TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 W140 2219546-4

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W140 2219546-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Algerien alias Libyen, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2019, Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien-Schwechat, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W112 2219546-3/7Z, vom 01.08.2019 Folgendes entschieden:

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 01.08.2019 Folgendes aus:

"Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest, er brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass er keine Dokumente hat.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er wirkte im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.07.2017 nicht mit, indem er nach Angabe eines Geburtsdatums, das medizinisch ausgeschlossen ist, der ersten und der dritten Ladung zur Altersfeststellung nicht nachkam, der zweiten und vierten sowie der Ladung zur Einvernahme am 05.03.2018 hingegen schon. Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinem Vor- und Familiennamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und seinen Geschwistern, ebenso zu seinem Reiseweg nach Österreich, ebenso zum Datum seiner Einreise nach Österreich. Vor der dritten Ladung zur Altersfeststellung versuchte der Beschwerdeführer, nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, wurde aber am 19.08.2017 von den DEUTSCHEN Behörden an der VORARLBERGER Grenze zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer suchte um die Ausstellung einer neuen Asylverfahrenskarte an, obwohl er nachweislich noch im Besitz der alten Verfahrenskarte war. Er wurde innerhalb von zwei Monaten ab der Einreise das erste Mal straffällig, das zweite Mal binnen eines Monates nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach zuvor erfolgter Wegweisung aus der Schutzzone. Der Beschwerdeführer ist zweifach wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft.

Der Beschwerdeführer war nach seiner zweiten Haftentlassung in einem Quartier der Grundversorgung in NIEDERÖSTERREICH gemeldet, hielt sich aber unangemeldet in WIEN auf und reiste binnen 14 Tagen nach Haftentlassung und Einvernahme im Asylverfahren in die SCHWEIZ weiter, weshalb Ihm ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden konnte und ein Festnahmeauftrag nicht vollstreckt werden konnte.

Der Beschwerdeführer stellte während des Asylverfahrens in Österreich unter zwei anderen Identitäten am 15.03.2018 in der SCHWEIZ einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich diesem durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND.

Der Beschwerdeführer stellte während der Asylverfahren in Österreich und der Schweiz am 25.03.2018 unter der in Österreich verwendeten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich diesem durch Weiterreise in die NIEDERLANDE.

Der Beschwerdeführer stellte während des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND am 10.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in den NIEDERLANDEN unter einer der in der SCHWEIZ verwendeten Identitäten. Das Verfahren wurde während einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft geführt und der Beschwerdeführer im Wege der überwachten Ausreise am 05.02.2019 im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde bei der Ankunft in Österreich am 05.02.2019 festgenommen. Er befindet sich seit 06.02.2019 im Stande der Schubhaft, die seit 21.06.2019 wieder im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.02.2019, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 28.03.2019 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die ALGERISCHE Botschaft und urgierte am 19.04.2019. Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt und als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert, allerdings ist eine Überprüfung der IDENTITÄT in ALGERIEN erforderlich. Mit der Identifizierung ist erst nach Ende der Sommerferien der ALGERISCHEN Botschaft, im SEPTEMBER zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig; er nimmt Psychopharmaka und möchte Benzodiazepine, die ihm mangels Indikation nicht verschrieben werden. Er trat am 27.07.2019 in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, beendete den Hungerstreik aber freiwillig.

Der Beschwerdeführer ist betreffend ALGERIEN nicht ausreisewillig. Es ist nicht glaubhaft, dass er auf freiem Fuß an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken würde; er wird sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu seiner Aufenthaltsbeendigung führt, durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen EU-Staat, zB nach ITALIEN, wo er Freunde hat, entziehen, wie er dies bereits während des Asylverfahrens getan hat.

Die Feststellungen gründen sich auf die hg. mündlichen Verhandlungen, die vorliegenden Akten und den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer vermittelte.

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Bescheides vom 08.02.2019 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat, das nach der Nichtbefolgung von zwei Ladungen auf Grund der Weiterreise des Beschwerdeführers in die SCHWEIZ, nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE am 05.04.2018 eingestellt wurde.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor: Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstünde, sondern ihm vielmehr bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hat.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer um seine Abschiebung zu verhindern divergierende Angaben zu seiner Identität macht und seine Dokumente nicht in Vorlage bringt, weiters dadurch, dass er in den Hungerstreik trat.

Es besteht erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt, zumal er sich bereits vor Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Asylverfahren in Österreich, der SCHWEIZ und DEUTSCHLAND entzog.

Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Asylverfahren umgehend nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus den NIEDERLANDEN abschloss und zeitig nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt. Auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers, ALGERISCHER Staatsangehöriger zu sein, und der Identifizierung des BF als algerischer Staatsangehöriger durch die algerische Botschaft am 13.06.2019 ist mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.08.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 29.08.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich vom gegenständlichen Verfahren zu informieren.

Verfahrensgang:

Erstmalig brachte der Fremde am 07.02.2017 unter der behaupteten Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Behauptung wegen familiärer Probleme Libyen verlassen zu haben, in Österreich ein.

Im Asylverfahren wurden er einer Altersfeststellung zugeführt welche hervorbrachte, dass er jedenfalls unwahre Angaben zum Geburtsdatum bzw. zum Lebensalter machte und wurde sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.

Mit 05.04.2018 wurde das Asylverfahren aufgrund der begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht (unbekannter Aufenthaltsort) eingestellt und die amtliche Abmeldung des Wohnsitzes veranlasst.

Mit 16.03.2018 beantragten der Fremde unter der Identität XXXX in der Schweiz die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit 10.04.2018 erklärte sich Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig.

Mit 12.04.2018 teilten die schweizerischen Asylbehörden mit, dass der Fremde untergetaucht ist.

Am 26.03.2018 beantragte der Fremde unter der Identität XXXX in Deutschland die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit 08.05.2018 stimmte Österreich der Übernahme der Person zu.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 teilten die deutschen Asylbehörden mit, dass der Fremde flüchtig bzw. untergetaucht ist.

Am 10.07.2018 beantragte der Fremde unter der Identität XXXX die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit 24.07.2018 stimmte Österreich der Übernahme der Person zu.

Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilten die niederländischen Behörden die Inhaftierung mit.

In der Folge gaben die niederländischen Behörden die Überstellung mit 05.02.2019 bekannt und wurden der Fremde auch tatsächlich am 05.02.2019 gem. der Dublin VO in das Bundesgebiet überstellt.

Am 05.02.2019 wurde der Fremde mit Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen.

Am 06.02.2019 wurde er dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt.

Am 06.02.2019 wurde er im Anschluss an seine Niederschrift im Asylverfahren mit Festnahmeauftrag des BFA gem. § 34 Abs. 3 BFA-VG festgenommen und in der Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Mit Email vom 07.02.2019 teilte die Rechtsanwaltskanzlei XXXX die Auflösung des im INT-Verfahren mit Email vom 18.09.2017 erteilten Vollmachtsverhältnisses mit.

Mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Zi 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Fremden am 07.02.2019, 15:10 Uhr mittels Übernahmebestätigung im Polizeianhaltezentrum persönlich ausgefolgt.

Mit 26.03.2019 wurde das BFA-RD NÖ, Fremdenpolizeiliches Team von dem am 12.03.2019 erfolgten Eintritt der Rechtskraft des im INT-Verfahren ergangenen Bescheides, insbesondere über die vorliegende rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot verständigt.

Mit 26.03.2019 wurde die HRZ Abteilung über den rechtskräftigen Abschluss des INT-Verfahrens informiert und gleichzeitig mit der Betreibung einer HRZ Ausstellung und der Bekanntgabe eines Vorführtermins für die algerische Botschaft beauftragt.

Mit 16.05.2019 wurde der RD NÖ der Vorführtermin vor die algerische Delegation mit 13.06.2019 mitgeteilt und wurde der Fremde am 31.05.2019 zu diesem Vorführtermin eingemeldet.

Mit 31.05.2019 erfolgte eine Aktenvorlage gem. § 22a (4) BFA-VG an den BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG W112 2219546-1/10Z vom 05.06.2019 wurde die Anhaltung in der Schubhaft für rechtmäßig erkannt.

Mit 13.06.2019 wurde der Fremde der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Dennoch ist laut algerischer Botschaft zur Ausstellung eines HRZ eine Identitätsprüfung in Algerien notwendig.

Mit 28.06.2019 erfolgte erneut eine Aktenvorlage gem. § 22a(4) BFA-VG an den BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG W1712219546-2/3E vom 02.07.2019 wurde die Anhaltung in der Schubhaft erneut für rechtmäßig erkannt.

Mit 29.07.2019 erfolgte erneut eine Aktenvorlage gem. § 22a(4) BFA-VG an den BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG W112 2219546-3/7Z vom 01.08.2019 wurde die Anhaltung in der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut für rechtmäßig erkannt.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Unter Hinweis auf den Inhalt des BFA-Schubhaftbescheides und den Inhalt des vorliegenden BVwG Erkenntnisse vom 05.06.2019, 02.07.2019 und 01.08.2019 wird, in Anbetracht des Umstandes, dass eine HRZ Erlangung nicht aussichtslos ist und unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Fremde sich oftmals den Behörden entzog um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu behindern bzw. zu verhindern und unter dem Hinweis, dass es sich bei dem Fremden um einen Verurteilten gem. Suchtmittelgesetz handelt der somit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Haftunfähigkeit ist bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es wird darauf verwiesen, dass mit allgemeinem Email vom 27.06.2019 BFA/HRZ Abteilung darüber informierte, dass die algerische Botschaft zwischen 20.07.2019 und 31.08.2019 geschlossen ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung. Auch die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Eine Identitätsprüfung in Algerien ist im Laufen. Nach den Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat von der algerischen Botschaft erlangt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass der Beschwerdeführer als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und eine Identitätsprüfung in Algerien im Laufen ist - auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W140.2219546.4.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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