TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 W178 2220938-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W178 2220938-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , vertreten durch RA Dr.Johann KUZMICH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 27.05.2019, Zl. VA-VR/ XXXX /19-Dr.Re beschlossen:

A) Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte mit 19.12.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten von 08/2005 bis 12/2018, auf Feststellung eines detaillierten Beitragsgrundlagennachweises und der meldepflichtigen Stellen. Nach Prüfung der Pensionskontomitteilung samt Versicherungsdatenauszug und Beitragsgrundlagen vom November 2018 durch die PVA erscheine ihr diese Pensionskontohöhe zu gering und die Versicherungsdaten seien nicht korrekt angegeben.

2. Die WGKK hat mit der Bf eine Korrespondenz über den genauen Inhalt ihres Feststellungsbegehrens geführt (Schreiben vom 29.01.2019, Schreiben vom 23.04.2019).

3. Die Bf hat jeweils geantwortet (Schreiben vom 08.02.2019, 06.05.2019)

4. Mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bf weder der Aufforderung vom 29.01.2019 noch dem Verbesserungsauftrag vom 23.04.2019 inhaltlich nachgekommen sei. Daher sei die WGKK in Unkenntnis des Verfahrensgegenstandes sowie der Frage, worin sich Frau XXXX als beschwert erachtet, zur Zurückweisung der Anträge berechtigt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe an die Bf das Ersuchen gestellt, einen verbesserten, sich an die Verwaltungszuständigkeit der WGKK orientierenden Bescheidantrag zu stellen. In einem weiteren Schreiben habe in keiner Weise Erwähnung gefunden, innerhalb welcher Frist die Bf ihren Antrag verbessern könnte noch sei die entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt. Die Bf habe am 06.05.2019 ihr Vorbringen unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Antrages wiederholt. Darauf habe die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrages reagiert, was nicht rechtmäßig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf hat den oben unter I. 1. genannten Antrag gestellt. In den Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2019 und vom 23.04.2019 wurde die Bf aufgefordert, ihren Antrag zu konkretisieren, es wurden ihr auch Informationen zu den offenen Fragen im Detail übermittelt.

In den Schreiben war keine Belehrung über die Folgen der Nichtbefolgung der Verbesserung enthalten und es wurde auch keine Frist gesetzt. Die belangte Behörde räumte im ersten Satz des Schreibens vom 23.04.2019 ein, dass die Bf ihren Antrag bereits - zumindest zum Teil -aufgeschlüsselt habe.

Sie wurde in diesem Schreiben umfassend informiert.

Die Bf hat ihren Antrag nicht modifiziert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der WGKK und der Beschwerde. Sie sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2 Die Berechtigung zur Zurückweisung hängt davon ab, ob eine Frist gesetzt wurde und ob im Verbesserungsauftrag der Hinweis enthalten war, dass bei fruchtlosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werden müsse.

Im gegenständlichen Fall hat die WGKK es unterlassen, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag mit nachweislicher Zustellung und mit dem Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufes zu erteilen, sodass sie nicht zur Zurückweisung berechtigt war.

4. Außerhalb dieses Verfahrens

Der Antrag der Bf ist sehr umfassend.

Die Bf ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren bisher zwar klar geworden ist, dass sie die Höhe der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2015, 2017 und 2018 anzweifelt, aber nicht in den anderen Jahren.

Es ist auch nicht konkretisiert, ob sie die Pflichtversicherung in einzelnen Zeiträumen bestreitet bzw. dass Fehlen von Versicherungsmonaten behauptet, d.h. in welcher Weise sie die Feststellung der Versicherungszeiten im Zeitraum 2005 bis 2018 bestreitet und aus welchem Grund sie eine bescheidmäßige Absprache begehrt..

Die Bf wird darauf hingewiesen, dass § 247 ASVG die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten vorsieht; es handelt sich um eine Leistungssache nach § 354 ASVG. Zuständig ist die Pensionsversicherungsanstalt, es sei denn, es handelt sich um Zeiten, in denen das Bestehen der Pflichtversicherung an sich strittig ist; nur in diesem Fall wäre die Gebietskrankenkasse zuständig.

Die meldepflichtigen Stellen wurden im Konkreten nicht in Frage gestellt.

Ein Feststellungsbescheid setzt ein Feststellungsinteresse, eine Beschwer voraus. Ob die allgemeinen Bedenken über die Höhe der Pensionskontomitteilung allein ausreichen ist - nach der in diesem Verfahren nicht maßgeblichen Meinung des BVwG - in Frage zu stellen.

5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Mängelbehebung, Rechtsmittelbelehrung,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2220938.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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