Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
WRG 1959 §10 Abs3Rechtssatz
Beim bewilligungslosen Betrieb einer Wasseranlage handelt es sich um ein (fortgesetztes) Dauerdelikt (vgl zB VwGH 94/07/0181; 85/07/0032). Zur ausreichenden zeitlichen Konkretisierung ist jener Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde. Die Anführung jeweils eines Kalendertages als Beginn und Ende der Tat ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, ist doch der Tatvorwurf so zu verstehen, dass er um 0.00 Uhr des als Tatbeginn angeführten Tages beginnt und um 24.00 Uhr des als Tatende bezeichneten Datums endet.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;Anmerkung
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019