Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
WRG 1959 §10 Abs3Rechtssatz
Das in § 10 Abs 1 WRG statuierte Kriterium des „Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ setzt eine Betriebsweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte voraus (vgl OGH 1 Ob 2170/96s), was insbesondere dann nicht zutreffen kann, wenn sich die Wohnstätte in mehreren Kilometern Entfernung von der Nutzungsstelle befindet.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;Anmerkung
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019