TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 W235 1438361-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W235 1438361-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zl. 821773908-190233503, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste als unbegleiteter Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.12.2012 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 12.12.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Altersbestimmung einer Röntgenuntersuchung unterzogen, wobei das Untersuchungsergebnis mit dem von ihm angeführten Geburtsdatum in Einklang stand. Daraufhin wurde er am 25.07.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Am 06.08.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung eine Stellungnahme ein.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. 12 17.739-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016, Zl. W186 1438361-1/13E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihm wurde unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses eine bis 09.02.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams bekenne. Er stamme aus der Provinz Uruzgan. Seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr habe er in Pakistan gelebt, wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte. Sein Vorbringen, aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. seiner Religionszugehörigkeit bedroht zu sein, beziehe sich ausschließlich auf Pakistan und somit auf einen Drittstaat. Auf den Seiten 8 bis 20 wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen.

Rechtlich wurde gefolgert, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, da er keinerlei Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan vorgebracht habe und es auch sonst keine Hinweise auf das Bestehen solcher Gründe gebe. Es bestünden jedoch begründete Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechten verletzt werde. Solche Anhaltspunkte würden sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ergeben. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, wie beispielsweise in Kabul, zur Verfügung, zumal er Afghanistan bereits als Vier- oder Fünfjähriger verlassen habe und dort auch keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte habe, die ihm Schutz bieten könnten. Es könne sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2016, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe, nämlich 120 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 13-821773908/1592364, wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 14.03.2019 verlängert.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am 12.02.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

2.2. Mit Schreiben vom 13.02.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen seinen Antrag zu begründen und auszuführen, warum seiner Ansicht nach die Umstände, die für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gesprochen hätten, noch immer vorliegen würden. Ferner wurde er aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, die seine nachhaltige Integration sowie seine Selbsterhaltungsfähigkeit belegen. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorlägen, wenn innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Unterlagen in Vorlage gebracht würden.

2.3. Mit Schreiben vom 28.02.2019 wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen der Behörde vorgelegt.

2.4. Mit Stellungnahme vom 01.03.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor und führte aus, aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er bereits während seines Asylverfahrens gemeinnützige Tätigkeiten im erlaubten Ausmaß ausgeübt und bereits zwei Monate nach Erhalt seines Aufenthaltstitels zu arbeiten begonnen habe. Zunächst sei er über ein [Personal]Leasingunternehmen angestellt gewesen. Da er sich im (namentlich genannten) Unternehmen, dem er überlassen worden sei, bewährt habe, sei er im September 2016 direkt als Lagerarbeiter angestellt worden. Seit dem Erhalt seines ersten Lohns habe er keine Mindestsicherung mehr bezogen und habe unter Absprache mit seinem Arbeitgeber auch einen Staplerschein gemacht, um mehr Arbeiten bzw. mehr Verantwortung übernehmen zu können. Mit seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen verstehe er sich sehr gut. Da er im Alltag Deutsch spreche, würden sich seine Sprachkenntnisse laufend verbessern. Er sei Mitglied eines (namentlich genannten) Fußballclubs und gehe in seiner Freizeit in ein Fitnessstudio. Seit 01.03.2019 habe er auch eine neue Wohnung, könne Mietvertrag und Meldezettel jedoch aktuell nicht vorlegen, da sich diese zur Gegenzeichnung beim Vermieter befänden. Zu seinem Antrag führte er aus, die Situation in Afghanistan sei nach wie vor sehr unsicher. Vor allem von den Taliban gehe eine Bedrohung aus. Zum Beispiel würden seine Eltern derzeit in Kandahar leben und ständig von Anschlägen, Entführungen und weiteren Grausamkeiten durch die Taliban berichten. Junge Erwachsene würden oftmals gezwungen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, da ihnen ansonsten der Tod drohe. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, würden sohin noch immer vorliegen.

2.5. Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Aberkennung von subsidiärem Schutz mitgeteilt, dass die Behörde verpflichtet sein werde, ihm die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt sein werde und ihm keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde. Zudem liege gegen ihn eine rechtskräftige Verurteilung vom XXXX .2016 vor. Wegen seines strafbaren Verhaltens sei er außerdem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Beiliegend wurde ihm das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 01.03.2019 übermittelt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Afghanistan sowie zum mitgeteilten Sachverhalt, insbesondere zur Aberkennung des subsidiären Schutzes sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, zu erstatten. Ferner wurde ihm aufgetragen, unter Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel innerhalb der genannten Frist folgende Fragen zu beantworten:

1. Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?

2. Haben Sie in Österreich lebende Kinder?

3. Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

4. Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

5. Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

6. Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

7. Besuchen Sie in Österreich sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie Mitglied in einem Verein?

8. Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

9. Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

10. Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, z.B. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?

11. Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

12. Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

13. Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

14. Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben, und wenn ja, welche?

15. Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

16. Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie und wenn ja, in welcher Form und wie oft haben Sie Kontakt?

17. Wer von Ihrer Familie lebt in Afghanistan?

18. Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan?

19. Wovon lebt Ihre Familie in Afghanistan?

20. Seit wann leben diese wieder dort?

21. Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten?

2.6. Mit Stellungnahme vom 14.03.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Aufgrund der Strafdrohung von bis zu drei Jahren stelle dies kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen dar. Er habe den unbedingt verhängten Teil der Geldstrafe bezahlt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ihm tue seine Tat sehr leid. Er sei von einem ihm bekannten Burschen angegriffen worden. Dieser sei betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Burschen einen Schlag versetzt, wodurch dieser verletzt worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer eine Lehre gewesen und er gehe Auseinandersetzungen nunmehr aus dem Weg. Folglich stelle er mit Sicherheit keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik dar.

Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht verheiratet, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder oder sonstige Verwandte in Österreich. Seit drei Jahren habe er eine Freundin, deren Eltern aus Serbien stammen würden. Sie selbst sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie würden sich zweimal pro Woche treffen und viel Zeit miteinander verbringen. Er spreche bereits sehr gut Deutsch, habe sein Deutschzertifikat A2 vorgelegt und werde sich demnächst für die Prüfung B1 oder B2 - je nach Einstufung - anmelden. Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, seiner Freizeitaktivitäten und dem Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen wurde auf das Schreiben vom 01.03.2019 sowie auf die diesem beigelegten Unterlagen verwiesen. Zu den Fragen 9 bis 12 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe nie über einen nicht auf das Asylverfahren gestützten Aufenthaltstitel verfügt. Abgesehen von seiner strafgerichtlichen Verurteilung habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei auch nie ein Aufenthaltsverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Zu Frage 13 hielt er fest, er betrachte Österreich als seine Heimat, habe eine Freundin sowie gute Bekannte. Er habe einen Mietvertrag für ein WG-Zimmer unterschrieben und der Vermieter wolle ihn kennenlernen. Sein zukünftiger Mitbewohner sei einverstanden, dass er einziehe. Entgegen seiner Ausführungen vom 01.03.2019 würden seine Eltern nicht in Afghanistan leben; dies sei nur ein kurzer Aufenthalt gewesen. Sie würden wieder in XXXX in Pakistan leben. Er habe alle zwei bis drei Wochen Kontakt zu ihnen. Keiner seiner Angehörigen lebe in Afghanistan. Ursprünglich sei seine Familie aus Kandahar. Dort seien die Taliban sehr stark und würden junge Männer zwangsrekrutieren. Aus den Medien sowie aus Erzählungen wisse er, dass man in Afghanistan nie sicher sein könne, ob man den nächsten Tag überlebe. Wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und dem Einfluss der Taliban hätten auch seine Eltern nicht zurückkehren wollen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde unter Spruchpunkt VII. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Festgestellt wurde vom Bundesamt (unter anderem), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz minderjährig gewesen sei. Er sei nunmehr volljährig, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stamme vermutlich aus der afghanischen Provinz Urzugan und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Seine Kernfamilie lebe in Pakistan. Seit der Zuerkennung des Schutzstatus habe er sich mit Ausnahme eines Monats bis zur gegenständlichen Entscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich nicht in medizinischen Behandlung. Eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2016 sei er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt worden, wobei die Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs. 1 StGB nachgesehen worden sei. Seine Situation habe sich seit dem 08.02.2016 maßgeblich geändert. Aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit, der fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung, der erworbenen Lebenserfahrung und der Schulbildung befinde er sich in einer Lebenssituation, in welcher von einer eigenverantwortlichen Lebensführung und von einer selbstständigen Besorgung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Im Fall seiner Rückkehr verfüge der Beschwerdeführer über vielfache Unterstützungsmöglichkeiten, wie etwa durch eine finanzielle Starthilfe, Beratung vor seiner Abreise, Beratung und konkrete Unterstützung nach seiner Ankunft, die Möglichkeit einer temporären Unterbringung im IOM-Empfangszentrum XXXX sowie weitere Beratung und Betreuung durch die vor Ort tätigen nationalen und internationalen Organisationen. Ferner weise die Volksgruppe der Hazara ein starkes Identitäts- und Zusammengehörigkeitsgefühl auf, sodass es ihm auch möglich sei, von anderen Angehörigen dieser Volksgruppe vor Ort Beratung und Unterstützung zu erhalten. Zudem bestehe auch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Eine Rückkehr sei ihm ohne weiteres zumutbar. Im Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Konventionsgründen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Gruppe der schiitischen Hazara in einem solchen Maß von der schlechten Wirtschaftslage betroffen sei, dass sie in eine ausweglose Situation geriete. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und in Herat offen. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zu seinem Privatleben wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe und kein Familienleben führe. Er verfüge über Deutschkenntnisse und habe an weiteren Kursen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er eine Freundin habe. Er lebe mit ihr jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch sei er in einer festen Lebensgemeinschaft. Einer geregelten Arbeit gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer sei als obdachlos gemeldet. Auf den Seiten 11 bis 190 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.

Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage für Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht derart gelagert sei, dass dem Beschwerdeführer besonderer Schutz zukommen müsse. Die Behörde verkenne nicht, dass die Hazara von einer wirtschaftlichen Verschlechterung stärker als andere Bevölkerungsgruppen betroffen seien, da der Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor in Ermangelung persönlicher Netzwerke erschwert sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Pakistan sowie in Österreich als Arbeiter tätig gewesen und sei daher nicht auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen. Ferner habe er in Österreich intellektuelle Qualifikationen erworben, welche für ihn gegenüber anderen Hazara einen Wettbewerbsvorteil darstellen würden. Zur Lebenserfahrung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits "mit seinem Aufenthalt in Österreich" von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, "auf bestehende Netzwerke" zurückzugreifen. In Anbetracht des "damit gewonnenen Erfahrungsschatzes" werde ihm dies im Fall seiner Rückkehr jedenfalls zugutekommen und hilfreich sein. Es bestünden in Afghanistan internationale und auch nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrende und sei auch auf die "Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Hazare" hinzuweisen. Zur Sicherheitslage in Balkh wurde ausgeführt, dass diese Provinz als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans zähle und mit der Stadt Mazar-e Sharif ein internationales Vorzeigeprojekt Afghanistans beheimate (vgl. Staatendokumentation, Stand Jänner 2018). Sowohl Herat, als auch Mazar-e Sharif seien relativ friedlich und könnten über den Luftweg gut erreicht werden. Der Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen, zu Wohnraum und zu staatlichem Schutz sei garantiert. Es sei bekannt, dass sich in beiden Provinzen, vor allem in Herat, eine hohe Zahl afghanischer Binnenflüchtlinge aufhalte, was unter Umständen die lokalen Hilfskapazitäten und auch den Wohnungsmarkt belasten könne. Die Feststellungen zum Identitäts- und Zusammengehörigkeitsgefühl der Hazara würden auf Amtswissen, insbesondere dargelegt im Dossier der Staatendokumentation zur Volksgruppe der Hazara, beruhen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne von seinen Angehörigen in Pakistan zumindest finanzielle Unterstützung erhalten, da in Afghanistan eine ganze Reihe von Banken und bargeldlose Zahlungsdienstleister eingerichtet sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würden sich auf die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14.03.2019 stützen. Hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner Deutschkenntnisse seien unbedenkliche inländische Dokumente vorgelegt worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine Freunde namentlich genannt und habe die Behörde den Wohnort seiner Freundin anhand der vom Beschwerdeführer angeführten Personaldaten nicht ausfindig machen können.

Rechtlich folgerte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, da er in Afghanistan über kein soziales Netz verfügt habe. Ferner sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar gewesen, da er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, würden nun nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft volljährig und habe Ausbildungs- sowie Qualifikationsmaßnahmen durchlaufen. Im Zuge der Bildungsmaßnahmen, der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften, bei Behördenwegen, durch die Betreuung sowie überhaupt durch den Zeitablauf und die Bewältigung des Alltags in einem fremden Land habe er ein nicht unerhebliches Maß an Lebenserfahrung gesammelt. Er sei ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder Mann mit gewisser Schulbildung sowie Berufserfahrung. Eigenschaften oder Merkmale, aufgrund welcher er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in besonderem Maße gefährdet wäre, weise er nicht auf. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit könne keine Herkunftsregion im herkömmlichen Sinn festgestellt werden. Ein besonderes Naheverhältnis zu einer afghanischen Provinz oder Ortschaft weise er nicht auf, es sei ihm jedoch zumutbar, sich in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen. Begründend wurde (unter anderem) festgehalten, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei und die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege. Die Versorgungslage in Mazar-e Sharif könne eventuell mit Schwierigkeiten verbunden sein. Aufgrund der vielschichtigen sozialen Strukturen in Afghanistan, der besonderen Bedeutung der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie den komplementären Auffangmöglichkeiten und internationalen Rückkehrorganisationen sei die Versorgungslage jedoch grundsätzlich gesichert. In beiden Städten sei der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sohin zumindest grundlegend gewährleistet. In der Folge wurde die allgemeine Sicherheitslage in den beiden Städten unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 erörtert. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, er sei als Sohn afghanischer Eltern geboren und sei Zeit seines Lebens in einer islamischen, afghanisch geprägten Gesellschaft aufgewachsen. Er sei nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert worden, spreche eine Landessprache und habe in Österreich trotz seines pakistanischen Hintergrundes tragfähige Kontakte zu afghanischen Staatsangehörigen aufgebaut. Dementsprechend könne er im Fall seiner Rückkehr in Afghanistan Kontakte knüpfen und nach einer Eingewöhnungsphase sozialen Anschluss finden. Hinzu komme, dass aus seiner nicht ungefährlichen und körperlich sowie geistig fordernden Reise nach Europa auf die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Unterstützung könne er zudem von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara, von seinen Angehörigen in Pakistan sowie von verschiedenen Hilfsorganisationen erhalten. Auch die Tatsache, dass er bisher nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei, könne die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes nicht bedingen. Aus den angeführten Gründen sei sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen gewesen. Im Zuge einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er besondere Maßnahmen gesetzt, Tätigkeiten aufgenommen oder sonstige Bindungen zu Österreich entwickelt habe. Vergleiche man seine Angaben vor dem Bundesamt im Asylverfahren mit jenen in seiner Stellungnahme vom 14.03.2019, sei festzuhalten, dass keine maßgeblichen Änderungen in seinem Privatleben eingetreten seien, seit dem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei um Integration bemüht, habe an diversen Integrationsmaßnahmen teilgenommen und einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Seine Tätigkeiten sowie seine Beziehungen in Österreich seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre. Zwischen seiner Freundin und ihm bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und er lebe auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB gehe hervor, dass sein Dienstverhältnis am 26.02.2019 beendet worden sei. Gegen seine Integration spreche ferner seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet. Überdies würde er nach wie vor über Kontakte zu seinen Eltern verfügen, sei im afghanischen Familienverband sozialisiert worden und sei weiterhin in seinem eigenen Kulturkreis und seiner Herkunft verhaftet geblieben. Ferner werde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Unabhängigkeit von äußerlichen Verhältnissen dargetan habe, indem er seinen angestammten Kulturkreis mit dem Ziel der dauerhaften Niederlassung in einem vollkommen fremden Land in einem vollkommen fremden Kulturkreis verlassen habe. Schon aus diesem Grund sei festzuhalten, dass er jedenfalls in der Lage sein werde, sich nach verhältnismäßig kurzer Abwesenheit wieder in seinen gewohnten Kulturkreis zu integrieren. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei gemäß § 18 AVG unter anderem zur objektiven Abklärung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat verpflichtet. Zwar habe die belangte Behörde Länderinformationen eingeholt, habe die Sicherheitslage und die Zumutbarkeit in den als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städten Mazar-e Sharif und Herat aber unter Bezugnahme auf die Staatendokumentation 4.2018 sowie auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 beurteilt. Die aktualisierten UNHCR-Richtlinien würden jedoch vom 30.08.2018 stammen. Der aktuelle EASO-Bericht sei zudem im April 2019 veröffentlicht worden. Die beschriebene Vorgehensweise widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach von den im Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten zu erwarten sei, dass sie für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern aktuelle Länderberichte heranziehen würden. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem EASO Bericht vom April 2019 noch mit den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 auseinandergesetzt. Ferner bestehe für die Behörde die Pflicht, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Zudem seien in der Begründung einer Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Vorgaben entspreche der Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht. So habe die Behörde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gepflogenheiten von Afghanistan vertraut sei, habe jedoch begründend nur auf seine Angaben im Laufe des Verfahrens verwiesen, welche durch hieramtlichen Augenschein und den dadurch gewonnenen Gesamteindruck seiner Person untermauert würden. Welche konkreten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren diesen entscheidungswesentlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden seien bzw. auf welchen Eindruck die belangte Behörde ihre Erwägungen stütze, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungsschritte betreffend die Frage gesetzt, wo der Beschwerdeführer für welche Dauer gelebt habe. Sie habe keine Länderfeststellungen zu diesen Regionen der Welt eingeholt, um davon ausgehend beurteilen zu können, ob es sich um afghanisch bzw. vom schiitischen Glauben geprägte Regionen handle. Weiters seien keine Ermittlungsschritte dahingehend ersichtlich, nach welchen Regeln und Bräuchen der Beschwerdeführer erzogen worden sei. Darüber hinaus seien keine Ermittlungen zur finanziellen und persönlichen Situation der Angehörigen des Beschwerdeführers in Pakistan getätigt worden, obwohl die Zumutbarkeit der Rückkehr darauf gestützt worden sei, dass ihn seine Angehörigen unterstützen könnten. Folglich habe die Behörde den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig bzw. richtig ermittelt und festgestellt.

Im angefochtenen Bescheid seien unter Punkt C) durch die belangte Behörde zu treffende Feststellungen offensichtlich mit Fragen der rechtlichen Beurteilung vermengt worden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sowie die Frage, ob er besondere in seiner Person gelegene Merkmale aufweise, welche das von der allgemeinen Sicherheitslage ausgehende Risiko für ihn maßgeblich erhöhen würden, würden einen Teil der rechtlichen Beurteilung darstellen. Ferner hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer mit den kulturellen und traditionellen Gegebenheiten der afghanischen Städte Mazar-e Sharif und Herat vertraut sei. Der erstinstanzliche Bescheid lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu den bekämpften Feststellungen gelangt sei. Weiters seien wesentliche Beweisergebnisse übergangen worden. Die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016 sowie das Parteienvorbringen wären in Betracht zu ziehen gewesen. Demnach habe der Beschwerdeführer nur wenige Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht. Beweisergebnisse, die darauf schließen ließen, dass eine Vertrautheit mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan noch vorhanden sei, würden nicht vorliegen, weshalb im Zweifel eine Negativfeststellung getroffen werden hätte müssen.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass ein Vergleich der Ausführungen im bekämpften Bescheid mit den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016 dargelegten Gründen für die Zuerkennung des Schutzstatus ergebe, dass eine maßgebliche Änderung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Auch eine Änderung der politischen Gegebenheiten habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus volljährig gewesen. Darüber hinaus lasse die belangte Behörde offen, welche konkreten Ausbildungs- und Qualifikationsmerkmale sich der Beschwerdeführer tatsächlich zugeeignet habe. Es werde darauf hingewiesen, dass nicht der Zeitpunkt der Einreise, sondern der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus für die Beurteilung entscheidend sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 seine Arbeitstätigkeit aufgenommen und sei seine Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 15.03.2017 dennoch verlängert worden. Auch eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Ferner setze die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfe. Die Behörde habe sohin entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG keine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, dargetan. Eine andere rechtliche Würdigung oder Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts sei nicht geeignet, die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu tragen.

In der Folge wurde zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat sowie in Mazar-e Sharif Stellung bezogen.

Zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde im Zuge der Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK von einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehe, da sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2012, sohin seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Angesichts seines nunmehrigen Alters von 23 Jahren sei die Annahme, dass er den größten Teil seines Lebens in seinem angestammten Kulturkreis verbracht habe, weder zutreffend noch nachvollziehbar. Er habe nur fünf Jahre in Afghanistan gelebt, ehe er nach Pakistan geflohen sei, wo er zwölf Jahre seines Lebens verbracht habe. Hinsichtlich der Verurteilung werde darauf verwiesen, dass angesichts der Strafhöhe seiner Tat lediglich ein geringer Schuld- und Unrechtsgehalt zugrunde gelegen sei. Betreffend seine Integration werde zudem auf das umfangreiche Urkundenkonvolut verwiesen, welches bereits vorgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

2.2.3. Zu den rechtlichen Grundlagen der verfahrensgegenständlichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der Feststellungen sowie der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten.

Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, da den Feststellungen zu entnehmen ist, dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers maßgeblich verändert habe (vgl. Seiten 7f des angefochtenen Bescheides). Ferner liegen weder Hinweise dafür vor, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17) geändert hätte.

Die Beurteilung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sohin vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu erfolgen.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030 mwH).

In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. "Schrefler-König/Gruber, Asylrecht", zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

2.2.4. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:

Der angefochtene Bescheid leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den Beschwerdeführer weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt noch eine die vom Bundesamt selbst zur Entscheidungsfindung als notwendig erachteten Fragestellungen auch nur ansatzweise hinreichend abdeckende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt hat. Folglich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass die Behörde im Aberkennungsverfahren von Amts wegen vorzugehen hat und ist es dementsprechend Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Ausgangspunkt der Beurteilung haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen. Die Behörde wird allerdings durch die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts weder von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen noch von der Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie von ihrer Begründungspflicht enthoben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Im konkreten Fall gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör durch die Übermittlung von zwei Schreiben, mit welchen sie ihn von ihrer Absicht informierte, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Aus den Schreiben vom 13.02.2019 sowie vom 07.03.2019 geht die konkrete Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Aberkennung des Schutzstatus jedoch nicht hervor. Während der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2019 aufgefordert wurde darzulegen, warum die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus noch immer vorliegen, wurde ihm mit Schreiben vom 07.03.2019 (unter anderem) mitgeteilt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Ob die Behörde eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG oder gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG beabsichtigte, war für den Beschwerdeführer folglich nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar und war es ihm sohin auch nicht möglich ein zielgerichtetes und vollständiges Vorbringen zu erstatten. Hinzu tritt, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt offenlegte, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse sie zu dem Schluss gelangte, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Schutzstatus vorliegen, sondern wies sie lediglich wiederholt daraufhin, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, sollte er der Aufforderung zur (fristgerechten) Stellungnahme nicht nachkommen. Die genannten Schreiben stellen daher eine völlig unzureichende Ermittlungsmaßnahme dar und vermögen das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Einvernahme nicht zu rechtfertigen.

Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte wären von der belangten Behörde die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus heranzuziehen gewesen. Dem Erkenntnis vom 08.02.2016 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und bereits im Alter von vier oder fünf Jahren Afghanistan verlassen hat, verneint.

Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, amtswegig die aktuelle Situation im Herkunftsstaat zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde dieser Verpflichtung nicht umfassend nachgekommen, zumal sie ihrer Argumentation die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zugrunde gelegt hat (vgl. Seite 213 des angefochtenen Bescheides), während die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 stammen und sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vorlagen bzw. dem Bundesamt bekannt waren. Hinzu tritt, dass die Behörde den Feststellungen zwar das aktuelle Länderinformationsblatt vom 26.03.2019 zugrunde gelegt hat, sich jedoch in der Beweiswürdigung auf das Länderinformationsblatt Afghanistan Stand Jänner 2018 bezogen hat (vgl. Seite 195 des angefochtenen Bescheides), sodass nicht nachvollziehbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde tatsächlich ausgegangen ist.

Ferner hat die Behörde verabsäumt abschließend zu klären, aus welcher afghanischen Provinz der Beschwerdeführer stammt. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "vermutlich" aus der Provinz Uruzgan stamme (vgl. Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei, da er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz angegeben hat, aus Uruzgan zu stammen, während er in der Stellungnahme vom 14.03.2019 angeführt hat, seine Familie sei aus Kandahar. Weitere Ermittlungsschritte zur Klärung dieses Widerspruchs sind jedoch nicht gesetzt worden.

Entscheidungswesentlich für die Beurteilung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers ist zudem die Frage, ob er im Herkunftsstaat - im Gegensatz zur seinerzeitigen Entscheidung vom 08.02.2016 - nunmehr über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 01.03.2019 vorgebracht, seine Eltern würden in Kandahar leben. Mit Stellungnahme vom 14.03.2019 hat er hingegen angegeben, seine Eltern würden (wieder) in Pakistan leben und seien nur kurz in Afghanistan aufhältig gewesen. Das Bundesamt hat sich jedoch ohne weitere Ermittlungen zu tätigen über diese Ungereimtheit hinweggesetzt und sich keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verschafft.

Ferner entbehrt die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen finanzielle Unterstützung erhalten könne, einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen und enthält auch der dem Beschwerdeführer übermittelte Fragenkatalog keine konkrete Frage zur Unterstützungsfähigkeit seiner Angehörigen. In diesem Zusammenhang hat sich die Behörde im Übrigen auch nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Veränderung erfahren hat.

Wenn das Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung folgert, der Beschwerdeführer habe in Österreich tragfähige Kontakte zu afghanischen Staatsangehörigen aufgebaut, so steht dies in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt, wonach "sonstige soziale Bindungen in Österreich und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte" des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides), sowie zu den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach aufgrund der vom Beschwerdeführer "selbst angegebenen geringen Tragfähigkeit" seiner sozialen Bindungen in Österreich sein aktuelles Privatleben als kaum relevant anzusehen sei (vgl. Seite 223 des angefochtenen Bescheides). Konkrete Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netzwerk in Österreich verfügt, welches in der Lage und auch willens ist, ihn etwa durch finanzielle Leistungen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen, wurden nicht durchgeführt. Insofern das Bundesamt hilfsweise argumentiert, der Beschwerdeführer könne Unterstützung von Angehörigen derselben Volksgruppe erhalten, ist nicht ersichtlich, inwieweit die belangte Behörde daraus eine Veränderung der individuellen persönlichen Umstände ableitet, zumal insoweit seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Der Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung ist ebenso wenig geeignet, die Behörde von der umfassenden Ermittlung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu entbinden, da eine solche nur vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden könnten. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen Rückkehrunterstützungen sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken und wäre überdies abzuklären gewesen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Anspruch auf Rückkehrunterstützung verfügt. Nur am Rande ist zu bemerken, dass die Behörde argumentiert hat, der Beschwerdeführer könne im Fall der Rückkehr temporär im IOM-Empfangszentrum XXXX in Kabul unterkommen, während sie in weiterer Folge lediglich das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif geprüft hat, ohne zu ermitteln, ob auch in diesen Städten dem Beschwerdeführer eine ähnliche Einrichtung zur Verfügung steht.

Zu den weiteren im Bescheid angeführten Gründen für die Aberkennung des Schutzstatus ist festzuhalten, dass auch diese einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehren, wenn auf die fortschreitende Persönlichkeitsentwicklung, die erworbene Lebenserfahrung sowie die Schulbildung des Beschwerdeführers verwiesen wird (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides). In diesem Zusammenhang hat es die Behörde verabsäumt zu ermitteln, welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführer seit der seinerzeitigen Entscheidung erlangt hat. In Widerspruch zu dieser Argumentation stehen auch die rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, wonach seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz "keine maßgeblichen Änderungen" im Privatleben des Beschwerdeführers eingetreten seien (vgl. Seite 222 des angefochtenen Bescheides).

Zum Verweis auf die eingetretene Volljährigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei minderjährig gewesen ist (vgl. Aktenvermerk vom 18.12.2012, AS 43), jedoch im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits 20 Jahre alt - und sohin volljährig - gewesen ist, sodass seine Volljährigkeit keine Änderung seiner persönlichen Umstände zu begründen vermag.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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