TE Vwgh Beschluss 2019/8/26 Ra 2018/10/0131

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Index

L08015 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Salzburg
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSG Slbg 2010 §37
MSG Slbg 2010 §37 Abs3 Z3
VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Slbg 1975
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Landes Burgenland, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Juni 2018, Zl. 405-9/436/1/10-2018, betreffend Kostenersatz nach § 37 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. August 2016 anerkannte die Salzburger Landesregierung die Verpflichtung zum Kostenersatz für von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Jugendwohlfahrt, einem näher genannten, zuvor in Salzburg wohnhaft gewesenen Minderjährigen ab 15. Dezember 2014 genehmigte Maßnahmen in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem von einem näher genannten Verein betriebenen Wohnheim bis längstens zur Beendigung dieser Maßnahme. Ein Kostenersatz für die Durchführung des angeschlossenen Hausunterrichts und die pädagogische Betreuung in einer näher genannten Schule wurde dagegen als nicht ersatzfähig abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 18 Abs. 1 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz (S. KJHG) würden Unterbringungskosten ersetzt, darüber hinausgehende Maßnahmen wie die verfahrensgegenständliche Hausbeschulung und pädagogische Sondermaßnahmen fielen allerdings nicht darunter.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dagegen eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit lediglich vor, Maßnahmen des Hausunterrichts und der dortigen pädagogischen Betreuung seien Maßnahmen der "vollen Erziehung" gemäß §§ 26 und 32 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (Bgld. KJHG) und § 18 S. KJHG, weshalb eine Kostenersatzpflicht zu bejahen sei. Es sei mangels Vorliegens einer entsprechenden Judikatur zu klären, "welche Leistungen alle unter den Begriff der vollen Erziehung" subsumierbar seien.

7 Der auf bis 31. Dezember 2017 verwirklichte Sachverhalte anwendbare, mit LGBl. Nr. 124/2017 aufgehobene § 37 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (S. MSG) sieht in Abs. 1 vor, dass das Land Salzburg den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen hat, wenn 1. die Kosten für eine Hilfe suchende Person entstanden sind, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Leistungen mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat; 2. die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören, wozu auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 345/1993 erwachsenden Kosten zählen; und 3. Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

8 In § 37 Abs. 3 Z 3 S. MSG ist vorgesehen, dass vom Kostenersatz die Kosten für Leistungen ausgenommen sind, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem in der - durch § 37 S. MSG umgesetzten - Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe festgelegten, dem Sozialhilfe leistenden Land zu erstattenden Kostenersatz wird dabei abstrakt auf den Leistungstypus abgestellt. Bei der Prüfung der Ersatzpflicht ist daher zunächst zu prüfen, ob die nach dem Sozialhilfegesetz des Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach den Sozialhilfevorschriften des in Anspruch zu nehmenden Landes enthalten ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat in weiterer Folge nach den Sozialhilfevorschriften jenes Bundeslandes zu erfolgen, nach denen die Leistung tatsächlich gewährt wurde (vgl. VwGH 8.9.1998, 97/08/0590; 13.11.2007, 2005/10/0100; 16.6.2009, 2004/10/0220). 10 Für die Beurteilung, ob eine Leistung "der Art nach" vorgesehen ist, kommt es nicht darauf an, unter welchen Oberbegriff das Landesgesetz jenes Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, eine Leistung subsumiert. Es kommt vielmehr darauf an, welche Leistungen der Art nach nach den Sozialhilfevorschriften des kostenersatzpflichtigen Landes zu erbringen sind (wobei es auf eine konkrete Zuordnung zu bestimmten "Gruppen" von Leistungen nicht ankommt, sofern nur eine bestimmte Leistung der Art nach vorgesehen wäre; vgl. VwGH 29.10.2007, 2004/10/0165).

11 Demzufolge kommt es - worauf jedoch die Revision abzielt - nicht darauf an, ob die Leistungen von Hausunterricht und damit in Zusammenhang stehender pädagogischer Betreuung unter den in §§ 26 und 32 Bgld. KJHG und § 18 S. KJHG genannten Begriff der "vollen Erziehung" fallen, sondern darauf, ob solche Leistungen ihrer Art nach im S. MSG oder im S. KJHG vorgesehen sind (was vom Verwaltungsgericht mit näherer Begründung verneint wurde). Die Revision hängt somit von der allein geltend gemachten Frage, ob Hausunterricht und damit in Zusammenhang stehende pädagogische Betreuung unter den Begriff der "vollen Erziehung" fallen, nicht ab, sodass es zur Lösung des gegenständlichen Falles deren Klärung nicht bedarf.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100131.L00

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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