ist mittellos, im Bundegebiet nicht integriert und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er besitzt keine gesicherte Unterkunft, an der er sich der Behörde zu seiner Abschiebung bereithalten will. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren.

2.3. Der BF ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens gänzlich vertrauensunwürdig. Es besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf, mit einem gelinderen Mittel kann das Auslangen nicht gefunden werden. Der BF ist haftfähig.

2.4. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Aus seinem bisherigen unkooperativen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist. Er will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und hat durch Untertauchen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Verfahrens zu seiner Außerlandesbringung zu vereiteln gesucht. Im Falle seiner Freilassung ist davon auszugehen, dass der BF angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung sofort untertauchen wird. Es besteht sohin akute Fluchtgefahr und dringend notwendiger Sicherungsbedarf.

3.3. Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär, noch wirtschaftlich noch sozial berücksichtigenswert integriert. Auf Grund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass die behaupteten Freundschaften recht lose sind, da der BF in seiner Einvernahme sogar die Adresse falsch angegeben hat, wo er angeblich wohnen könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem BF bei dem in der Beschwerde namentlich genannten Freund tatsächlich wohnen könnte, ist dies im Hinblick auf sein Vorleben keine Adresse, an der er sich zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und ist auch seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

3.4. Der BF hat sich dem Verfahren entzogen, ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich im Verborgenen dem Zugriff der Behörde entzogen. Im Hinblick auf sein Vorleben ist die Behörde daher zurecht davon ausgegangen, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.5. Die Behörde hat die Abschiebung des BF zügig organisiert, der BF wird im Verfahren zur Erlassung eines HRZ am 23.08.2019 den nigerianischen Behörden vorgeführt werden. Die Abschiebung nach Nigeria ist grundsätzlich in zumutbarer Zeit möglich.

3.6. Der BF ist haftfähig, es sind keine relevanten Umstände hervorgekommen, dass die Haft unverhältnismäßig wäre.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Der BF ist in der Vergangenheit untergetaucht und hat sich der Abschiebung entzogen. Die Behörde ist bemüht, die Abschiebung raschestmöglich zu organisieren, die grundsätzlich auch möglich ist.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.

4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2222265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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