Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
WRG 1959 §10 Abs3Rechtssatz
Bei einem fortgesetzten Dauerdelikt eines konsenslosen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage liegt es in der Natur der Sache, dass die Wasserentnahme nicht permanent zu jedem Zeitpunkt des vorgeworfenen Tatzeitraumes erfolgen konnte. Eine Wasserversorgungsanlage wird auch dann dauerhaft betrieben, wenn der Wasserhahn nicht permanent geöffnet ist, sondern nur immer wieder je nach Bedarf Wasser verbraucht wird. Auch, dass eine Wasserentnahme während Umbauarbeiten innerhalb eines Monats vorübergehend nicht möglich war, ändert nichts an der durchgehenden Übertretung des § 137 Abs 2 Z 2 letzter Fall WRG während des genannten Tatzeitraumes.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;Anmerkung
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019