TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W140 2222419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W140 2222419-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Nicaragua, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2019, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u. a. Folgendes aus:

"A) Verfahrensgang

Sie gaben an bereits 2012 nach Österreich eingereist zu sein und erhielten aufgrund Ihrer Ehe mit einer Österreicherin im Jahr 2014 einen Aufenthaltstitel. Diese Ehe wurde aber bereits 2016 wieder geschieden. Im selben Jahr wurden Sie vom Landesgericht XXXX mit 02.03.2016, wegen der strafbaren Handlungen gem. § 205 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachten Sie Beschwerde ein, welche ebenfalls abgewiesen worden ist. Die Entscheidung ist somit seit 24.09.2018 rechtskräftig, da auch die Revision abgewiesen worden ist. Der Ausreise kamen Sie nicht nach und befinden sich somit illegal im Bundesgebiet. Sie erhielten für den 12.04.2019 eine Ladung zur Behörde, welche Ihnen an Ihre Meldeadresse zugestellt worden ist. Dieser leisteten Sie keine Folge. Laut LPD Bericht vom 06.02.2019 und vom 27.04.2019 sind Sie an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig. Am 28.04.2019 wurden Sie festgenommen und ins PAZ HG eingeliefert.

Die Absicht der Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen um die Abschiebung sichern zu können, wurde Ihnen im Rahmen einer Niederschrift am 28.04.2019 mitgeteilt.

B) Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt.

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind ledig und haben zwei Kinder, welche aber in Nicaragua leben. Ihre Familie lebt in Nicaragua und Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie verfügen zwar über eine Meldeadresse im Bundesgebiet, hielten sich dort aber in der Vergangenheit seit mindestens Dezember 2018 nicht mehr auf. Sie haben einen Reisepass, welcher sichergestellt worden ist. Ihre Identität steht fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie sind Staatsangehöriger von Nicaragua und befinden sich illegal im Bundesgebiet, da Ihr letzter Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden ist und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht. Der Ausreise kamen Sie bis dato nicht nach.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Gegen Sie besteht seit 24.09.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der Ausreise kamen Sie bis dato nicht nach.

-

Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

-

Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Ihre angegeben Arbeit ist unrechtmäßig.

-

Sie verfügen über zwar über eine Meldeadresse, sind dort allerdings bereits seit mindestens Dezember 2018 nicht mehr aufhältig. Somit lebten Sie im Verborgenen, tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren.

-

In den letzten Monaten waren Sie an anderen unterschiedlichen Adressen aufhältig, kennen aber weder Adressen noch Namen. Ihre jetzt angegebene Wohnung stellt laut Ihren Angaben eine AirBnB Unterkunft dar, wobei Sie die genaue Adresse auch nicht kennen.

-

Sie leben im Verborgenen und führen keinen ordentlichen Wohnsitz.

-

Sie besitzen einen Reisepass.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten.

-

Sie verfügen lediglich über 50 Euro und haben somit zu geringe Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie lebten im Verborgenen und hatten dies auch weiter vor.

-

Sie wirkten am Verfahren nicht mit, indem Sie einer Ladung nicht Folge leistete.

-

Sie kamen der auferlegten Rückkehrberatung nicht nach und unternahmen auch nichts zur Ausreise.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben 2 Kinder. Ihre Familie lebt in Nicaragua und Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie verfügen über keinen bekannten Wohnsitz im Bundesgebiet und über keine Geldmittel. Rechtmäßige berufliche Bindungen bestehen nicht. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben wurde nicht festgestellt.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme am 28.04.2019.

Sie befinden sich illegal in Österreich und verfügen über keine ausreichenden Barmittel. Sie verblieben im Untergrund und im Verborgenen. Sie haben keinen bekannten Wohnsitz und nächtigen an unbekannter Stelle. Sie verfügen über zwar über eine Meldeadresse, sind dort allerdings bereits seit mindestens Dezember 2018 nicht mehr aufhältig. Somit lebten Sie im Verborgenen, tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. In den letzten Monaten waren Sie an anderen unterschiedlichen Adressen aufhältig, kennen aber weder Adressen noch Namen. Ihre jetzt angegebene Wohnung stellt laut Ihren Angaben eine AirBnB Unterkunft dar, wobei Sie die genaue Adresse auch nicht kennen.

Da Sie keine aufenthaltsrechtlichen Dokumente und Barmittel haben, sind Sie nicht in der Lage Ihre Ausreise selbst zu organisieren.

Sie verfügen über keine der Behörde bekannte Unterkunft und über keine ausreichenden Geldmittel, um Ihre Ausreise zu finanzieren.

Sie sind daher mittellos, haben keine bekannte Unterkunft, sind nicht sozialversichert und halten sich nicht an die behördlichen Auflagen und Gesetze. Es bestehen auch keine familiären oder sozialen Bindungen.

Es besteht daher die Gefahr, dass Sie untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter im Verborgenen fortsetzen werden.

Zur Sicherung der Abschiebung musste daher die Schubhaft verhängt werden.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(...)

In Ihren Fall liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung von Österreich vor. Sie sind illegal in Österreich aufhältig und haben im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortgesetzt.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung

einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

Sie befinden sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie entzogen sich bereits einmal den anhängigen Verfahren und wirkten nicht mit, indem Sie auf Ladung nicht erschienen und an Ihrer Meldeadresse nicht aufhältig sind. Sie leben im Verborgenen und versuchen so Ihre Abschiebung zu verhindern. Nur durch Zufall wurden Sie aufgegriffen und festgenommen.

(...)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vor.

(...)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Es bestehen keine soziale Verankerung, keine familiären Beziehungen, keine Beschäftigung, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein bekannter Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Sie wurden zu 30 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie verfügen über zwar über eine Meldeadresse, sind dort allerdings bereits seit mindestens Dezember 2018 nicht mehr aufhältig. Somit lebten Sie im Verborgenen, tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. In den letzten Monaten waren Sie an anderen unterschiedlichen Adressen aufhältig, kennen aber weder Adressen noch Namen. Ihre jetzt angegebene Wohnung stellt laut Ihren Angaben eine AirBnB Unterkunft dar, wobei Sie die genaue Adresse auch nicht kennen. Somit lebten Sie im Verborgenen, tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren.

Somit waren Sie für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie in der Vergangenheit auch im Verborgenen gelebt haben und sich dem Behördenverfahren entzogen haben.

Sie wirkten am Verfahren nicht mit, indem Sie einer Ladung nicht Folge leistete und kamen der auferlegten Rückkehrberatung nicht nach bzw. unternahmen auch nichts zur Ausreise.

Ihren Ausreiseunwillen haben Sie somit zur Kenntnis gebracht und sind auch nicht fähig ohne Unterstützung auszureisen, da Sie selbst angaben lediglich über 50 Euro zu verfügen.

Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits bis jetzt im Verborgenen an unbekannter Stelle waren. Ihr Verhalten zeigt eindeutig Ihren Unwillen sich der österreichischen Rechtlage zu unterwerfen und der Ausreise nachzukommen. Eine Entlassung würden Sie nur wieder zum Untertauchen und zur Prolongierung Ihres Aufenthaltes benützen. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. So fehlt es an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit Sie wieder freizulassen. Ihr bisheriges Verhalten bestätigt das eines illegal aufhältigen Fremden, der nicht gewillt ist aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Sohin, sowie mit dem gegenständlichen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begangenen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung potentiell gefährdenden Verhalten und den Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht und Meldegesetz, haben Sie Ihren nachhaltigen Unwillen sich an gesetzliche Ordnungen zu halten hinreichend unter Beweis gestellt. Sie lassen jeglichen Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung und Behörden vermissen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Sie lebten im Verborgenen und entzogen sich einem etwaigen Verfahren. Nur durch Zufall konnte man Ihnen habhaft werden. Sie verfügen über kein gültiges Aufenthaltsrecht und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie wussten daher, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. Des Weiteren wird die geplante Abschiebung zeitnah erfolgen. Eine unnötig lange Schubhaftdauer wird dadurch auch vermieden. Um diese Abschiebung auch durchführen zu können ist die Schubhaft, das einzige Mittel, da Sie sonst untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würden, wie schon in der Vergangenheit auch. Sie sind nicht in der Lage selbst auszureisen und aufgrund Ihres vergangenen Verhaltens, der Kenntnis der Rückkehrentscheidung, der Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde und Ihrer nicht vorhandenen Greifbarkeit bei Entlassung, ist die Schubhaft das einzige Mittel zur Sicherung der Abschiebung.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie zwar über eine behördliche Meldung, jedoch waren Sie dort nicht greifbar und entzogen sich dem Zugriff der Behörde. Ihr jetzt angegebene Unterkunft stellt nur eine Air BnB Unterkunft dar und sie selbst gaben an dort auch nicht lange wohnen zu wollen. Sie sind dort auch unangemeldet aufhältig und kennen auch die genaue Adresse nicht. Ihre Behauptung, dass der Vermieter auf Urlaub wäre und Sie sich morgen hätten anmelden wollen, ist nicht glaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar. Zumal Sie in den letzten Monaten, seit mindestens Dezember 2018 ohne gemeldeten Wohnsitz sind und sich an den vorherigen Unterkünften auch nicht angemeldet haben.

Seit September 2018 wissen Sie von der Ausreiseverpflichtung und unternahmen aber nichts um dem auch nachzukommen. Sie waren somit im Wissen, dass Sie sich der Behörde stellen müssen, entzogen sich dieser aber bewusst. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 50.-, haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen, wie schon in der Vergangenheit auch.

Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen ebenso vor.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie sind in Österreich bescholten.

01) LG XXXX vom 08.05.2015 RK 02.03.2016

§ 205 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.09.2014

Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Sie gaben an arbeiten zu gehen, haben allerdings kein Aufenthaltsrecht, womit diese Beschäftigung unrechtmäßig ist.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Begründung gelinderes Mittel nicht möglich.

Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

(...)

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. "

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, G301 2199425-2/7E, wurde die Beschwerde - betreffend Antrag auf internationalen Schutz - als unbegründet abgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 14.08.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 14.08.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich die Akten zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen.

Die Person befindet sich seit 28.04.2019 durchgehend in Schubhaft.

Die Frist zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG endet daher mit 28.08.2019.

Die amtswegigen Haftprüfungen durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden am 24.05.2019, 25.06.2019, 19.07.2019 und 13.08.2019 vorgenommen.

Das BFA verweist auf den Schubhaftbescheid vom 28.04.2019 sowie die niederschriftliche Einvernahme der Person vom 28.04.2019.

Das BFA erlaubt sich auf folgende Aspekte besonders hinzuweisen:

* Die Person tauchte unter und war an der Meldeadresse nicht mehr greifbar (siehe Erhebungsbericht der LPD).

* Die Person vereitelte die für 25.05.2019 organisierte Abschiebung durch einen Asylantrag am 10.05.2019. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.

* Die Person vereitelte nach dem negativen Asylbescheid vom 20.05.2019 einen früheren Abschiebetermin, indem eine Beschwerde gegen den Asylbescheid erhoben wurde. Das BFA musste somit auf die Rechtskraft bzw. die Durchführbarkeit der zweitinstanzlichen Asylentscheidung warten.

* Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Asylbescheid abgewiesen. Es besteht seit 11.07.2019 Rechtskraft hinsichtlich dieser Entscheidung.

* Das BFA hat anschließend wieder die Abschiebung organisieren können. Aufgrund des Umstandes, dass die Person sich bisher unkooperativ verhalten hat und dass die Abschiebung über die USA nach Nicaragua erfolgen muss, ist ZWINGEND eine Abschiebung mit Eskorten notwendig (bei Umstieg in den USA ist immer eine eskortierte Abschiebung erforderlich!). Das BM.I stellt Eskorten für den 05.09.2019 zur Verfügung.(...)

* Die Abschiebung der Person wird am 05.09.2019 erfolgen.

Das BFA ersucht daher höflich um Genehmigung der Fortsetzung der Schubhaft, da die Person sich bisher unkooperativ verhalten hat und die bisherige Schubhaftdauer alleine den Handlungen der Partei zuzurechnen sind, welche nur darauf abzielen, eine Abschiebung zu verhindern. Die Abschiebung ist nun für den 05.09.2019 organisiert und wird die Schubhaftdauer von 4 Monaten damit um etwa 1 Woche überschritten werden, sofern die Partei nicht ernuet Verhinderungshandlungen setzt."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen, insbesondere zum vorgesehenen Überstellungstermin.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen des BFA werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt und die eskortierte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nicaragua für den 05.09.2019 geplant ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass die eskortierte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nicaragua für den 05.09.2019 geplant ist - auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W140.2222419.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten