Entscheidungsdatum
05.09.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W278 2223003-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb, StA. Russische Föderation, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zl. XXXX , sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.08.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 22.08.2019 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der russischen Föderation, wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt.
Mit Bescheid vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 2.12.2016 in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 29.05.2017 erließ das Bundesamt eine weitere Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, die es mit einem zehnjährigen Einreiseverbot und einem Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation verband. Das BVwG wies eine diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.6.2017, XXXX als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene Parteirevision mit Beschluss vom 31.8.2017, Ra XXXX, zurück.
Am 11.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.05.2019 Zl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Der Fremde stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für 29.08.2019 zur Einvernahme geladen.
Am 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer in XXXX von der Polizei ohne Dokumente aufgegriffen, aufgrund einer Festnahmeanordnung des Bundesamts festgenommen und zum Zwecke der Prüfung von allfälligen Sicherungsmaßnahmen einvernommen.
Nach dieser Einvernahme flüchtete der Beschwerdeführer aus dem Anhalteraum der Polizeiinspektion durch ein Fenster.
Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals in XXXX von der Polizei aufgegriffen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Flucht aus der Polizeiinspektion und den geringen beruflichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft aufgrund der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei.
Am 30.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer durch eine Abschiebung in die russische Föderation aufgrund des Nachfluchtgrundes seiner bis dato nicht vorgebrachten Bisexualität asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe für seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Aberkennung seines Asylstatus sämtliche Unterlagen persönlich dem Bundesamt übergeben. Er sei in Wien offiziell bei seiner Lebenspartnerin gemeldet und war nur in Kärnten, um eine gemeinsame Wohung für sich und sie zu suchen. Es liegen daher keine Fluchtgründe vor. Deshalb habe der Beschwerdeführer aufgrund der verständlichen Stress- und Angstsituation nach seiner Einvernahme versucht die Polizeistation so schnell wie möglich zu verlassen. Beantragt werde daher ua. den Schubhaftbescheid zu beheben und die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft zu veranlassen .
Die Einbringung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde erfolgte im Postweg beim Bundesamt ohne Nachweis über die Bevollmächtigung des Vertreters.
Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 30.08.2019 wurde der Beschwerdeführer und sein vermeintlicher Vertreter aufgefordert, einen Nachweis über die Bevollmächtigung nachzureichen. Dieser Nachweis wurde am 03.09.2019 persönlich vom Vertreter beim BVwG eingebracht.
Am 30.08.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auf die bereits erfolgte Flucht des Beschwerdeführers nach seiner Einvernahme. Ein HRZ Verfahren wurde bereits eingeleitet. In diesem speziellen Fall sei trotz aufrechter Meldung und familiärer Anbindung im Bundesgebiet Fluchtgefahr gegeben und auch verhältnismäßig.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern als anerkannter Flüchtling in Österreich und besuchte hier die Schule. Mit Bescheid vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen aberkannt. Mit Bescheid vom 29.05.2017 erließ das Bundesamt eine weitere Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, die es mit einem zehnjährigen Einreiseverbot und einem Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation verband. Das BVwG wies eine diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.06.2017 (rechtskräftig mit 22.06.2017), XXXX als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene Parteirevision mit Beschluss vom 31.08.2017, XXXX , zurück. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments.
1.2. Im Bundesgebiet beging der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.04.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer erneut am 26.09.2011 gemäß § 223 Abs. 2, § 224 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2013 gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB und § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Schließlich verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer am 04.05.2016 wegen des Verbrechens gemäß § 15 iVm §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die er auch verbüßte.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.12.2018 aus der Strafhaft entlassen und ist seit 07.01.2019 aufrecht an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin gemeldet, mit der er nach islamischen Recht verheiratet ist.
1.4. Am 11.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber, die unter Pkt. 1.1 festgestellte rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist somit durchsetzbar.
1.5. Am 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und vom Bundesamt aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Am 21.08.2019 um 18:55 kletterte der Beschwerdeführer aus einem Fenster des Anhalteraumes und flüchtete durch überklettern einer Mauer, eines Baustellengitters und eines Zaunes vom Grundstück der PI. Eine von der Polizei eingeleitete Sofortfahndung nach dem Beschwerdeführer blieb am Tag der Flucht ergebnislos.
1.6. Am 22.08.2019, um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und in weiterer Folge vom Bundesamt in die Schubhaft angeordnet, er befindet sich seit 22.08.2019 durchgehend in Schubhaft.
1.7. Es besteht eine überaus hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.
1.8. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Eine zeitnahe Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist ist jedenfalls möglich.
II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zum gegenständlichen Verfahren Zl. XXXX . Ebenso wurde Beweis durch
Einsicht in die Entscheidungen des BVwG vom 21.06.2017, Zl.: XXXX sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017,
XXXX , und den im Akt einliegenden Bescheid Zl.: XXXX des Bundesamtes vom 26.05.2019 über die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzes vom 11.12.2017, sowie durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in der GVS Datenbank genommen.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers und seine familiären Anknüpfungen sowie sein Schulbesuch in Österreich wurde aufgrund der in den Feststellungen in den oben angeführten Vorverfahren getroffen. Die Feststellungen betreffend die erfolgte Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Rückkehrentscheidung und dem zehnjährigen Einreiseverbot gehen aus den rechtkräftigen Vorentscheidungen des BVwG und VwGH hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgeht, sind dem Protokoll seiner Einvernahme vom 21.08.2019 entnommen. Dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme zum Asylfolgeantrag. Gegenteiliges wurde im gegenständlichen Verfahren oder in der Beschwerde nicht vorgebracht.
2.2. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
2.3. Die Feststellungen zu der Verbüßung der unbedingten Freiheitsstrafe und zu der derzeitigen aufrechten gemeinsamen Wohnsitzmeldung mit seiner Lebensgefährtin, ergeben sich aus einer ZMR Anfrage. Die Feststellung, dass er nach islamischen Recht mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren zum Asylfolgeantrag.
2.4. Die neuerliche Asylantragstellung ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2019 Zl: XXXX , der sich in Kopie im hg. Akt befindet. Dass dieser Bescheid unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich einer im Akt befindlichen Kopie des Zustellnachweises und dem Umstand, dass am BVwG diesbezüglich kein Beschwerdeverfahren anhängig war oder ist. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2.5. Ein Polizeibericht über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers, sowie eine Kopie der Niederschrift der Einvernahme durch das Bundesamt liegen in Kopie im gegenständlichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zu seiner Flucht aus der Polizeiinspektion ergibt sich aus der Kopie des im Akt einliegenden Polizeiberichts.
2.6. Dass der Beschwerdeführer am 22.08.2019 abermals festgenommen wurde und sich seit diesem Tag durchgehend in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI.
2.7 Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich der Abschiebung in die russische Föderation entziehen werde, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dies durch seine bereits einmalige erfolgreiche Flucht aus dem Polizeigewahrsam unter Beweis gestellt hat. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit zeigt der Beschwerdeführer auch deutlich durch seine wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen auch zu unbedingten Freiheitsstrafen. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung somit wiederholt. Zusätzlich geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und kann somit seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem finanzieren. Auch die Umstände, dass er über eine aufrechte Meldung verfügt, in einer Lebensgemeinschaft lebt und zusätzlich starke familiäre Anknüpfungspunkte in das Bundesgebiet hat hinderten den Beschwerdeführer nicht an der Flucht aus dem Polizeigewahrsam, um sich der eventuellen Schubhaft und der damit absehbar bevorstehenden Abschiebung in die russische Föderation zu entziehen. In der im Zuge des Verfahrens durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer selbst an, nicht freiwillig nach Russland ausreisen zu werden. Diese Aussage wurde auch in den Ausführungen der Beschwerde untermauert. Mangels gültigem Reisedokument kann der Beschwerdeführer das Bundesgebiet auch nicht legal aus eigenem verlassen. Aus diesen Gründen ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Behörde im Falle seiner Freilassung entziehen werde.
2.8. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Die behördliche Zusammenarbeit mit den russischen Vertretungsbehörden in Bezug auf HRZ Ausstellungen und Rückführung funktioniert grundsätzlich problemlos. In der Beschwerdevorlage wurde vom Bundesamt darauf verwiesen, dass das Verfahren zur HRZ Ausstellung bereits eingeleitet wurde. Aufgrund dieser Umstände ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Trotz dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist. Der mehrfach strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Meldeadresse und habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet, dennoch sei in diesem speziellen Fall aufgrund der bereits einmal erfolgten Flucht höchste Fluchtgefahr gegeben. In der Beschwerde wurde der Argumentation des Bundesamtes inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden hingegen Nachfluchtgründe eingebracht, die nicht Gegenstand des Schubhaftverfahrens sind.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies durch seine bereits einmalige erfolgreiche Flucht aus dem Polizeigewahrsam, um seine bevorstehende Abschiebung in die russische Föderation zu verhindern, unter Beweis gestellt und somit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt, diese jedoch aufgrund der bereits erfolgten Flucht und der mangelnden beruflichen Anknüpfung sowie seiner hohen Mobilität nicht ausreichen um ihn vom Untertauchen abzuhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall auch die Umstände seiner raufrechten Meldung, seiner Lebensgemeinschaft und seiner familiären Anknüpfungspunkte in das Bundesgebiet, den Beschwerdeführer nicht an der Flucht aus dem Polizeigewahrsam gehindert haben und von einer - die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden - Fluchtgefahr auszugehen ist. In der im Zuge des Verfahrens durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch selbst an, nicht freiwillig nach Russland ausreisen zu werden. Diese Aussage wurde auch in den Ausführungen der Beschwerde untermauert. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in einer verständlichen Stress- und Angstsituation die Polizeistation so rasch wie möglich zu verlassen versucht habe, wobei er keine Polizeibeamte angerührt oder verletzt habe, vermag die vorliegende Fluchtgefahr nicht zu relativieren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, hier teilweise aufgewachsen und in die Schule gegangen ist und über Familienangehörige und eine Lebensgefährtin verfügt, bei welcher er auch aufrecht gemeldet ist, sowie über soziale Kontakte verfügt. Dennoch hat auch dieses familiäre Umfeld den Beschwerdeführer weder an der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen noch an der Flucht aus dem Polizeigewahrsam am 21.08.2019 gehindert.
Unter Berücksichtigung eines aufgrund der problemlosen Zusammenarbeit mit den russischen Behörden zeitnah zu erwartenden Abschiebetermins sowie dem in der jüngsten Vergangenheit gesetzten Verhaltens (Flucht am 21.08.2019) des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er laut seinen eigenen Angaben nicht nach Russland freiwillig ausreisen werde und dies auch in der eingebrachten Beschwerde untermauert wird, ist im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.04.2009 gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer erneut am 26.09.2011 gemäß § 223 Abs. 2, § 224 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2013 gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB und § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Schließlich verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer am 04.05.2016 wegen des Verbrechens gemäß § 15 iVm §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Obwohl nicht außer Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe bereits zur Gänze verbüßt hat, und laut den Beschwerdeausführungen das Geschehene auch bereue und er nie die Absicht hatte kriminell zu werden, kann aus seinem bisherigen Verhalten nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung achtet.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, der bevorstehenden Abschiebung sowie der Umstände, dass der Beschwerdeführer nicht in die russische Föderation reisen möchte und auch mangels Reisedokument das Bundesgebiet nicht aus eigenem legal verlassen kann, ist ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht zielführend. Es ist somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verankerung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits in jüngster Vergangenheit aus dem Polizeigewahrsam geflüchtet ist, in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie unter Berücksichtigung der Z 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass vom Beschwerdeführer auch kein Kostenersatz beantragt wurde.
3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt IV. - Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines Schubhaft-Beschwerdeverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die in der Beschwerde gestellten Anträge: "Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Ausweisung, Abschiebung, Rückführung des Beschwerdeführers in die russische Föderation auf Dauer unzulässig ist" sowie "Das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF eine Duldungskarte ausstellen, da der BF aus Verfolgungsgründen der GFK und EMRK tatsächlich nicht in die russische Föderation abgeschoben werden kann und ihm in der russischen Föderation eine grobe Menschenrechtsverletzung ungewissen Grades drohe" nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst sind und daher keine separate Absprache erfolgt.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.6. Zu Spruchteil B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2223003.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019