RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-S-1595/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

WRG 1959 §10 Abs3
WRG 1959 §137 Abs2 Z2
WRG 1959 §137 Abs7
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Dauerdelikt eines konsenslosen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage liegt es in der Natur der Sache, dass die Wasserentnahme nicht permanent zu jedem Zeitpunkt des vorgeworfenen Tatzeitraumes erfolgen konnte. Eine Wasserversorgungsanlage wird auch dann dauerhaft betrieben, wenn der Wasserhahn nicht permanent geöffnet ist, sondern nur immer wieder je nach Bedarf Wasser verbraucht wird. Auch, dass eine Wasserentnahme während Umbauarbeiten innerhalb eines Monats vorübergehend nicht möglich war, ändert nichts an der durchgehenden Übertretung des § 137 Abs 2 Z 2 letzter Fall WRG  während des genannten Tatzeitraumes.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;

Anmerkung

VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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