Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
ASVG §410Spruch
W198 2147025-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Michael MEYENBURG, Linke Wienzeile 4/2/2, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) aus, dass XXXX
(im Folgenden Beschwerdeführer genannt) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
XXXX gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Zusammenhalt mit § 83 ASVG infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertretung auferlegten Pflichten zur Zahlung unberechtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € XXXX (inkl. Verzugszinsen € XXXX ) verpflichtet sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid vom XXXX eine als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende Beschwerde und wurde hierbei ausgeführt, dass alle Schritte gesetzt worden seien um keine Bevorzugung von anderen Gläubigern zu erwirken. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltlicher Mängel wegen unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache angefochten.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 09.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W198 zugeteilt.
4. Mit Schreiben vom 10.02.2017 wurde das vorgelegte Aktenkonvolut mit Aufforderung zur neuerlichen Eingabe aufgrund mangelhafter Vorlage an die belangte Behörde retourniert.
5. Am 22.03.2017 langte der nunmehr ordnungsgemäß vorgelegte Verwaltungsakt in der Gerichtabteilung W198 ein.
6. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei unter Fristvorgabe von zwei Wochen aufgefordert, Nachweise der Gleichgläubigerbehandlung vorzulegen, da diesem Auftrag zu dem genannten Zeitpunkt trotz vormaliger Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgekommen wurde.
7. Am 31.01.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag ein, welcher damit begründet wurde, dass etwaige Abstimmungen zwischen dem Einschreiter und dem - für die Organisation des Unternehmens - Zuständigen noch offen wären und erwarte die Beschwerdeführervertretung eine Unterlagenübermittlung seitens des Klienten. Weiters wird eine urlaubsbedingte Abwesenheit angemerkt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht erwies der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 01.02.2018 die Stattgabe einer Fristverlängerung und erweiterte diese um weitere 14 Tage.
9. Am 22.02.2018 langte eine Eingabe durch die Beschwerdeführervertretung ein,
mit welcher der Antrag auf Einvernahme zweier darin genannter Auskunftspersonen gestellt wurde. Beiliegend wurden ein Mailschriftverkehr vom XXXX (zwischen Rechtsanwalt
Dr. Michael MEYENBURG und der belangten Behörde), welcher Aufschluss über die zuletzt getätigten Zahlungen geben solle, ein Mailschriftverkehr vom XXXX
(zwischen Rechtsanwalt Dr. Michael MEYENBURG und Herrn XXXX / Betrauter des Beschwerdeführers und zur Leitung des operativen Geschäftes und Vertretung befugt), mit welchem Kontoauszüge und SEPA-Gutschriften, insbesondere zuletzt getätigter Gehaltsüberweisungen, übermittelt wurden, die Bescheidbeschwerde der Masseverwalterin XXXX vom XXXX , sowie die Niederschrift des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom XXXX vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 06.09.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
11. Am 05.09.2019 erfolgte eine Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, da der offene Haftungsbetrag durch die Zahlung eines Dritten avisiert worden sei. Die rechtsfreundliche Vertretung hätte sich daraufhin mit der belangten Behörde ins Einvernehmen gesetzt und sei die aushaftende Beitragsschuld (samt Zinsen) bereits an die belangte Behörde überwiesen worden.
12. Das Bundesverwaltungsgericht informierte darauffolgend mittels Schreiben vom 05.09.2019 über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 05.09.2019 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2019 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2147025.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019