TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 G314 2209505-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs4

Spruch

G314 2209505-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des griechischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX:

A) Der Fristerstreckungsantrag vom 30.07.2019 wird abgewiesen.

B) Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4

VwGVG vom 16.07.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG erlassen, einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 19.11.2018 die aufschiebende Wirkung zu. In der Beschwerdeverhandlung am 01.07.2019 wurde das Erkenntnis (teilweise Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs) mündlich verkündet. Die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF, der an der Verhandlung teilnahm, sofort nach der Verhandlung ausgefolgt.

Am 16.07.2019 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des BF per E-Mail einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG beim BVwG ein, in dem er ua ausführt: "... Aus anwaltlicher Vorsicht wird ersucht, eine Ausfertigung des

Erkenntnisses ... an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen, da dem

nunmehrigen Vertreter nicht bekannt ist, ob die vormalige Vertretung bereits einen derartigen Antrag gestellt hat."

Mit dem dem Rechtsvertreter des BF am 23.07.2019 zugestellten Schreiben des BVwG erging die Aufforderung, sich binnen einer Woche zur beabsichtigten Zurückweisung des Ausfertigungsantrags (wegen Verspätung und unzulässiger Einbringung per E-Mail) zu äußern. Am 30.07.2019 beantragte er, diese Frist um eine Woche zu verlängern, weil ihm erst aufgrund der Mitteilung des Gerichts bekannt sei, dass der ursprüngliche Vertreter des BF keinen Ausfertigungsantrag gestellt habe und eine Kontaktaufnahme mit diesem zur Klärung des Grunds dafür, allenfalls im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag, noch nicht möglich gewesen sei.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die beantragte Fristverlängerung ist nicht angezeigt, weil die ursprüngliche Frist nur zwei Wochen betrug und der nunmehr für den BF einschreitende Rechtsanwalt schon in seinem ursprünglichen Antrag darauf hingewiesen hatte, dass ihm nicht bekannt sei, ob der frühere Vertreter des BF schon die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt habe (sodass eine Kontaktaufnahme längst hätte erfolgen können). Eine einwöchige Frist zur Stellungnahme (die ja nicht zur Vorbereitung eines allfälligen Wiedereinsetzungsantrags gesetzt wurde, sondern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des BF im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückweisung des Ausfertigungsantrags) ausreichend. Die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 29 Abs 4 VwGVG kann gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG ohnedies nicht verlängert werden.

Zu Spruchteil B):

§ 29 VwGVG ("Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse") lautet auszugsweise wie folgt:

... (2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. ...

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Ausgehend von der Ausfolgung der Niederschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an den Rechtsvertreter des BF am 01.07.2019 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen, mit Ablauf des 15.07.2019. Der erst am 16.07.2019 beim BVwG eingelangte Antrag des BF ist daher (auch unabhängig von der unzulässigen Einbringung per E-Mail, vgl dazu BVwG 27.12.2018, G301 2203189-1) als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

Fristerstreckungsantrag, Verspätung, Voraussetzungen, Wegfall der
Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2209505.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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