RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-S-1595/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

WRG 1959 §10 Abs3
WRG 1959 §137 Abs2 Z2
WRG 1959 §137 Abs7
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Beim bewilligungslosen Betrieb einer Wasseranlage handelt es sich um ein (fortgesetztes) Dauerdelikt (vgl zB VwGH 94/07/0181; 85/07/0032). Zur ausreichenden zeitlichen Konkretisierung ist jener Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde. Die Anführung jeweils eines Kalendertages als Beginn und Ende der Tat ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, ist doch der Tatvorwurf so zu verstehen, dass er um 0.00 Uhr des als Tatbeginn angeführten Tages beginnt und um 24.00 Uhr des als Tatende bezeichneten Datums endet.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;

Anmerkung

VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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