Entscheidungsdatum
05.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2186200-/12E
W252 2186190-/11E
W252 2186195-/10E
W252 2210598-/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX und 4) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 10.01.2018, Zl. XXXX , 2) vom 10.01.2018, Zl. XXXX , 3) vom 10.01.2018, ZI. XXXX und 4) vom 25.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
AsylG, XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch alle Parteien am 04.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2210598.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019