TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 G306 2213400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G306 2213400-1/9E

Schriftlichte Ausführung des am 09.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.07.2017 am Flughafen XXXX - Auslieferungshäftling - festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht.

Mit Schreiben vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion XXXX vom 04.08.2017, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 (rk XXXX.2018), Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, gemäß § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung an das OLG XXXX wurde nicht Folge gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2019 wurden dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 09.01.2019 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist; des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Mit Schreiben des BF - durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 17.01.2019, eingelangt beim BFA am 18.01.2019, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, dass erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben; in eventu die Dauer zu verkürzen; in eventu das Einreiseverbot auf das österr. Bundesgebiet zu beschränken; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 22.01.2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Außenstelle Graz am 09.07.2019 eine mündliche Verhandlung an. An dieser nahm der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Vertretung der belangten Behörde, teil. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 17.07.2019 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlichen Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt, XXXX und wurde am XXXX.1971 XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache der BF ist albanisch.

Der BF ist bereits zwei Mal geschieden und lebt eine mj. Tochter in Tschechien sowie vier Kinder im Kosovo. Der BF hatte bis zum XXXX.2014 in Tschechien einen Aufenthaltstitel. Ein Verlängerungsantrag wurde am XXXX.2014 gestellt. Über diesen ist bis dato nicht entschieden worden bzw. wurde das Verfahren eingestellt.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den genannten Familienangehörigen konnte nicht festgestellt werden.

Der BF weist im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf: XXXX.2017 - XXXX.2018 JA XXXX sowie seit XXXX.2018 (JA XXXX).

Der BF hielt sich - bis zu Auslieferung - zuvor noch nie im Bundesgebiet auf. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandte, ging hier nie einer Beschäftigung nach. Der BF war zum Zeitpunkt der Tat arbeitslos.

Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Es konnten keine lebensbedrohlichen Krankheiten festgestellt werden und wurden solche auch nicht behauptet.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 (rk XXXX.2018), Zl. XXXX, aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, gemäß § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung an das OLG XXXX wurde nicht Folge gegeben.

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht gemäß § 32 Abs 1a Z 7 StPO hat über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

1. ) XXXX,

geboren am XXXX.1963 in XXXX, Kosovo, slowakischer Staatsangehöriger, Koch, ohne Unterstand in Österreich,

derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt

XXXX zu diesem Verfahren.

2. ) XXXX,

geboren am XXXX.1971 in XXXX/Kosovo, kosovarischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung, ohne Unterstand in Österreich,

derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt

XXXX zu diesem Verfahren.

wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG erhobene Anklage nach der am XXXX.2017, XXXX.2018 und XXXX.2018 durch XXXX als Vorsitzende Richterin, XXXX als beisitzenden Richter, die Schöffen XXXX und XXXX, in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerinnen Staatsanwältin XXXX (XXXX.2017), Staatsanwältin XXXX (XXXX.2018) und Staatsanwältin XXXX (XXXX.2018), des Angeklagten XXXX und seines Verteidigers XXXX, des Angeklagten XXXX und seines Verteidigers XXXX, der Dolmetscherin XXXX sowie der Schriftführerinnen XXXX (XXXX.2017 und XXXX.2018) und XXXX (XXXX.2018) durchgeführten Hauptverhandlung am XXXX.2018

zu Recht erkannt:

XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in XXXX, XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.005,4 Gramm Kokain beinhaltend zumindest 78,9 % Reinsubstanz Cocain, sohin zumindest 3.160 Gramm Reinsubstanz Cocain, und als Mitlgied einer kriminellen Vereinigung, an der neben ihnen noch zumindest ein unbekannter Täter "XXXX" beteiligt war, einen anderen, nämlich den abgesondert verfolgten XXXX, dazu bestimmt,

1. ) zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 die genannte Menge Suchtgift zunächst aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen;

2. ) am XXXX.2017 die genannte Menge Suchtgift in XXXX dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu überlassen, während

XXXX und XXXX das Entgelt in Höhe von € 270.000,-- zeitgleich in den Niederlanden von zwei weiteren verdeckten Ermittlern übernehmen sollten.

XXXX und XXXX haben hiedurch

zu 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12, zweiter Fall, StGB, 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG

zu 2.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12, zweiter Fall, StGB, 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG

begangen und wird hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG

XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

10 (zehn) Jahren

XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

6 (sechs) Jahren

sowie beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird bei XXXX und XXXX die Vorhaft vom XXXX.2017, 11.15 Uhr, bis XXXX.2018, 13.10 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB iVm § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 4.005,4 Gramm Kokain, eingezogen.

Hingegen werden die Angeklagten von den weiteren Vorwürfen, es haben in XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift,

I. / XXXX alleine am XXXX.2015 in XXXX 20 Kilogramm Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin mit zumindest handelsüblichem Reinheitsgehalt einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zum Kaufpreis von € 660.000,-- angeboten;

II. / XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX.2017 weiters 2.516,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Acetylcodein und 16,24 % Heroin und 495,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,03 % Acetylcodein, 54,29 % Heroin und 2,22 % Monoacetylmorphin aus den Niederlanden nach Österreich eingeführt,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten folgender Sachverhalt fest:

Der Erstangeklagte XXXX ist am XXXX.1963 in XXXX, Kosovo, geboren, slowakischer Staatsangehöriger und verfügt eigenen Angaben zufolge als Koch im Kosovo über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen €

1.100,-- und € 1.200,--. Er hat eine Sorgepflicht für eine 13-jährige Tochter und keine finanziellen Verpflichtungen. Der Erstangeklagte ist in Österreich bisher gerichtlich unbescholten, die Ecris-Auskünfte weisen folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landgerichts XXXX, Deutschland, vom XXXX.2000, rechtskräftig seit XXXX.2000, XXXX (6 VRS), wurde er wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zehn Fällen sowie gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt, wobei im Urteil festgehalten wurde, dass XXXX im arbeitsteiligen Zusammenwirken der Bande eine führende, koordinierende Aufgabe zukam und beim eigentlichen Grenzübertritt der einzuschleusenden Ausländer nicht näher in Erscheinung trat, sondern auf tschechischem Hoheitsgebiet Kontakt zu weiteren Tatbeteiligten hielt. Außerdem erhielt er für die Einschleusungen erhebliche Geldbeträge. Als einer von mehreren Erschwerungsgründen wurde die hohe Stellung des XXXX in der Schleuserorganisation, in der er in leitender Position tätig war, gewertet. Er war in diesem Verfahren vom XXXX.2000 bis XXXX.2002 in Untersuchungs- und Strafhaft.

Mit Urteil des Gerichtes XXXX, Tschechien, vom XXXX.2007, rechtskräftig seit XXXX.2007, XXXX, wurde er wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Vollzugsdatum ist der XXXX.2007.

Mit Urteil des Gerichtes XXXX, Tschechien, vom XXXX.2010, rechtskräftig seit XXXX.2010, XXXX, wurde er wegen sonstiger Straftaten, Verstößen gegen das Ausländerrecht sowie unerlaubten Handels und anderen Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vollzugsdatum ist der XXXX.2013.

Der 46-jährige Zweitangeklagte XXXX ist in XXXX im Kosovo geboren, kosovarischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung und ohne Unterstand in Österreich. Er hat Sorgepflichten für vier Kinder und zwei Enkelkinder, kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen. Der

Zweitangeklagte ist bislang gerichtlich unbescholten.

Da sie mit ihrem Einkommen nicht das Auslangen fanden und ihre finanzielle Situation deutlich verbessern wollten, beschlossen XXXX und XXXX, sich durch die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und die Begehung von Suchtgiftgeschäften, insbesondere dem Import von großen Mengen Suchtgift, nämlich Kokain und/oder Heroin, nach Österreich und die anschließende Inverkehrsetzung in Österreich, ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, wobei sie es aufgrund der Größe der Suchtgiftmenge zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie ihre strafbaren Handlungen in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) weit übersteigende Suchtgiftmenge begehen. Beide Angeklagte waren von Beginn an geneigt, die geplanten strafbaren Handlungen auszuführen. In Umsetzung ihres Tatplanes beteiligten sich beide Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ca. im Jahr 2015 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich einer bosnisch-albanisch-serbischen Tätergruppe, wobei es ihnen bewusst war und sie sich damit abfanden, dass es sich dabei um einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelte, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Suchtgifthandel betrieben wird. Neben den beiden Angeklagten war zumindest unter anderem noch ein unbekannter Täter "Ali" an der kriminellen Vereinigung beteiligt. Ob auch der abgesondert verfolgte XXXX Mitglied dieser Tätergruppe war, kann nicht festgestellt werden. Die Angeklagten waren in XXXX als Beschaffer der Suchtgifte und als Verkäufer für die Gruppe tätig, wobei sie diese über unbekannt gebliebene Hintermänner bezogen. Der Erstangeklagte bahnte die Geschäfte an, der Zweitangeklagte organisierte die Beschaffung der Suchtgifte von unbekannten Hintermännern, beide Angeklagte organisierten den Transport und über eine weitere an der kriminellen Vereinigung beteiligte Person wurde der Drogenkurier organisiert.

XXXX und XXXX wussten, dass sie durch ihre Handlungen gegen die bestehenden Vorschriften verstießen und es sich bei Kokain mit dem Wirkstoff Cocain und Heroin mit den Wirkstoffen Mono- und Diacetylmorphin um Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes handelte, zu deren Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb, Besitz und Weitergabe sie nicht berechtigt waren.

Um geeignete Abnehmer für große Mengen Suchtgift zu finden, fragte der Erstangeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 eine Vertrauensperson "XXXX" des Bundeskriminalamtes, ob diese jemanden kenne, der am Ankauf von Heroin interessiert sei. XXXX hatte die Vertrauensperson "XXXX" zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Münzen kennengelernt, ihr Kontakt bestand jedoch in keinerlei Bezug zu Suchtgiften. Die Vertrauensperson "XXXX" stellte daraufhin den Kontakt zu einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes (VE 1) her, der sich in weiterer Folge mehrmals mit XXXX traf. XXXX war von Beginn an tatgeneigt und gewillt, große Mengen an Suchtgift in Verkehr zu setzen. Die Vertrauensperson "XXXX" übte keinerlei Druck auf den Erstangeklagten aus und überredete ihn auch nicht, Suchtgiftgeschäfte durchzuführen. Die Vertrauensperson "XXXX" war an den weiteren Treffen zwischen den verdeckten Ermittlern und den Angeklagten nicht anwesend, kannte den Inhalt der Besprechung nicht und wirkte auch sonst in keiner Weise auf XXXX oder XXXX ein, mit den verdeckten Ermittlern ein Suchtgiftgeschäft abzuschließen.

Der Erstangeklagte XXXX teilte dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts (VE 1) Ende 2015 mit, dass er einer Gruppe angehöre, die über die Türkei Heroin nach Holland bringe und über die Slowakei und Tschechien transportiere. Er bot am XXXX 2015 dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zwanzig Kilogramm Heroin (Wirkstoffe Mono- und Diacetylmorphin) zum Kauf an, wobei über den Preis nicht gesprochen wurde. Der verdeckte Ermittler zeigte sich interessiert und es wurden Übergabe- und Verkaufsmodalitäten ausgehandelt, wobei ihm der Erstangeklagte erklärte, dass das Geschäft nicht in Österreich stattfinden könne und der verdeckte Ermittler das Entgelt in Holland bezahlen müssse. Es fanden dazu mehrere Treffen statt, um die genauen Konditionen zu besprechen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2015/Anfang 2016 fand ein Treffen in XXXX, Tschechien, statt, an welchem neben dem verdeckten Ermittler und XXXX auch der Zweitangeklagte XXXX teilnahm. Ein tatsächlicher Verkauf des Heroins kam letztlich nicht zu Stande, weil seitens des Erstangeklagten die Übergabemodalitäten öfters geändert wurden und der verdeckte Ermittler das Geschäft nicht im Ausland abschließen wollte, sodass es letztlich zu einem Abbruch der Kontakte zwischen dem Erstangeklagten und dem verdeckten Ermittler kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstangeklagte bereits einen endgültigen Bindungswillen zum Verkauf von Heroin gefasst hatte.

Nachdem in weiterer Folge über einen Zeitraum von mehreren Monaten kein Kontakt zwischen dem Erstangeklagten und dem verdeckten Ermittler bestanden hatte, nahm der Erstangeklagte XXXX am XXXX.2017 mit dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts (VE 1) wieder telefonisch Kontakt auf und bot in weiterer Folge fünf bis sechs Kilogramm Kokain (Wirkstoff Cocain) zum Verkauf an; der Verkaufspreis wurde an diesem Tag noch nicht festgelegt. Die Vertrauensperson "XXXX" war in keiner Weise involviert und hatte mit dem Erstangeklagten auch keinerlei Kontakt mehr. In weiterer Folge gab es mehrere Treffen und Telefonate zwischen dem Erstangeklagten und dem verdeckten Ermittler, wobei XXXX dem verdeckten Ermittler mitteilte, dass das Suchtgiftgeschäft in Holland stattfinden müsse und die Vorbereitungen im Laufen seien. Aufgrund dessen wurde auch ein weiterer verdeckter

Ermittler (VE 3) als Interessent für Kokain zugezogen, der gegenüber dem Erstangeklagten angab, Kokain für einen Russen beschaffen zu wollen. Daraufhin wurden die Modalitäten des Suchtgiftverkaufs modifiziert, wobei ein Preis von Euro 45.000,-- pro Kilogramm Kokain, also insgesamt Euro 270.000,-- für sechs Kilogramm Kokain, zahlbar in Holland, vereinbart wurde. XXXX ersuchte den verdeckten Ermittler (VE 1), einen Teil des Kaufpreises in Höhe von Euro 30.000,-- als Entgelt für den Erstangeklagten in XXXX zu lassen. Außerdem bot der Erstangeklagte dem verdeckten Ermittler (VE 1) an, für ein Entgelt von Euro 2.500,- einen Kilogramm Kokain in XXXX zu lagern, das der Transporteur extra für XXXX mitnehmen sollte.

Der Erstangeklagte organisierte für den XXXX.2017 ein Treffen zwischen den verdeckten Ermittlern (VE 1 und VE 3) und den beiden Angeklagten in XXXX im Hotel "XXXX". Am XXXX.2017 zeigten die verdeckten Ermittler das Scheinkaufgeld in der Höhe von Euro 240.000,- beiden Angeklagten vor. Der Zweitangeklagte sicherte bei dieser Gelegenheit zu, dass das Kokain zeitgerecht in XXXX sein werde und führte gegenüber den verdeckten Ermittlern aus, dass es beim Erstgeschäft immer kompliziert sei, bei den Folgegeschäften würde er das Kokain nach XXXX bringen lassen und dort könne der Fahrer auch gleich das Geld mitnehmen. In den darauf folgenden Tagen wurden erneut Gespräche zwischen den verdeckten Ermittlern und den beiden Angeklagten über den genauen Ablauf des Geschäfts geführt, wobei als Lieferzeitpunkt der XXXX.2017 in XXXX festgesetzt wurde. Weiters gab der Zweitangeklagte gegenüber den verdeckten Ermittlern an, dass er einen professionellen Kurier habe, der schon seit längerer Zeit für ihn fahre, er das Transport-Kfz für Euro 10.000,-

habe umbauen lassen und fragte diese, ob sie einen guten Mechaniker kennen würden, der ein Fahrzeug zu einem Schmuggelfahrzeug umbauen könne, um im Bereich des Getriebes ein Versteck für zwölf Kilogramm Suchtgift zu schaffen. Am XXXX.2017 kam es erneut zu einem Treffen zwischen den verdeckten Ermittlern und den beiden Angeklagten in XXXX. Der Zweitangeklagte bot an, das Kokain in seiner nahe gelegenen Wohnung zu besichtigen. Er teilte mit, dass der Drogenkurier am XXXX.2017 um 10:00 Uhr in Richtung XXXX abfahren werde. Die Geldübergabe solle in seiner Wohnung nach Eintreffen des Kuriers in XXXX stattfinden. In weiterer Folge kam es zu Verzögerungen bei der Lieferung des Suchtgiftes, wobei die Angeklagten den verdeckten Ermittlern mitteilten, dass der Kurier nicht rechtzeitig losgefahren sei. Außerdem teilten die beiden Angeklagten den verdeckten Ermittlern mit, dass anstatt der vereinbarten sechs Kilogramm Kokain nunmehr vier Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich geliefert werden, wobei der Kaufpreis in Höhe von Euro 45.000,-- pro Kilogramm gleich bleibe, allerdings verringere sich der Gesamtpreis um Euro 20.000,- wegen der entstandenen Unkosten.

Spätestens zwischen XXXX. bzw. XXXX.2017 bestimmten XXXX und XXXX den abgesondert verfolgten XXXX über einen unbekannten Täter "XXXX" in XXXX, Niederlande, 4005,4 Gramm Kokain netto mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,9 % Cocain, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 210-fache übersteigenden Menge, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und in weiterer Folge diese Suchtgiftmenge in Österreich einem anderen zu überlassen. Dieses Suchtgift sowie weitere 2.516,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Acetylcodein und 16,24 % Heroin und 495,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,03 % Acetylcodein, 54,29 % Heroin und 2,22 % Monoacetylmorphin, waren in dem für Suchtgifttransporte modifizierten und von XXXX gelenkten Fahrzeug versteckt. Die Suchtgifte befanden sich in einem extra als Schmuggelversteck eingebauten Hohlraum, welcher vom Fußraum der Beifahrerseite aus zugänglich war. XXXX überquerte am XXXX.2017 mit dem für Schmuggelfahrten umgebauten PKW die niederländisch-deutsche Grenze, führte das bezeichnete Suchtgift so aus den Niederlanden aus und nach Deutschland ein, ohne dazu berechtigt zu sein. Über Deutschland gelangt er an die deutschösterreichische Grenze. Diese überquerte er am selben Tag und führte sohin das bezeichnete Suchtgift aus Deutschland aus und nach Österreich ein, ohne dazu berechtigt zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten XXXX auch zur Aus- und Einfuhr von 2.516,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Acetylcodein und 16,24 % Heroin und 495,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,03 % Acetylcodein, 54,29 % Heroin und 2,22 % Monoacetylmorphin, bestimmten.

Während des Transportes informierten sowohl der Erstangeklagte als auch der Zweitangeklagte laufend telefonisch die verdeckten Ermittler über den Aufenthaltsort des Drogenkuriers XXXX und den Fortgang des Transports, wobei die beiden Angeklagten jedenfalls Kontakt zu einer unbekannten Person der Tätergruppe namens "XXXX" hatten, die sie über den aktuellen Transportverlauf unterrichtete, ob die beiden Angeklagten auch unmittelbaren Kontakt zu XXXX hatten, kann nicht festgestellt werden.

Am XXXX.2017 teilte der Erstangeklagte den verdeckten Ermittlern telefonisch mit, dass der abgesondert verfolgte Drogenkurier bereits in XXXX warte. Nach der Ankunft in XXXX am XXXX.2017 überließ XXXX, ohne dazu berechtigt zu sein, über Auftrag der beiden Angeklagten einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts (VE 2) 4005,4 Gramm Kokain netto mit einem

Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,9 % Cocain, sohin das über 210-fache der Grenzmenge des § 28b SMG. Gleichzeitig sollten die verdeckten Ermittler in XXXX den beiden Angeklagten das Scheinkaufsgeld in der Höhe von Euro 240.000,- übergeben, wobei vor der Übergabe die Festnahme der beiden Angeklagten erfolgten.

Den beiden Angeklagten war bewusst und sie fanden sich damit ab, dass sie nicht zur Ausfuhr von Kokain mit dem Wirkstoff Cocain aus den Niederlanden bzw. aus Deutschland und zur Einfuhr nach Deutschland bzw. nach Österreich berechtigt waren und auch nicht berechtigt waren, einen anderen zu dieser strafbaren Handlung zu bestimmen. Sie wussten um die Menge des Suchtgifts Bescheid und hielten es ernsthaft für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das von XXXX in ihrem Auftrag ausgeführte bzw. eingeführte Suchtgift 4005,4 Gramm Kokain netto mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,9 % Cocain enthielt. Obwohl sie dies bedachten und billigend in Kauf nahmen, fassten sie den Entschluss, das Suchtgift aus den Niederlanden ausführen und nach Deutschland einführen sowie aus Deutschland ausführen und nach Österreich einführen zu lassen.

Weiters war den beiden Angeklagten bewusst, dass das Überlassen von Suchtgift in Österreich verboten ist und sie auch vorschriftswidrig handelten, indem sie einen anderen dazu bestimmten, die angeführte Menge Kokain einem anderen zu überlassen. Sie wussten um die Menge des Suchtgifts Bescheid und hielten es ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das von ihnen überlassene Kokain einen überdurchschnittlich hohen, nämlich zumindest 78,9 % Cocain betragenden Reinsubstanzgehalt, sohin das über 210-fache der Grenzmenge des § 28b SMG, aufwies. Sie wussten und wollten, dass in ihrem Auftrag einem anderen vorschriftswidrig ein Suchtgift, nämlich Kokain mit der bezeichneten Reinsubstanz, in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen wird.

Die im Auftrag der Angeklagten aus den Niederlanden über Deutschland aus- und nach Österreich eingeführte Suchtgiftmenge sowie die in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge von jeweils 4.005,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 3.160 Gramm Cocain übersteigt jeweils die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach um das 25-fache.

Den Angeklagten war es bewusst und sie fanden sich damit ab, dass sie durch ihre Handlungen einen anderen dazu bestimmten, Suchtgift, nämlich 4.005,4 Gramm Kokain beinhaltend zumindest 3.160 Gramm Reinsubstanz Cocain, in einer das 25fachen der Grenzmenge weit übersteigenden Menge, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen sowie einem anderen zu überlassen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob sie auch die Aus- und Einfuhr von Heroin zu verantworten haben.

Die Angeklagten wussten über Art und Dualität des Suchgiftes Bescheid. Es war ihnen zumindest laienhaft bewusst, dass das Kokain gesundheitsgefährdende und suchtmittelhältige Stoffe sowie die Suchtmittel aus den Niederlanden einen überdurchschnittlichen Reinheitsgehalt enthielten, nämlich das Kokain einen Reinheitsgehalt von über 78 % Reinsubstanz Cocain. Es war ihnen bewusst und sie fanden sich damit ab, dass sie zunächst einen anderen zur Ausfuhr aus den Niederlanden und zur Einfuhr nach Österreich von Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge bestimmten und in weiterer Folge diesen zur Überlassung dieser Suchtgiftmenge an einen anderen bestimmten. Außerdem war es den Angeklagten bewusst und sie fanden sich damit ab, dass sie die strafbaren Handlungen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen, indem sich mehr als zwei Personen auf längere Zeit über mehrere Monate, nämlich die beiden Angeklagten, "XXXX" sowie unbekannte Hintermänner, zusammenschlossen, und die kriminelle Vereinigung darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, nämlich Suchtgifthandel, ausgeführt werden.

Nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung liegt die Grenzmenge bei Kokain bei 15 Gramm Reinsubstanz Cocain, die angeführte Menge von

3.160 Gramm Reinsubstanz Cocain entspricht somit der 210-fachen Grenzmenge.

Die Angeklagten wurden am XXXX.2017 in XXXX festgenommen, der Erstangeklagte am XXXX.2017 sowie der Zweitangeklagte am XXXX.2017 aufgrund von Europäischen Haftbefehlen, die die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe enthielten, nach Österreich ausgeliefert.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Personen der Angeklagten folgten aufgrund deren Angaben, die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Erstangeklagten ergeben sich aus den Ecris-Auskünften (ON 239 für Tschechien und ON 241 für Deutschland) sowie Einsichtnahme in das Urteil des Landgerichts XXXX (ON 252). Die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Zweitangeklagten ist aus den eingeholten Strafregisterauskünften (ON 229 sowie Ecris-Auskünfte ON 234, 245, 236, 237) ersichtlich.

Aufgrund der umfangreichen Erhebungsergebnisse der LPD XXXX zu XXXX, der glaubwürdigen und gut nachvollziehbaren Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen verdeckter Ermittler 1 (VE 1), verdeckter Ermittler 2 (VE 2), verdeckter Ermittler 3 (VE 3) sowie der Vertrauensperson "XXXX", der Berichte der verdeckten Ermittler (ON 60 und AS 217 ff, ON 202), der Sicherstellung von Suchtgiften und der großteils geständigen Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung steht deren Täterschaft eindeutig und zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum Tatgeschehen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen verdeckter Ermittler 1 (VE 1), verdeckter Ermittler 2 (VE 2), verdeckter Ermittler 3 (VE 3) sowie der Vertrauensperson "XXXX", die alle einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließen und den Angeklagten keinesfalls schaden wollten, sondern vielmehr um äußerste Objektivität bemüht waren. Ihre Schilderungen waren flüssig, ihre Antworten erfolgten spontan und genau. Insbesondere zum Vorwurf des Suchtgiftanbots vom XXXX.2015 (Punkt I./ der Anklageschrift) legte der VE 1 glaubhaft und gut nachvollziehbar zugunsten des Erstangeklagten dar, dass keine Einigung über ein Suchtgiftgeschäft im Sinne eines endgültigen Bindungswillen des Erstangeklagten vorlag, weshalb diesbezüglich auch mit einem Freispruch vorzugehen war. Auch zur Ein- und Ausfuhr von Heroin konnten die Zeugen keine die Angeklagten belastenden Angaben machen, weshalb diesbezüglich im Zweifel ebenfalls mit einem Freispruch vorzugehen war.

Den Geschehensablauf hinsichtlich des Suchtgiftgeschäftes vom XXXX.2017 schilderten die vier einvernommen Zeugen übereinstimmend, schlüssig und plausibel, weshalb kein Grund gefunden werden konnte, an der Wahrheit ihrer Angaben zu zweifeln. Insbesondere konnte keinerlei Anhaltspunkt für eine unzulässige Tatprovokation gefunden werden.

Die beiden Angeklagten wurden im Ermittlungsverfahren mehrfach einvernommen, machten jedoch immerzu von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung und nach Vorliegen sämtlicher Beweisergebnisse nahmen sie zu den Vorwürfen Stellung und bekannten sich hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr sowie der Weitergabe von 4.005,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 78,9% Cocain schuldig, wobei sie ihre jeweilige Verantwortung und Stellung in der kriminellen Vereinigung und beim gegenständlichen Suchtgiftgeschäft zu bagatellisieren versuchten und sich zum Geschehensablauf sehr wortkarg äußerten. Der Erstangeklagte behauptete, von der Vertrauensperson "XXXX" in unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden zu sein, ohne über Befragen nähere Details zu nennen; diese Verantwortung des Erstangeklagten konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen, weil die Vertrauensperson "XXXX" diese Darlegung durch die glaubhafte Aussage zweifelsfrei widerlegen konnte, weshalb die diesbezügliche Verantwortung des XXXX als reine Schutzbehauptung anzusehen war. Der Zweitangeklagte gestand die Begehung der strafbaren Handlungen zwar zu, wollte jedoch zu weiteren beteiligten Personen keine näheren Angaben machen. Was die involvierte Person des "XXXX" betrifft, belasteten die beiden Angeklagten einander wechselseitig, dass nur der jeweils andere Angeklagte mit diesem während des Suchtgifttransportes in ständigem Kontakt gewesen sei, weshalb keiner der beiden Angeklagten nähere Angaben zu machen vermochte.

Der abgesondert verfolgte und bereits rechtskräftig verurteilte XXXX schilderte in seiner Zeugeneinvernahme, dass er die beiden Angeklagten nicht kenne und über eine Person namens "XXXX" die Aufträge zur Aus- und Einfuhr sowie zur Weitergabe des Suchtgiftes erhalten zu haben. Insoweit deckt sich dessen Aussage mit jener der beiden Angeklagten, die jedoch die Verantwortung des XXXX bereits kannten. Da es letztlich irrelevant ist, ob die beiden Angeklagten XXXX direkt zur Ausführung der Tathandlungen oder über "XXXX" bestimmten, waren deren Angaben den Feststellungen zugrunde zu legen. Aus der Darstellung, dass zwischen den beiden Organisatoren des Suchtgifthandels und dem Kurier noch eine weitere Personen dazwischen geschaltet war, lässt sich eindeutig eine Struktur, Hierarchie und Organisationseinheit der kriminellen Vereinigung entnehmen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten und wurden von den Angeklagten großteils zugestanden. Wer hinsichtlich einer Menge von 4.005,4 Gramm Kokain mit 3.160 Gramm Reinsubstanz Cocain die Lieferung aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich und die Weitergabe in Österreich beauftragt, muss eindeutig und zweifelsfrei damit rechnen und findet sich damit ab, dass es sich dabei um eine äußerst große Menge handelt. Außerdem ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die gute Qualität der Suchtmittel aus den Niederlanden im Vergleich zur Straßenqualität den Angeklagten zumindest laienhaft bewusst war. Auch der vereinbarte Kaufpreis von € 270.000,-- lässt nur den zwingenden Schluss zu, dass es sich um ein großes Suchtgiftgeschäft handelte. Die geplante Provision des Erstangeklagten in Höhe von € 30.000,- entspricht mehr als einem durchschnittlichen österreichischen Jahreseinkommen, wobei das Lohnniveau in der Slowakei und im Kosovo noch deutlich niedriger ist.

Der Reinheitsgrad des Kokains Suchtmittel ergibt sich aus dem Gutachten ON 82. Die 25-fache Grenzmenge bei Kokain beträgt 375 Gramm Reinsubstanz Cocain. Die Angeklagten haben somit die Aus- und Einfuhr sowie das Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge (nämlich mehr als die 210-fache Grenzmenge) zu verantworten.

Es ist insbesondere aufgrund des notwendigen arbeitsteiligen Vorgehens einer Personenvielzahl zweifelsfrei vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung auszugehen. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung ergeben sich überdies daraus, dass die beiden Angeklagten gegenüber den verdeckten Ermittlern mehrfach anführten, dass Folgegeschäfte geplant seien, dem Umstand, dass bereits Ende 2015/Anfang 2016 ein Sondierungsgespräch des verdeckten Ermittlers mit beiden Angeklagten in XXXX stattgefunden hat, dem professionell umgebauten Fahrzeug, der zwingend notwendigen Beteiligung weiterer Akteure, etwa des "XXXX", der zwischen dem Transporteur und den beiden Angeklagten während der gesamten Schmuggelfahrt in Kontakt war, sowie unbekannt gebliebenen Hintermännern, die die große Menge an Suchtgift in den Niederlanden bereit stellen konnten. Aus den angeführten Umständen ergibt sich zweifelsfrei, dass dies den beiden Angeklagten auch bewusst war und sie sich damit abfanden. Bei XXXX ist noch ergänzend anzuführen, dass das Landgericht XXXX bei der Verurteilung vom XXXX.2000 bereits festgestellt hatte, dass er in leitender Position einer Schleuserorganisation tätig war. Hinsichlich (des im Kosovo wohnhaften) XXXX schilderte der VE 1 in der Hauptverhandlung, dass auch die tschechischen Behörden gegen diesen nicht näher bekannte Ermittlungen tätigten und um Bekanntgabe des Kennzeichens des Schmuggelfahrzeuges ersuchten.

Rechtlich folgt aus den getroffenen Feststellungen:

Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einen anderen dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und auszuführen, hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12, zweiter Fall, 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu verantworten. Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einen anderen dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen zu überlassen, hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12, zweiter Fall, 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu verantworten. Eine kriminelle Vereinigung ist gemäß § 278 Abs 2 StGB ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden.

Nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung liegt die Grenzmenge bei Kokain bei 15 Gramm Reinsubstanz Cocain.

Nach den getroffenen Feststellungen haben daher die Angeklagten die im Spruch angeführten strafbaren Handlungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht bei XXXX insbesondere erschwerend drei einschlägige Verurteilungen (weil die mühelose Erlangung von Vermögensvorteilen bei den strafbaren Handlungen jeweils Triebfeder des Erstangeklagten war, RIS-Justiz RS0092076, und auch die Begehung des nunmehr erfolgten Suchtgifthandels wegen Gewinnstrebens erfolgte), das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge (jeweils das 210-fache der Grenzmenge) bei beiden Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation bei beiden Verbrechen (RIS-Justiz RS0091058, 12 Os 13/15a), dass er als Bestimmungstäter gehandelt hat und das Handeln aus reiner Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0130193), mildernd hingegen das Geständnis und die (objektive) Sicherstellung des Suchtgiftes (RIS-Justiz RS0088797), bei XXXX insbesondere erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge (jeweils das 210-fache der Grenzmenge) bei beiden Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation bei beiden Verbrechen (RIS-Justiz RS0091058, 12 Os 13/15a), dass er als Bestimmungstäter gehandelt hat und das Handeln aus reiner Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0130193), mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die (objektive) Sicherstellung des Suchtgiftes (RIS-Justiz RS0088797).

Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe und im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täter in der Gesellschaft ist ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren die über den Erstangeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie die über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Insbesondere beim grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift ist besondere Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention geboten (siehe Jerabek in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 43 Rz 18) sowie die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe und deren konsequenter Vollzug dringend erforderlich.

Die Entscheidungen über die Vorhaftanrechnung, die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts sowie die Kosten des Strafverfahrens gründen auf den angeführten Gesetzesstellen.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichts wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF stellte einen Antrag auf Überstellung in seinen Heimatstaat Kosovo um dort die restliche Freiheitsstrafe verbüßen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Sofern Feststellungen zu den privaten, familiären und sozialen Bindungen des BF in den Kosovo, nach Tschechien sowie Deutschland sowie zu Österreich getroffen wurden, beruhen diese, auf das persönliche Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Verhaltung arbeitslos war, ergibt sich aus den eigene Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Das nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen den BF und seiner Kinder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, beruht auf der Tatsache, dass der BF - auch vor der Verhaftung, seit 2011 mit der mj. Tochter, welche in Tschechien lebt, nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, der persönliche Kontakt sich auch vor der Inhaftierung nur auf regelmäßige Telefonate bzw. Besuche beschränkte und der Kontakt seit der Inhaftierung abgebrochen ist. Zum Kontakt zu seinen 4 Kindern im Kosovo vermeinte der BF nur, dass dieser Okay sei (Niederschrift S 5). Auch ist gegenwärtig keine finanzielle Unterstützung aufgrund der Inhaftierung möglich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF sowie, dass dieser in der mündlichen Verhandlung angab, dass er immer wieder Autos gehandelt habe und diese von Deutschland oder Italien in den Kosovo verkaufte.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in dem Strafregister der Republik Österreich).

Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und hier nie behördlich gemeldet war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auszügen des Sozialversicherungsträgers sowie aus einem aktuellen ZMR Abgleich.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des BF in der Tschechei sowie dem Aufenthaltstitel bis 2014 und seiner Antragstellung um Verlängerung und das über diesen nicht entschieden bzw. das Verfahren bereits eingestellt wurde ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlungen sowie aus der Mitteilung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Das der BF die restliche Freiheitsstrafe in seinem Heimatland verbüßen möchte, ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF. BGBl. I 70/2015 lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG idF. BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG idF. BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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