Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
L510 2130825-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Karré Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 12.04.2016, Kto.Nr.: XXXX , Zl XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,00 verpflichtet wurde, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2016 wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 113 Abs 1 und 2 ASVG insoweit als unbegründet abgewiesen als der Beschwerdeführer hinsichtlich der Betretung eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers ( XXXX ) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (GKK), vom 12.04.2016, Kto.Nr.: XXXX , Zl XXXX , mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer EUR 1.300,00 umgehend an die GKK zu entrichten habe, aufgrund der Meldepflichtverletzung hinsichtlich eines Dienstnehmers, XXXX , welcher am 21.01.2016 arbeitend von der Finanzpolizei beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreten worden sei.
Mit Bescheid zur Zahl XXXX , ebenso vom 12.04.2016 verpflichtete die GKK, den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 2.300,00 aufgrund der Meldepflichtverletzung hinsichtlich dreier Dienstnehmer, XXXX , XXXX und XXXX , welche am 27.02.2016 von der Finanzpolizei beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers arbeitend betreten worden seien.
Diese beiden Bescheide wurden vom Beschwerdeführer jeweils in Beschwerde gezogen, woraufhin die Verfahren von der GKK zu einer gemeinsamen Beschwerdevorentscheidung verbunden wurden (Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl XXXX ).
Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers werden vom Bundesverwaltungsgericht nun wieder zwei Verfahren geführt. Das gegenständliche Teilerkenntnis betrifft den Bescheid vom 12.04.2016, Zl XXXX .
Das Verfahren betreffend den Bescheid vom 12.04.2016, Zl XXXX wird unter der hg Zl L510 2130825-1 geführt.
1. Mit Bescheid vom 12.04.2016, Kto.Nr.: XXXX , Zl XXXX , zugestellt am 15.04.2016, sprach die GKK aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend an die GKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die GKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 21.01.2016 um 09:00 Uhr beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX , VSNR XXXX , (Herr S) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb des Dienstgebers angetroffen worden.
Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 04.04.2016, wonach Herr S am 21.01.2016, um 09:00 Uhr, beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei und Herr S dabei angegeben habe, dass er diverse Arbeiten auf der Baustelle erledige.
2. Gegen den Bescheid der GKK vom 12.04.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass Herr S tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet habe und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass Herr S jedoch bei Herrn
XXXX XXXX (Herr M) beschäftigt gewesen sei und über diese Firma für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Über Nachfrage des Beschwerdeführers bei Herrn S am 21.01.2016 [zu einem Zeitpunkt vor der Kontrolle um 09:00 Uhr], ob denn Herr S immer noch bei Herrn M angemeldet sei, sei sich Herr S darüber nicht sicher gewesen, weshalb der Beschwerdeführer dies noch am selben Tag mit Herrn M klären habe wollen; eine Kommunikation des Beschwerdeführers mit Herrn M sei aber nicht zustande gekommen. Herr S habe über einen Hausschlüssel verfügt. Eine Bezahlung des Herrn S durch den Beschwerdeführer habe nie stattgefunden und sei der Beschwerdeführer auch nie Dienstgeber des Herrn S gewesen. Herr S sei auch bereits vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei vom Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Baustelle zu verlassen, da der Beschwerdeführer mit dessen Leistungen nicht zufrieden gewesen sei. Es habe sich also um lediglich ein paar Stunden gehandelt, in denen dem Beschwerdeführer der Anmeldungszustand des Herrn S nicht bekannt gewesen sei. Der im Bescheid enthaltene pauschale Verweis auf den Strafantrag der Finanzpolizei sei darüber hinaus unzulässig und die GKK habe keine Ausführung hinsichtlich eines allfälligen Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn S getätigt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl XXXX , zugestellt am 07.07.2016, wies die GKK die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12.04.2016 ab. Zugleich wurde mit dieser Beschwerdevorentscheidung eine Beschwerde gegen den Bescheid der GKK zur Zl XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 vorgeschrieben wurde, abgewiesen.
Begründend wurde, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige Bekannte, darunter Herr S, mündlich mit diversen Arbeiten auf seiner Baustelle beauftragt habe. Die Firma M sei vom Beschwerdeführer für die Verlängerung der Terrasse beauftragt worden und habe der Beschwerdeführer der Firma M die angeworbenen Bekannten als Unterstützung zur Verfügung gestellt. Der benötigte Beton und die Mischmaschine sei, wie die Arbeitskleidung, vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, Bagger und Steine habe die Firma M bereitgestellt. Seit Oktober 2015 sei Herr S täglich für etwa zwei Stunden auf der Baustelle tätig gewesen und habe diverse Arbeiten erledigt. Es habe sich um einfache manuelle Tätigkeiten/Hilfsarbeiten gehandelt und es würden Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden. Herr S habe vom Beschwerdeführer kein Entgelt erhalten, jedoch habe Herr S eine Wohnung des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum der Tätigkeiten auf der Baustelle nutzen dürfen.
4. Mit Schreiben vom 19.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend zur Beschwerde wurde dabei ausgeführt, dass wesentliche Beweismittel rechtswidrig durch "Vollzugsorgane" der Wirtschaftskammer erhoben worden seien und diese somit dem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 mit etwa zehn Unternehmen selbständig und habe unzählige Mitarbeiter angemeldet beschäftigt. Schwarzarbeit sei nie ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass Herr S im Jänner 2016 bei Herrn M aufrecht angemeldet gewesen sei. Dass Herr S eine Wohnung des Beschwerdeführers nutzen habe dürfen, resultiere aus einem Dienstverhältnis des Herrn S mit einem anderen Unternehmen des Beschwerdeführers.
5. Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Von 29.10.2015 bis 22.12.2015 verrichtete Herr S täglich für etwa zwei Stunden diverse Arbeiten (zB Fliesenlegen) auf der Baustelle des Beschwerdeführers wobei er diesbezüglich in diesem Zeitraum von Herrn M, einem Bauunternehmer, geringfügig angestellt war.
Am 21.01.2016 wurde Herr S von der Finanzpolizei im Rahmen einer Kontrolle beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers in XXXX ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein arbeitend angetroffen. Herr S bezeichnete sich selbst anlässlich der Kontrolle am 21.01.2016 als Hausmeister.
Herr S erledigte kleinere Arbeiten auf der Baustelle und verlegte Fliesen im Haus des Beschwerdeführers. Herr S hatte für das in Bau befindliche Haus des Beschwerdeführers von diesem einen Schlüssel bekommen. Der Beschwerdeführer durfte während des Zeitraumes in dem er beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers arbeitete in einer Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX wohnen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Herr S arbeitete nicht auf selbständiger Basis beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers.
Herr S hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich, nämlich in XXXX .
2. Beweiswürdigung
Die festgestellte geringfügige Tätigkeit des Herrn S für Herrn M im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger (OZ 3).
Unstrittig ist, dass Herr S am 21.01.2016 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen wurde, dass er sich anlässlich dieser Kontrolle als Hausmeister bezeichnete, dass er kleinere Arbeiten auf der Baustelle erledigte und im Haus Fliesen verlegte sowie dass Herr S zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei jenem Bauvorhaben nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet war.
Bestritten wird vom Beschwerdeführer jedoch, dass Herr S am 21.01.2016 sein Dienstnehmer gewesen sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bei einer Befragung durch die Finanzpolizei am 15.02.2016 an, dass Herr S am 21.01.2016 Arbeiter des Herrn M gewesen sei. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass ihm der Anmeldungszustand des Herrn S am 21.01.2016 nicht bekannt gewesen sei.
Dazu gilt es Folgendes auszuführen:
Aus einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass Herr S von 29.10.2015 bis 22.12.2015 bei Herrn M geringfügig angemeldet gewesen ist. Daraus, sowie aus dem Umstand, dass Herr S gegenüber den Kontrollorganen vom 21.01.2016 über Vorhalt, wieso er nicht wisse, dass er seit über einem Monat nicht mehr bei Herrn M angestellt gewesen sei, einräumte, dass er seit 20.01.2016 (doch) wisse, nicht mehr von Herrn M angestellt zu sein, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass Herr S jedenfalls am 20.01.2016, somit knapp ein Monat nach Abmeldung, jedenfalls wusste, dass er nicht mehr als Dienstnehmer des Herrn M arbeite. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.01.2016 um 09:00 Uhr wusste Herr S also, dass er nicht mehr durch Herrn M zur Sozialversicherung gemeldet war, während der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt über den Anmeldezustand des Herrn S, nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, nicht im Klaren war (vgl Ausführungen im Verfahrensgang). Dass Herr S somit zum Kontrollzeitpunkt für den Beschwerdeführer tätig war, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen.
Dass der Beschwerdeführer Herrn S die Fortsetzung der Arbeit am 21.01.2016 untersagt habe, da zuerst die Anmeldung des Herrn S überprüft werden müsse, wurde vom Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag wie folgt vorgebracht (Orthographie im Original, Anonymisierungen durch BVwG):
"Der BF konnte davon ausgehen, das Herr S im Jänner 2016 bei der Fa. M aufrecht gemeldet war. Dies gab S gegenüber der Finanzpolizei auch so zu Protokoll. Zahlungen vom BF an S haben nicht stattgefunden. Zur Abklärung der Anmeldung hat der BF dem S die Fortsetzung der Arbeit am 21.01.2016 untersagt."
Dieses Vorbringen entbehrt jedoch jeglicher Glaubhaftigkeit, da einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens darlegte und andererseits gehen aus den Angaben des Herrn S zum unmittelbaren Zeitpunkt der Betretung keine Hinweise darauf hervor, dass ihm die Arbeit untersagt worden wäre oder dass sein Anmeldezustand vom Bauherren (gerade) überprüft werde. Zusätzlich ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag in sich bereits widersprüchlich, da der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich von einer aufrechten Meldung des Herrn S bei Herrn M ausgegangen, keine Veranlassung gehabt hätte, dessen Anmeldung abzuklären und bis dahin eine Arbeitsuntersagung gegenüber Herrn S auszusprechen.
In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer auch an, dass er Herrn M per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt habe, dass er, der Beschwerdeführer, Herrn S nicht mehr auf der Baustelle sehen habe wollen, da Herr S nicht in der Lage gewesen wäre, geringe Flächen binnen kurzer Zeit zu verfliesen. Dazu wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, ob bzw welche Nachrichten der Beschwerdeführer Herrn M zukommen habe lassen; festzuhalten ist erneut, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsleistungen des Herrn S weder untersagte (siehe Ausführungen im vorangehenden Absatz) noch sonst ablehnte, zumal auch davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer (auch) daran gelegen war, dass die Verfliesung (endlich) fertiggestellt werde. Unabhängig von der Tätigkeit des Herrn S als Fliesenleger bezeichnete sich dieser anlässlich der Kontrolle gegenüber der Finanzpolizei selbst als "Hausmeister", was ebenso eindeutig für einen zum Zeitpunkt der Kontrolle aufrechten Tätigkeitsauftrag des Beschwerdeführers gegenüber Herrn S spricht.
Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche in Einklang zu bringen waren mit den Angaben des Herrn S anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei, ergibt sich somit letztlich zweifelsfrei, dass Herr S zum Kontrollzeitpunkt für den Beschwerdeführer auf dessen Baustelle unselbständig gearbeitet hat, da sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach Herr S als Dienstnehmer für Herrn M gearbeitet hätte, sowie dass der Beschwerdeführer Herrn S die Arbeit untersagt hätte, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde.
Dass Herr S eine Wohnung des Beschwerdeführers im Zeitraum als er für den Beschwerdeführer auf dessen Baustelle gearbeitet hat benutzen durfte, ist genauso wie der Erhalt eines Schlüssels für das Haus durch den Beschwerdeführer, unstrittig. Im Vorlageantrag wird dazu ausgeführt, dass Herr S im Herbst 2015 bei der XXXX GmbH des Beschwerdeführers angemeldet gewesen sei und für diese Arbeiten durchgeführt habe. Bei Arbeitsaufgaben jener GmbH in der XXXX XXXX sei es Herrn S, der seinen Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe, gestattet gewesen, diese Wohnung zu nutzen. Deshalb habe Herr S Zutritt zu dieser Wohnung gehabt. Mit diesen Angaben tritt der Beschwerdeführer den Angaben der belangten Behörde, wonach Herr S die besagte Wohnung des Beschwerdeführers (als Sachbezug) während seiner Baustellentätigkeit nutzen habe können, nicht entgegen. Jene Gründe, die Herrn S zu einem früheren Zeitpunkt (Herbst 2015) zur Nutzung jener Wohnung berechtigten bzw weshalb Herr S ursprünglich Zutritt zu jener Wohnung erlangte, sind für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es wird hg nicht bestritten, dass die Nutzung jener Wohnung durch Herrn S ursprünglich aus dessen Tätigkeit für die angegebene GmbH herrührt, zum Zeitpunkt der Betretung des Herrn S bestand jedoch kein Dienstverhältnis zwischen Herrn S und jener GmbH, weshalb auch die Wohnungsnutzung nicht dieser GmbH zugerechnet werden kann. Es ist jedoch umso einleuchtender, dass Herr S, der zum Zeitpunkt der Betretung lediglich über einen Nebenwohnsitz in Österreich, nämlich in XXXX , verfügte, was sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt (OZ 4), nicht für die Baustellenarbeit nach XXXX pendelte (Fahrtzeit je Strecke mit PKW etwa 1h und 20 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln über 2,5h), sondern jene Wohnung des Beschwerdeführers in der XXXX XXXX bewohnte.
Dafür, dass es sich bei Herrn S um einen ausgebildeten Fliesenleger gehandelt hätte, der auf selbständiger Basis auf der Baustelle des Beschwerdeführers gearbeitet hätte, wurde nicht behauptet und sind keine Hinweise darauf hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs 2 ASVG iVm § 410 Abs 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Rechtsgrundlagen im ASVG:
§ 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]
(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]
§ 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
§ 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). [...]
§ 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
2. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:
Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die GKK des Herrn S beim Beschwerdeführer anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl zB VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Jene Ausführungen in der Beschwerde die darauf abzielen, dass die belangte Behörde es rechtswidrig unterlassen habe, Feststellungen zu einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn S zu treffen, sind somit nicht zutreffend.
Im konkreten Fall war Herr S Hausmeister des Bauvorhabens des Beschwerdeführers, erledigte kleinere Arbeiten und verlegte Fliesen. Es handelt sich dabei um typische einfache manuelle Tätigkeiten, die - im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen. Eine Selbständigkeit des Beschwerdeführers (als gelernter Fliesenleger) lag unstrittig nicht vor.
Unzweifelhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem, dass das Dienstverhältnis beim Beschwerdeführer als Dienstgeber bestand, zumal ein zum Kontrollzeitpunkt aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn S und Herrn M auszuschließen war und auch eine Selbständigkeit des Herrn S zweifellos nicht bestand. Zumal ein weiterer potentieller Dienstgeber nicht im Raum steht, sind die von Herrn S verrichteten Tätigkeiten eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Dass Herr S für den Beschwerdeführer tätig wurde, erhärtet sich schließlich dadurch, dass Herr S vom Beschwerdeführer einen Schlüssel zum im Bau befindlichen Haus erhalten hatte und als Gegenleistung eine Wohnung des Beschwerdeführers während der Tätigkeit für die Baustelle ohne Bezahlung bewohnen durfte. Ob Herr S darüber hinaus Entgelt für seine Tätigkeiten vom Beschwerdeführer erhielt, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, da in sozialversicherungsrechtlicher Hinsichtlich das Anspruchslohnprinzip gilt; es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (siehe dazu etwa Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu § 4 ASVG), wobei die GKK aber auch zutreffend darauf hinwies, dass eine Unterkunft sehr wohl unter Sachbezug fällt.
Dass es sich bei den Tätigkeiten des Herrn S um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt hätte, wurde im Verfahren von keinem der Beteiligten behauptet.
Herr S war somit zum Kontrollzeitpunkt am 21.01.2016 unzweifelhaft Dienstnehmer des Beschwerdeführers.
Folglich hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber seinen Dienstnehmer Herrn S entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00 somit insgesamt EUR 1.300,00, wurde daher von der GKK gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der GKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gemäß § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,00 herabsetzte bzw den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.
Insoweit im Vorlageantrag moniert wird, dass es sich bei der von der Wirtschaftskammer am 09.10.2015 durchgeführten Kontrolle der Baustelle des Beschwerdeführers um ein nicht gesetzeskonformes Vorgehen gehandelt habe, da eine gesetzliche Berechtigung zur Durchführung solcher Kontrollen und damit zur Ermächtigung zur Ermittlung und auch Speicherung dabei ermittelter Daten nicht gegeben sei, und daher ein Beweismittelverwertungsverbot hinsichtlich jener von der Wirtschaftskammer erarbeiteten Ermittlungsergebnisse vorliege, wird auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Verwaltungsgericht keinesfalls "die - allenfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangten - Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung seiner Entscheidung außer Acht lassen" darf (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181). Ein Beweismittelverwertungsverbot besteht gegenständlich somit nicht.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde unterlassenen Parteiengehörs, was in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag gerügt wird, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, was er noch vorgebracht hätte, wäre ihm vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Parteiengehör gewährt worden; er zeigt somit die Relevanz jenes Fehlers für den Verfahrensausgang nicht auf (vgl etwa VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183).
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht mit einem Verweis auf den Strafantrag der Finanzpolizei hätte begnügen dürfen ohne den Sacherhalt wiederzugeben, ist ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die notwendige Relevanzdarstellung des von ihm behaupteten Verfahrensfehlers unterlassen hat.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2130825.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019