TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W211 2217601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W211 2217601-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst an, von einem Schulfreund schwanger geworden zu sein und Angst vor Al Shabaab gehabt zu haben.

2. Am XXXX .2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, bei ihrem Onkel in Harar Dere aufgewachsen zu sein. Sie gehöre dem Clan der Sheikhal an. Sie sei von einem Schulfreund schwanger geworden. Nach zwei Monaten sei es ihr schlecht gegangen und ihre Tante habe sie ins Spital gebracht, wo die Schwangerschaft entdeckt worden sei. Sie sei dann von ihrer Tante geschlagen worden. Ihr Onkel habe sie zu einem Apotheker gebracht, der ihm geraten habe, die Beschwerdeführerin wegzubringen. Ihr Onkel habe sie nicht der Al Shabaab übergeben wollen, sondern habe sie eines Tages nach Mogadischu geschickt, wo sie das Kind verloren habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

5. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin, ihrer Vertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die somalische Sprache durch.

6. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, die der belangten Behörde zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Mogadischu geboren und zog mit ca. 3 Jahren als Ziehkind zu ihrem Onkel väterlicherseits nach Harar Dere in Mudug, wo sie aufwuchs und 6 Klassen lang die Grundschule und die Koranschule besuchen konnte. Sie gehört dem Clan der Sheikhal XXXX an und leidet an einem Hörfehler.

Ihre Mutter und die Geschwister zogen nach dem Tod des Vaters in den Jemen; zu diesen besteht kein Kontakt.

Zum Onkel väterlicherseits ist der Kontakt ebenfalls abgebrochen; die frühere Telefonnummer funktioniert nicht mehr.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt:

Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab.

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen.

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet.

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert. Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern. Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs. Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz. Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer. Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre. Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es

13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden. Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden.

Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt. Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird.

Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen. Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen. Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie. Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft.

Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin, allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten. Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt. Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren. Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können.

Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung; oder als Selbstmordattentäterinnen.

Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge.

1.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia in ein Al Shabaab-kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde, wo ihr als Frau eine geschlechtsspezifische Gefahr durch die Miliz drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und zum Wohnort in Harar Dere beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens; diese Feststellungen wurden außerdem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (vgl. S 14 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellungen zur Schulbildung und zum Hörfehler gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf ärztliche Unterlagen im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Jemen basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und wurden ebenfalls bereits durch die belangte Behörde getroffen (ebda.). Die Feststellung schließlich zum fehlenden Kontakt zum Onkel beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die mit ihren Angaben bei der belangten Behörde übereinstimmen (vgl. AS 115); Hinweise darauf, dass tatsächlich Kontakt besteht, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. beruhen auf den im angefochtenen Bescheid rezipierten Länderinformationen und auf den dort genannten Detailquellen (so insbes. auf S 27, 33f und 58ff des angefochtenen Bescheids).

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Ausgewogenheit und Verlässlichkeit der Länderinformationen zu zweifeln.

2.3. Die Feststellung zur Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ein Al Shabaab kontrolliertes Gebiet beruht auf einer Durchsicht dieser Berichte, die bestätigen, dass Frauen in Al Shabaab kontrollierten Gebieten Zwangsehen, der Anwendung der Sharia in extremer Form und sexualisierter Gewalt ausgesetzt sind. Damit wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ein Al Shabaab kontrolliertes Gebiet - wie Harar Dere - der konkreten Gefahr einer geschlechtsspezifischen Bedrohung ausgesetzt.

Bei diesem Ergebnis muss das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft keiner Würdigung mehr unterzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Bei einer Rückkehr in eine Al Shabaab kontrolliertes Gebiet in Somalia besteht für die Beschwerdeführerin eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab als Mitglied der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in Al Shabaab-Gebiet Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.

3.2.2. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann naturgemäß in einem von der islamistischen Miliz kontrollierten Gebiet nicht ausgegangen werden.

3.2.3. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Im Lichte der Berichtserstattung zu den IDP erscheint die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls auch nicht zumutbar.

3.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,
Schutzunwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2217601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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